Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2011, Az. 5 StR 307/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10427

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u.a.

hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Januar 2011 beschlossen: [X.] der Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 25. November 2010 werden auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
[X.]e
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2010 mit Beschluss vom 25. Novem-ber 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 8. [X.] haben die Verurteilten gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO Anhörungsrügen erhoben. Diese sind unbegründet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbe-gründung und in der Gegenerklärung der Verurteilten zum Verwerfungsan-trag des [X.] zur Kenntnis genommen. Die [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue ein erheblicher Schaden zugrunde liegt. Namentlich im Hinblick auf die gezahlten Bestechungsgelder konnte sie die Höhe des [X.] durch [X.] mit aller gebotener Vorsicht vorge-nommene [X.] Schätzung ermitteln. Dass der Senat auf Grundlage der Stel-lungnahme und des Antrags des [X.] die Revisionen ohne - 3 - weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Bellay

Meta

5 StR 307/10

17.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2011, Az. 5 StR 307/10 (REWIS RS 2011, 10427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10427

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