Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IX ZB 15/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
15/13

vom

3.
April
2013

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], Dr. Fischer und Grupp

am 3. April
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 8. Februar
2013
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als
unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht
zugelassen wurde und damit nicht
statt-haft ist. Durch das am
27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz
zur Änderung des §
522 ZPO
vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6
Abs. 1, § 7 [X.] aF in Verbindung mit
§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des [X.] im Verfahren nach der Insolvenzordnung
die Rechtsbe-schwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. [X.], Beschluss
vom
4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 214;
vom
25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1495 Rn. 5), setzt die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß
§ 4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.
Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz
1 EG[X.] das 1
-

3

-
neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 10. Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn. 6 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
[X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
11 T 916/13 -

AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.09.2010 -
8322 IN 142/08 -

2

Meta

IX ZB 15/13

03.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IX ZB 15/13 (REWIS RS 2013, 6945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6945

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