Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2024, Az. VIII ZR 363/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1601

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Gegenstand

Rücktritt wegen Beherbergungsverbots während der COVID-19-Pandemie


Leitsatz

1. Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich.

2. Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie).

3. Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 28 - vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

    Die Klägerin buchte am 13. Oktober 2019 zum Zweck einer touristischen Reise für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel der [X.] in [X.] für den - in den zeitlichen Geltungsbereich eines später erlassenen Beherbergungsverbots der [X.] im Rahmen der COVID-19-Pandemie fallenden - [X.]raum vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020 zu einem Gesamtpreis von 1.000,50 €. Hierbei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif. Das [X.] zahlte sie im Voraus an die Beklagte.

2

    Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der [X.], sie "storniere" die Buchung und bitte um die Rückzahlung des [X.]s. Sie bezog sich auf einen Beschluss der [X.] vom Vortag ("seit gestern ist es amtlich"), wonach "die Einschränkungen für das touristische Reisen bis zum 25.5.2020" gälten.

3

    Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung - ebenso wie eine von der Klägerin zuvor unter Hinweis auf die Reisebeschränkungen angefragte Verschiebung der Buchung um ein Jahr - ab und bot der Klägerin lediglich eine Umbuchung auf die [X.] nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis zum 30. Dezember 2020 an. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 wiederholte die Klägerin unter Fristsetzung ihr Rückzahlungsbegehren und verwies darauf, dass die gebuchte touristische Übernachtung in den Untersagungszeitraum falle und somit der Hotelbetreiber und der Gast von der Leistungspflicht befreit seien. Nach erfolglosem Ablauf der Frist schaltete sie ihre späteren Prozessbevollmächtigten ein, die mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2020 die Rückzahlung des [X.]s sowie Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangten.

4

    Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des [X.]s nebst Zinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage bis auf einen Teil der Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

    Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

    [X.] ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2021 - 28 S 23/20, juris) hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

    Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung des [X.] in Höhe von 1.000,50 € gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 [X.] nebst Zinsen. Sie sei durch die Rückforderung des gezahlten Entgelts unter [X.]erufung auf die im Leistungszeitraum nicht mögliche Reise wirksam vom [X.]eherbergungsvertrag zurückgetreten. Zudem habe sie einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe, weil sich die [X.]eklagte im [X.]punkt der erstmaligen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung insoweit in Verzug befunden habe.

8

    Die [X.]eklagte habe ihre fällige Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 Alt. 1 [X.] nicht erbringen können, da es ihr ein von der [X.] am 6. Mai 2020 verlängertes [X.] (§ 1 Abs. 4 der [X.] Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, [X.]. GV[X.]l. S. 74) untersagt habe, in dem von der Klägerin gebuchten [X.]raum touristische Gäste zu beherbergen.

9

    Die Klägerin habe bereits vor der [X.]älligkeit der Leistung der [X.]eklagten zurücktreten können. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten würden. Wegen der vorbezeichneten Verlängerung des [X.]s sei bereits am 6. Mai 2020 für beide Parteien klar gewesen, dass die [X.]eklagte ihre am 14. Mai 2020 fällig werdende Leistungspflicht - die [X.]ereitstellung [X.] - aus rechtlichen Gründen nicht würde erfüllen können. Eine [X.]ristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil es sich bei der Hotelbuchung um ein "relatives [X.]ixgeschäft" im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gehandelt habe.

    Ein Rücktritt sei nicht wegen der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs ausgeschlossen. Deren [X.]olge sei lediglich, dass der Reisende nicht ohne Angabe von Gründen zurücktreten und das [X.] zurückerhalten könne. Hingegen führe dies nicht zum Ausschluss eines Rücktrittsrechts. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs das Risiko habe übernehmen wollen, dass ihr [X.] - beispielsweise aufgrund höherer Gewalt oder durch behördliche [X.]eschränkungen - von vornherein nicht überlassen werden könnten.

