Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 5 StR 490/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10115

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5 [X.][X.] vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird [X.] zurückgewiesen.
[X.]e
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des [X.] hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an [X.] unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 ent-schieden. 1 [X.]Brause

[X.] Bellay

Meta

5 StR 490/10

25.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 5 StR 490/10 (REWIS RS 2011, 10115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10115

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