Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZB 87/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2953

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB
87/12
vom

24. September
2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer
und Dr. Pape

am 24. September
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 12. Juni
2012
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 152,75

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht
zugelassen wurde und damit nicht
statt-haft ist. Durch das am
27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz
zur Änderung des §
522 ZPO
vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] aufgehoben worden. Während nach §§
4, 6
Abs.
1, § 7 [X.] aF iVm §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts im
Verfahren nach der Insolvenzordnung
die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. [X.], [X.]
vom
4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 214;
vom
25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1495 Rz.
5), setzt die [X.] der 1
-

3

-
Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß
§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.
Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art.
103f Satz 1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], [X.] vom 20. Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rz.
6
ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
[X.], §
575 Abs.
1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 18.05.2012 -
33 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.06.2012 -
51 [X.] -

2

Meta

IX ZB 87/12

24.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZB 87/12 (REWIS RS 2012, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2953

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