    [X.] stehe auch nicht die Risikoverteilung nach der Vorschrift des § 537 Abs. 1 [X.] entgegen. Zwar finde diese auf einen [X.]eherbergungsvertrag grundsätzlich Anwendung. Die Vorschrift betreffe aber lediglich das Verwendungsrisiko des Mieters, wohingegen hier ein zu Lasten der [X.]eklagten wirkendes Leistungshindernis vorliege. Das [X.] für touristisch Reisende stelle zudem keinen in der Person des Reisenden liegenden Grund dar. Der Zweck der Reise sei ein objektives Kriterium, das alle Reisenden gleichermaßen betreffe.

    Schließlich könne die [X.]eklagte dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg ein auf § 313 Abs. 1 [X.] gestütztes Verlangen auf Vertragsanpassung entgegenhalten. Die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, weil die [X.]eklagte nicht geltend mache, dass ihr ein [X.]esthalten am Vertrag nicht zuzumuten sei. Vielmehr richte sich ihr [X.]egehren auf den Ausschluss eines der Klägerin nach dem allgemeinen Schuldrecht zustehenden Rücktrittsrechts.

[X.].

    Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

    [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts vom [X.]eherbergungsvertrag gemäß § 346 Abs. 1 [X.] die Rückzahlung des [X.] in Höhe von 1.000,50 € und zudem gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] die Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen sowie den Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden verlangen kann. Allerdings ergibt sich ein Rücktrittsrecht nicht, wie das [X.]erufungsgericht gemeint hat, aufgrund der Vorschriften über die Verzögerung der Leistung (vgl. § 323 Abs. 1, 2 Nr. 2 [X.]), sondern - weil das hier in Rede stehende generelle [X.] für touristische Reisen jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen einem dauernden Leistungshindernis gleichzustellen ist - aus den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 Abs. 5 [X.]). Unter den vorliegenden Gegebenheiten der COVID-19-[X.] war die Klägerin zudem berechtigt, bereits vor dem Inkrafttreten des für den [X.]uchungszeitraum maßgeblichen [X.]s vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 323 Abs. 4 [X.]).

    1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Rückzahlung des [X.] gemäß § 346 Abs. 1 [X.], weil sie mit ihrer E-Mail vom 7. Mai 2020 wirksam von dem mit der [X.]eklagten geschlossenen [X.]eherbergungsvertrag zurückgetreten ist. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen hat das [X.]erufungsgericht das in der vorbezeichneten E-Mail enthaltene Rückzahlungsverlangen der Klägerin als Rücktrittserklärung im Sinne von § 349 [X.] ausgelegt. Zu diesem [X.]punkt war die Klägerin zum Rücktritt vom [X.]eherbergungsvertrag berechtigt.

    a) Das ergibt sich allerdings nicht - wie das [X.]erufungsgericht gemeint hat - aus der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des § 323 [X.]. Denn das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach dieser [X.]estimmung setzt die Nachholbarkeit der Leistung und damit das ([X.]ort-)[X.]estehen einer Leistungspflicht des Schuldners voraus (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, S. 183 f.; 14/6857, S. 56 f.). Steht hingegen die Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 [X.] als maßgebliche Leistungsstörung in Rede, kommt ein Rücktrittsrecht des Gläubigers nach der gesetzlichen Systematik (allein) aufgrund der besonderen Regelung in § 326 Abs. 5 [X.] in [X.]etracht (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, S. 184; 14/6857, S. 56 f.; 14/7052, S. 193).

    b) Im Streitfall waren die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts der Klägerin gemäß § 326 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit § 323 Abs. 4 [X.] gegeben (vgl. zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 4 [X.] im Zusammenhang mit der COVID-19-[X.] in einem [X.]all ohne erklärten Rücktritt [X.], Urteil vom 24. Januar 2024 - [X.], unter [X.] 1, zur Veröffentlichung bestimmt).

