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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:170817B4STR343.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 343/17
vom
17. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17.
August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16.
September 2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Neben-kläger
P.
ein Schmerzensgeld in Höhe von
6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
der [X.] ab dem 24.
Januar 2017 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung eines [X.] des [X.] von einem Viertel ver-pflichtet ist, dem Nebenkläger
P.
sämtliche ma-
teriellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Scha-densereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entste-hen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen -
3
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Kosten und die dem Neben-
und [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im
Feststellungsausspruch
wie vom [X.] gewollt ([X.])
dahingehend klargestellt, dass auch hinsichtlich materieller
Schäden nur zukünftig [X.] Nachteile erfasst sind.
2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem [X.] ausgegangen ist
noch sein Feststellungsbegehren unter den im Hinblick auf §
116 SGB X,
§
86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat, hat der Senat dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3 [X.] im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen.
3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefoch-tenen Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Quentin Paul
1
2
3
Meta
17.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2017, Az. 4 StR 343/17 (REWIS RS 2017, 6478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6478
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