Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2017, Az. 4 StR 343/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6478

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:170817B4STR343.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 343/17
vom
17. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17.
August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16.
September 2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Neben-kläger

P.

ein Schmerzensgeld in Höhe von
6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
der [X.] ab dem 24.
Januar 2017 zu
zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung eines [X.] des [X.] von einem Viertel ver-pflichtet ist, dem Nebenkläger

P.

sämtliche ma-
teriellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Scha-densereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entste-hen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen -
3
-
Kosten und die dem Neben-
und [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im
Feststellungsausspruch

wie vom [X.] gewollt ([X.])

dahingehend klargestellt, dass auch hinsichtlich materieller
Schäden nur zukünftig [X.] Nachteile erfasst sind.
2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem [X.] ausgegangen ist
noch sein Feststellungsbegehren unter den im Hinblick auf §
116 SGB X,
§
86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat, hat der Senat dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3 [X.] im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen.
3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefoch-tenen Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Quentin Paul
1
2
3

Meta

4 StR 343/17

17.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2017, Az. 4 StR 343/17 (REWIS RS 2017, 6478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6478

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.