    [X.]) Die Anwendung dieser Vorschriften des allgemeinen [X.] ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf den [X.]eherbergungsvertrag wegen der wesentlichen Pflicht des [X.] zur Überlassung von Wohnraum grundsätzlich Mietvertragsrecht Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1963 - [X.], NJW 1963, 1449 unter [X.] mwN; vom 29. März 1978 - V[X.]I ZR 220/76, [X.]Z 71, 175, 177; [X.] in Tonner/[X.]/[X.]lankenburg, Reiserecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 1) und damit im [X.]alle der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei [X.]älligkeit des Überlassungsanspruchs auch ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] in [X.]etracht kommt (vgl. [X.], [X.]O Rn. 86 ff.).

    Diese - bereits vor Vollzug des Mietvertrags bestehende (vgl. Senatsurteil vom 21. [X.]ebruar 1979 - V[X.]I ZR 88/78, [X.]Z 73, 350, 351 f. [zur ordentlichen Kündigung]) - Kündigungsmöglichkeit soll die Rechte des Mieters gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitern (vgl. [X.], Die gesamten Materialien zum [X.]ürgerlichen Gesetzbuch, [X.]and 2, S. 233 [zu § 529 [X.]]; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 543 Rn. 24). Sie ersetzt das Rücktrittsrecht des Mieters nach diesen Vorschriften im [X.]alle der Unmöglichkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag - wie hier und anders als bei der dem Senatsurteil vom 10. Juli 1968 (V[X.]I ZR 120/66, [X.]Z 50, 312, 313 ff.) zugrundeliegenden [X.]allgestaltung - noch nicht in Vollzug gesetzt und die Mietsache noch nicht überlassen wurde.

    [X.]) Die Geltung des generellen [X.]s für touristische Reisen im [X.]uchungszeitraum führte - anders als das [X.]erufungsgericht gemeint hat - dazu, dass der [X.]eklagten die Erbringung ihrer Hauptleistungspflicht aus dem [X.]eherbergungsvertrag gegenüber der Klägerin dauernd - und nicht nur vorübergehend - (rechtlich) unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 [X.] wurde. Eine Leistung ist rechtlich unmöglich, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. nur [X.], Urteile vom 4. Mai 2022 - X[X.] ZR 64/21, [X.]Z 233, 266 Rn. 16; vom 11. Oktober 2023 - X[X.] ZR 87/22, juris Rn. 15).

    (1) Die Hauptleistungspflicht der [X.]eklagten gegenüber der Klägerin bestand gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Gewährung des Gebrauchs der gebuchten Hotelzimmer während der Mietzeit. Die Erbringung dieser Leistung an die Klägerin und ihre Mitreisenden war der [X.]eklagten als Hotelbetreiberin - wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - durch ein hoheitliches Verbot im vertraglich vereinbarten [X.] vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020 untersagt, weil die Nutzung der Hotelzimmer unstreitig allein zu touristischen Zwecken erfolgen sollte.

    Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der [X.] Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (in der [X.]assung von Art. 1 der [X.] Verordnung zur [X.]ekämpfung der Corona-[X.] vom 8. Mai 2020, [X.]. GV[X.]l. S. 97) war es [X.]etreibern von [X.]eherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Hotels mit Wirkung ab dem 11. Mai 2020 (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Verordnung) untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Diese Regelung galt bis zum Inkrafttreten der [X.] Verordnung zur Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22. Mai 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 134) am 25. Mai 2020 (vgl. Art. 4 Satz 1 der vorbezeichneten Verordnung) - mit welcher das [X.] gestrichen und durch eine [X.]eschränkung der [X.]uchungskapazität ersetzt wurde - und damit auch in dem von der Klägerin gebuchten [X.]raum vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020.

