Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 5 AZR 496/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 5250

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sittenwidrige Vergütung - subjektive Voraussetzungen - Darlegungslast


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 - 20 Sa 1430/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2010 - 3 Ca 1764/09 - stattgegeben hat.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2010 - 3 Ca 1764/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Vergütung.

2

Der 1985 geborene Kläger ist gelernter Tierwirt (Rinderhaltung) und war vom 22. April 2006 bis zum 30. Juni 2009 bei der Beklagten als Tierpfleger und Melker beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 3 Arbeitszeit, Arbeitsort

        

1.    

Die Wochenarbeitszeit beträgt in der Tierproduktion (bei geteilter Schicht) 48 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8,00 Stunden.

        

2.    

Der Mitarbeiter arbeitet von Montag bis Sonntag, bei einem freien Tag pro Woche.

        

3.    

Beginn und Ende der Arbeitszeit wird entsprechend der betrieblichen Arbeitszeitregelung festgelegt.

        

§ 4 Arbeitsentgelt

        

Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung von 5,11 [X.]/Stunde.

        

Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats auf ein von dem Mitarbeiter zu [X.].

        

...     

        

§ 6 Mehrarbeit/Überstunden

        

1.    

Beim Auftreten entsprechender betrieblicher Notwendigkeiten hat der Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Mehrarbeit und Überstunden zu leisten.

        

2.    

Mehrarbeit und Überstunden an Sonn- und Feiertagen werden zusätzlich vergütet. Der Mitarbeiter erhält einen Zuschlag von 50 %.

        

...“   

        

3

Einschließlich der Zuschläge erzielte der Kläger einen Durchschnittsstundenlohn in Höhe von 5,66 Euro brutto im Jahr 2006, 5,82 Euro brutto im Jahr 2007, 6,09 Euro brutto im Jahr 2008 und 7,06 Euro brutto im Jahr 2009.

4

Mit der am 23. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, der vertraglich vereinbarte Stundenlohn sei im Vergleich zu dem nach der Lohngruppe 5 der [X.] in den „Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen des [X.]“ sittenwidrig. Er erreiche nicht zwei Drittel des einschlägigen tariflichen Stundenlohns. Dieser habe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses 8,36 Euro brutto und zuletzt 9,20 Euro brutto betragen. Durch dieses Missverhältnis werde der subjektive Tatbestand des Lohnwuchers indiziert. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, nach der Lohnstatistik des [X.] habe das allgemeine Lohnniveau im [X.] für qualifizierte Arbeiter in der Landwirtschaft 7,73 Euro brutto je Stunde betragen. Damit seien alle Stundenlöhne unter 5,16 Euro brutto sittenwidrig. Für im Beschäftigungszeitraum geleistete 7.800 Stunden könne er als - restliche - übliche Vergütung die Differenz zu den jeweiligen tariflichen Stundenlöhnen beanspruchen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.962,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass maßgebliche Bezugsgröße für die Prüfung der Sittenwidrigkeit die Entgelttarifverträge seien. Der [X.] im [X.] für den Bereich Landwirtschaft betrage weniger als 50 %, auch der Anteil der organisierten Arbeitnehmer liege weit unterhalb dieser Grenze. Zum subjektiven Tatbestand des § 138 BGB habe der Kläger nichts vorgetragen. Sie sei bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgegangen, mit dem Kläger einen Vertrag zu den im [X.] üblichen Bedingungen geschlossen zu haben. Das ortsübliche Lohnniveau eines [X.] und [X.] ergebe sich auch nicht aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamts.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Klage in Höhe von 20.436,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und einem vermeintlich üblichen Stundenlohn von 7,73 Euro brutto für 7.800 Stunden stattgegeben.

9

I. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine übliche Vergütung in Höhe eines Stundenlohns von 7,73 Euro brutto. Die Höhe seiner Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung bestimmt iSv. § 612 Abs. 2 BGB, diese ist nicht sittenwidrig.

1. Ob im Streitfall ein iSd. Rechtsprechung ([X.] 22. April 2009 - 5 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 130, 338; 18. April 2012 - 5 [X.] -) auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung des [X.] und der Lohnhöhe besteht und damit der objektive Tatbestand des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) und des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) erfüllt wären, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat weder den subjektiven Tatbestand des Lohnwuchers noch des wucherähnlichen Geschäfts dargelegt.

2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers ([X.] 22. April 2009 - 5 [X.] - Rn. 26 f. mwN, [X.]E 130, 338; 16. Mai 2012 - 5 [X.] - und - 5 [X.] -). Zu beidem hat der Kläger nichts vorgebracht, obwohl die Beklagte bereits erstinstanzlich das Fehlen entsprechenden Sachvortrags gerügt hatte.

a) Der Kläger hat sich ausschließlich darauf berufen, das Unterschreiten der [X.] indiziere den subjektiven Tatbestand des Lohnwuchers. Das [X.] hat den subjektiven Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts im Wesentlichen mit der Begründung als erfüllt angesehen, die Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, Leistung und Gegenleistung seien im Rahmen des Üblichen vereinbart. Damit missverstehen der Kläger und das [X.] die Entscheidung des [X.] vom 22. April 2009 (- 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 130, 338 unter Hinweis auf [X.] 13. Juni 2001 - [X.] - zu 4 b der Gründe, NJW 2002, 55) und gehen zu Unrecht davon aus, die Beklagte müsse sich im Streitfall entlasten, also einen irgendwie indizierten subjektiven Tatbestand ausräumen.

b) Dem ist nicht so. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (vgl. [X.] 18. April 2012 - 5 [X.] - mwN), ist der Kläger - auch - für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die seinen Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig. Nur bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, kann ein tatsächlicher Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gezogen werden. Zur Behauptung der verwerflichen Gesinnung genügt in diesem Falle die Berufung des Arbeitnehmers auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers ([X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 36). Dass die vereinbarte Vergütung nicht einmal die Hälfte der verkehrsüblichen Vergütung erreichen würde, hat der Kläger nicht behauptet.

Spricht keine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen.

II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Dittrich    

        

    Busch    

                 

Meta

5 AZR 496/11

27.06.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neuruppin, 15. April 2010, Az: 3 Ca 1764/09, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 138 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 5 AZR 496/11 (REWIS RS 2012, 5250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5250


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 426/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 426/13, 27.09.2018.


Az. 5 AZR 496/11

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 496/11, 27.06.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 751/13 (Bundesarbeitsgericht)

Vergütungsvereinbarung - Sittenwidrigkeit


5 AZR 792/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vergütungsvereinbarung - Inhaltskontrolle - Sittenwidrigkeit


5 AZR 858/12 (F) (Bundesarbeitsgericht)

Anhörungsrüge - Verwerfliche Gesinnung beim Lohnwucher


2 Sa 1443/12 (Landesarbeitsgericht Hamm)


5 AZR 268/11 (Bundesarbeitsgericht)

Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche Gesinnung


Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 1442/12

2 Sa 1443/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.