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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
15/13
vom
3.
April
2013
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], Dr. Fischer und Grupp
am 3. April
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 8. Februar
2013
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als
unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht
zugelassen wurde und damit nicht
statt-haft ist. Durch das am
27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz
zur Änderung des §
522 ZPO
vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6
Abs. 1, § 7 [X.] aF in Verbindung mit
§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des [X.] im Verfahren nach der Insolvenzordnung
die Rechtsbe-schwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. [X.], Beschluss
vom
4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 214;
vom
25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1495 Rn. 5), setzt die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß
§ 4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.
Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz
1 EG[X.] das 1
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3
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neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 10. Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn. 6 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
[X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
11 T 916/13 -
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.09.2010 -
8322 IN 142/08 -
2
Meta
03.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IX ZB 15/13 (REWIS RS 2013, 6945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6945
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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