    Wie die Revision zutreffend ausführt - und wovon auch das [X.]erufungsgericht (unausgesprochen) ausgegangen ist -, führte das Inkrafttreten des vorgenannten [X.]s nicht gemäß § 134 [X.] zur Unwirksamkeit des [X.]. Denn zur Durchsetzung des mit dem Verbot verfolgten Regelungszwecks - der Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs zum Zweck der Reduzierung physischer Kontakte (vgl. hierzu nachfolgend unter [X.] (2) (b) ([X.])) - genügte die Unterbindung der Durchführung des vorliegend bei Inkrafttreten des Verbots bereits geschlossenen Vertrags (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - V[X.]I ZR 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 33 mwN; zur Wirkung pandemiebedingter Schließungsanordnungen und behördlicher Veranstaltungsverbote [X.], Urteile vom 4. Mai 2022 - X[X.] ZR 64/21, [X.]Z 233, 266 Rn. 18; vom 13. Juli 2022 - V[X.]I ZR 317/21, [X.]Z 234, 182 Rn. 58; vom 13. Juli 2022 - X[X.] ZR 75/21, [X.]Z 234, 229 Rn. 31 f.; [X.]T-Drucks. 19/18697, S. 5, 8; [X.]eckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Oktober 2023, § 313 Rn. 231.1).

    (2) Dabei führte das [X.] (dauernd) zur Unmöglichkeit der Leistung der [X.]eklagten im Sinne von § 275 Abs. 1 [X.], obwohl es nur bis zum 25. Mai 2020 in [X.] war und somit lediglich einen überschaubaren [X.]raum betraf.

    (a) Insoweit bedarf es vorliegend allerdings keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der von der [X.]eklagten für den [X.]uchungszeitraum geschuldeten Überlassung der Hotelzimmer - wie die Revisionserwiderung meint - die Voraussetzungen eines absoluten [X.]ixgeschäfts gegeben wären und eine Nichteinhaltung der Leistungszeit aus diesem Grund die Unmöglichkeit der Leistung begründen würde (vgl. allgemein [X.], Urteile vom 30. November 1972 - V[X.] ZR 239/71, [X.]Z 60, 14, 16; vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 2743 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - V[X.] ZR 38/20, [X.] 2021, 1466 Rn. 22). Dies käme in [X.]etracht, wenn die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende [X.]edeutung beimessen wollten, dass der [X.] durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann; dabei wirkt sich nach der Rechtsprechung des [X.] jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten [X.]ixgeschäfts aus (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2021 - V[X.] ZR 38/20, [X.]O mwN).

    (b) Hierauf kommt es im Streitfall nicht an, weil jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen das in Rede stehende (befristete) [X.] für touristische Reisen bereits aus anderen Gründen zur dauernden Unmöglichkeit der von der [X.]eklagten geschuldeten Leistung führte.

    ([X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein zeitweiliges Erfüllungshindernis einem dauernden dann gleichzuachten, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in [X.]rage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen [X.]elange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die [X.]rage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem [X.]punkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2007 - [X.], [X.]Z 174, 61 Rn. 24 mwN; vom 4. Mai 2022 - X[X.] ZR 64/21, [X.]Z 233, 266 Rn. 20).

    ([X.]) Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer in diesem Sinne als dauernd zu behandelnden rechtlichen Unmöglichkeit gegeben.

    (α) Die der [X.]eklagten für den [X.]uchungszeitraum durch das [X.] für touristische Reisen untersagte Überlassung der Hotelzimmer an die Klägerin und ihre Mitreisenden hat den Zweck des von den Parteien geschlossenen Vertrags in [X.]rage gestellt.

    Dabei ist nicht entscheidend, ob sich eine strikte [X.]gebundenheit der gebuchten Leistung - wie die Revisionserwiderung meint - bereits aus der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs durch die Klägerin ergibt. Denn die Wahl eines solchen Tarifs kann auch darauf beruhen, dass in diesem [X.]all das [X.] typischerweise niedriger als bei einem stornierbaren Tarif ist. Allerdings deutet (auch) sie darauf hin, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden die gebuchte Reisezeit für sich als feststehend ansahen und die mit einem stornierbaren Tarif verbundenen Vorteile einer zeitlich flexibleren Gestaltung der Reisezeit nicht in Anspruch nehmen wollten.

    Maßgeblich ist indessen, dass die [X.]uchung der Hotelzimmer für einen kalendermäßig konkret bestimmten [X.]raum erfolgte und die Klägerin damit gegenüber der [X.]eklagten bei Vertragsschluss zum Ausdruck brachte, dass sich ihr Interesse an der Nutzung der Hotelzimmer - wegen des von ihr und den Mitreisenden mit der [X.]uchung verfolgten Zwecks einer gemeinsamen touristischen Reise - auf diese Leistungszeit bezieht.

    (β) Der Klägerin war es bei billiger Abwägung der beiderseitigen [X.]elange schon deshalb nicht zumutbar, trotz des ab dem 11. Mai 2020 auch für den [X.]uchungszeitraum (fort-)bestehenden generellen [X.]s für touristische Reisen weiterhin an den [X.]eherbergungsvertrag mit der [X.]eklagten gebunden zu bleiben, weil es für sie nicht absehbar war, zu welchem [X.]punkt der [X.]eklagten die geschuldete Überlassung [X.] an sie und ihre Mitreisenden wieder erlaubt sein würde.

    Insoweit ist für die [X.]rage der (Un-)Zumutbarkeit eines weiteren Abwartens - anders als von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet - die (als solche befristete) Verordnungsregelung zum [X.] nicht isoliert zu betrachten. Diese steht vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit der besonderen Situation einer weltweiten [X.], die Anfang Mai 2020 bereits seit mehreren Wochen andauerte und deren weiterer Verlauf völlig ungewiss war. Deshalb sind die mit der [X.]lage verbundenen Unwägbarkeiten für den Lebensalltag der Klägerin einschließlich der [X.]reizeitgestaltung zu berücksichtigen, die nicht allein aus den Gefahren des wechselhaften Infektionsgeschehens für die eigene Gesundheit und die ihrer Mitreisenden, sondern auch aus den hierdurch veranlassten st[X.]tlichen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und den damit verbundenen [X.]eschränkungen des öffentlichen Lebens resultierten.

    So war das seit März 2020 für den Hotelbetrieb der [X.]eklagten im [X.] geltende (generelle) Verbot der [X.]eherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken bis Anfang Mai 2020 schon mehrfach verlängert worden. Zunächst galt es aufgrund einer Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 (A[X.]l. [X.], [X.]). Ab dem 4. April 2020 wurde es durch verschiedene Verordnungsregelungen des [X.] Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung abgelöst. Die das [X.] betreffenden - gleichlautenden - [X.]estimmungen des § 1 Abs. 4 der Verordnungen über die [X.]eschränkung [X.] Kontakte zur Eindämmung der Corona-[X.] vom 2. April 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 55) und vom 7. April 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 63) waren bis zum 19. April 2020 befristet. Anschließend galt die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 der [X.] Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 74), die ihrerseits bis zum 6. Mai 2020 befristet war und nachfolgend mit Änderungsverordnung vom 5. Mai 2020 (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 2 der Verordnung zur Änderung der [X.] Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, [X.]. GV[X.]l. S. 90) nochmals bis zum 10. Mai 2020 verlängert wurde. Mit der [X.] Verordnung zur [X.]ekämpfung der Corona-[X.] vom 8. Mai 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 97) wurde das Verbot schließlich mit Wirkung für den [X.]uchungszeitraum - wiederum befristet bis zum 27. Mai 2020 - verlängert und schließlich aufgrund der Änderungsverordnung vom 22. Mai 2020 ([X.]. GV[X.]l. S. 134) mit Wirkung zum 25. Mai 2020 aufgehoben.

    Zwar wurden zu dieser [X.] von Seiten st[X.]tlicher Stellen verschiedene Möglichkeiten einer Lockerung der [X.]eschränkungen, auch derjenigen für den (touristischen) Reiseverkehr, in der Öffentlichkeit erörtert. So hatte die [X.] Anfang Mai 2020 ein Gesamtkonzept zur schrittweisen Reduzierung der Einschränkungen (sogenannter Stufenplan vom 4. Mai 2020) vorgestellt, das für den Tourismusbereich in [X.] vorsichtige [X.] vorsah, unter anderem in einer dritten Stufe für die [X.] ab dem 25. Mai 2020 - und damit nach dem Ende des [X.] im Streitfall - die Ersetzung des (generellen) [X.]s für Hotels zu touristischen Zwecken durch eine Auslastungsgrenze (vgl. die Presseinformation der [X.] vom 4. Mai 2020). Indessen waren diese Lockerungsschritte sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich von der weiteren Entwicklung der [X.] und der [X.]elastung des Gesundheitssystems abhängig gemacht worden (vgl. Abschnitt 2 des [X.]; [X.] 2 des [X.]eschlusses der Telefonschaltkonferenz der [X.]undeskanzlerin mit den Regierungschefs der [X.]undesländer vom 6. Mai 2020) und fielen bundesweit entsprechend den landesspezifischen [X.]esonderheiten unterschiedlich aus. [X.]ei einem Anstieg der [X.] musste jederzeit mit einer Verlängerung bestehender [X.]eschränkungen oder einem Erlass neuer [X.]eschränkungen gerechnet werden.

    Vor diesem Hintergrund war es für die Klägerin nicht absehbar, ob das nunmehr mit Geltung auch für den [X.]uchungszeitraum verlängerte generelle [X.] für touristische Reisen tatsächlich Ende Mai 2020 entfallen würde und unter welchen [X.]edingungen gegebenenfalls im [X.] daran touristische Reisen einschließlich Übernachtungen in Hotels wieder erlaubt sein würden sowie ob die Klägerin und ihre Mitreisenden diese [X.]edingungen auch würden erfüllen können.

    [X.]) Im Hinblick auf diese besonderen Gegebenheiten war die Klägerin, wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, gemäß § 323 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 326 Abs. 5 Halbs. 2 [X.] bereits am 7. Mai 2020 zum Rücktritt vom [X.]eherbergungsvertrag berechtigt.

    (1) Gemäß § 323 Abs. 4 [X.] kann der Gläubiger bereits vor Eintritt der [X.]älligkeit der geschuldeten Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Mit dieser [X.]estimmung wollte der Gesetzgeber unter anderem für den [X.]all, dass vor [X.]älligkeit der Leistung ein unbehe[X.]ares Leistungshindernis droht, mithin die Erfüllung gefährdet ist, dem Gläubiger, dem ein Abwarten des [X.]älligkeitszeitpunkts unzumutbar ist, ein Rücktrittsrecht gewähren ([X.]T-Drucks. 14/6040, S. 186 [zu der mit § 323 Abs. 4 [X.] inhaltsgleichen [X.]estimmung des § 323 Abs. 3 [X.]]; siehe auch [X.], Urteil vom 14. Juni 2012 - V[X.] ZR 148/10, [X.]Z 193, 315 Rn. 17 mwN).

    § 323 Abs. 4 [X.] verlangt eine Prognose aufgrund einer objektiven Würdigung aller dem Gläubiger im [X.]punkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 9. Aufl., § 323 Rn. 140; Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 18. Aufl., § 323 Rn. 8; Schwarze, Das Recht der Leistungsstörungen, 3. Aufl., § 15 Rn. 35; siehe auch [X.]eckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. [X.]ebruar 2024, § 323 Rn. 238). Wegen des nicht unerheblichen Eingriffs in das Vertragsverhältnis, den ein Rücktritt des Gläubigers schon vor [X.]älligkeit der Leistung des Schuldners darstellt, erfordert die Offensichtlichkeit im Sinn dieser Norm grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2013 - 19 U 81/07, juris Rn. 120; [X.], Urteil vom 26. [X.]ebruar 2019 - 10 U 103/18, juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 4. Juni 2020 - 21 U 125/18, juris Rn. 81; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2022 - 4 U 508/21, juris Rn. 118; [X.]/[X.], [X.], 83. Aufl., § 323 Rn. 23; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Schwarze, [X.], [X.]. 2020, § 323 Rn. [X.] 162; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 323 Rn. 15; [X.]eckOGK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 243; siehe auch [X.], Urteil vom 28. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1600 unter [X.] 4 [zum Kündigungsrecht wegen einer sicher zu erwartenden Vertragsverletzung nach altem Recht]).

    (2) Nach diesem Maßstab war im [X.]punkt des Zugangs der E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2020 offensichtlich, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 4 [X.]).

    (a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Revision bedarf es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 [X.] im Streitfall deshalb, weil im [X.]punkt der Rücktrittserklärung vom 7. Mai 2020 das zur Unmöglichkeit der Leistung führende Leistungshindernis - die Geltung des generellen [X.]s für touristische Reisen im [X.]uchungszeitraum - noch nicht eingetreten war, sondern erst bevorstand. Denn anders als vom [X.]erufungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt, war die bis dahin geltende - bis zum 10. Mai 2020 befristete - Verbotsregelung der Landesverordnung am 7. Mai 2020 noch nicht mit Wirkung für den [X.]uchungszeitraum vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020 verlängert worden. Dies erfolgte erst durch die am 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete [X.]olgeverordnung vom 8. Mai 2020.

    (b) Die Klägerin konnte jedoch unter Zugrundelegung der vom [X.]erufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen und im Revisionsverfahren nicht angegriffenen [X.]eststellungen zur Korrespondenz der Parteien, der vorstehend wiedergegebenen Regelungshistorie zum [X.] sowie unter [X.]erücksichtigung der (allgemeinkundigen) bisherigen Entwicklung der pandemiebedingten [X.]eschränkungen des öffentlichen Lebens während des sogenannten ersten Lockdowns im [X.]rühjahr 2020 bei objektiver [X.]etrachtung der ihr bekannten und erkennbaren Umstände am 7. Mai 2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die [X.]eklagte wegen eines (auch) im [X.]uchungszeitraum vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020 bestehenden [X.]s die Hotelzimmer nicht wie vereinbart an sie würde überlassen können.

    Wie ausgeführt, bestand im [X.]punkt des Rücktritts bereits seit mehreren Wochen ein für Hotelbetriebe geltendes Verbot der [X.]eherbergung zu touristischen Zwecken, dessen Öffnung trotz verschiedener für die Tourismusbranche in Aussicht gestellter Lockerungsmaßnahmen erst für einen nach Ablauf des [X.] liegenden [X.]punkt beschlossen war. Der - bereits erwähnte - Stufenplan der [X.] sah für den Tourismusbereich in [X.] in einer ersten Stufe [X.] lediglich für Dauercamper sowie [X.]erienhaus- und [X.]erienwohnungsbesitzer jeweils in Eigennutzung und ab dem 11. Mai 2020 in einer zweiten Stufe zudem für die Anmietung von [X.]erienhäusern oder -wohnungen vor. [X.]ür Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen sollte die [X.]eherbergung zu touristischen Zwecken hingegen weiterhin untersagt bleiben. Erst in einer dritten Stufe, deren Umsetzung ab dem 25. Mai 2020 - und damit nach dem Ende des [X.] im Streitfall - geplant war, sollten auch diese geöffnet und das [X.] durch eine Auslastungsgrenze ersetzt werden.

    Auf diese Regelungssituation und die daraus folgenden Einschränkungen für das touristische Reisen hat die Klägerin in ihrer E-Mail an die [X.]eklagte vom 7. Mai 2020 ausdrücklich hingewiesen. Hierbei hat sie - wie die Erwähnung eines Regierungsbeschlusses vom Vortag ("seit gestern ist es amtlich. Laut [X.]eschluss der Landesregierung…") und des voraussichtlichen En[X.]atums für die Einschränkungen betreffend das touristische Reisen ("bis zum 25.5.2020") verdeutlichen - erkennbar auf die von der [X.] im "Stufenplan" vorgesehenen Maßnahmen und [X.] [X.]ezug genommen. Auch die [X.]eklagte ist in ihrer Antwort vom 7. Mai 2020 von einer fortgeltenden und die [X.]uchung der Klägerin umfassenden Einschränkung für touristische Reisen ausgegangen und hat der Klägerin lediglich die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen zu einem späteren [X.]punkt ("sobald die aktuell bestehenden [X.]eschränkungen wieder aufgehoben worden sind") angeboten.

    [X.]) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht gemäß § 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 323 Abs. 6 [X.] ausgeschlossen. Insbesondere ist die Klägerin nicht für das [X.] als Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich (§ 323 Abs. 6 Alt. 1 [X.]). Eine andere [X.]ewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - weder aufgrund einer vertraglichen Risikozuweisung zu Lasten der Klägerin noch aus der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.], nach welcher der Mieter bei persönlicher Verhinderung an der Ausübung des [X.] zur Entrichtung der Miete verpflichtet bleibt.

    (1) Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach der das Risiko einer Unmöglichkeit der [X.]eherbergung zu touristischen Zwecken im vereinbarten [X.] der Klägerin zugewiesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2010 - [X.]I ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 18).

    Insbesondere liegt eine solche vertraglich vereinbarte Risikoverteilung - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs durch die Klägerin. [X.] hat hieraus lediglich geschlossen, dass der Klägerin nicht - wie bei der möglichen Vereinbarung eines Stornierungsrechts (vgl. hierzu [X.], [X.], 860 Rn. 16; [X.] in Tonner/[X.]/[X.]lankenburg, Reiserecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 57) - ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Rücktrittsrecht "ohne Angabe von Gründen" eingeräumt werden sollte. Hingegen hat es keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Klägerin hiermit das Risiko einer etwa aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher [X.]eschränkungen nicht möglichen Übergabe der gebuchten Hotelzimmer hätte übernehmen wollen. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    (2) Anders als die Revision meint, führt auch die Regelung des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht dazu, dass ein Rücktrittsrecht der Klägerin ausgeschlossen wäre.

    Zwar entfällt das Rücktrittsrecht nach den Vorschriften der § 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 323 Abs. 6 Alt. 1 [X.] auch dann, wenn die Verantwortlichkeit des Gläubigers für das Leistungshindernis - hier die rechtliche Unmöglichkeit der Überlassung der Hotelzimmer im [X.]uchungszeitraum - sich aus einer besonderen Gefahrtragungsregelung ergibt (vgl. [X.]/Schwarze, [X.], [X.]. 2020, § 326 Rn. [X.] 6; vgl. auch [X.]T-Drucks. 14/6040, S. 187 [zu der mit § 323 Abs. 6 [X.] inhaltsgleichen [X.]estimmung des § 323 Abs. 5 [X.]]). Ob es sich bei der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.] um eine solche besondere Regelung handelt (in diesem Sinne etwa [X.], Urteil vom 28. April 2022 - 18 U 195/21, juris Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], 83. Aufl., § 537 Rn. 1; Schmidt-[X.]utterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 16. Aufl., § 537 [X.] Rn. 8, 30 f.; aA etwa [X.]eckOGK-[X.]/Harke, Stand: 1. Oktober 2023, § 537 Rn. 1, 3; [X.]eckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2022, § 537 Rn. 1), bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn das in Rede stehende, der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle [X.] für touristische Reisen ist als Maßnahme zur [X.]ekämpfung der COVID-19-[X.] kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.], auch wenn es tatbestandlich an den vom Gast mit der Nutzung verfolgten - touristischen - Zweck anknüpft.

    (a) Gemäß der Vorschrift des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.], die - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch auf den [X.]eherbergungsvertrag Anwendung findet ([X.]/[X.], [X.]O, § 537 Rn. 1; Schmidt-[X.]utterer/Lehmann-Richter, [X.]O, § 537 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 537 Rn. 3), wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines [X.] gehindert wird.

    Die Vorschrift soll nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers mit Rücksicht darauf, dass der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten Sache während der gesamten Mietzeit zu gewähren hat und ihn nach den allgemeinen Regeln die [X.]olgen einer zufälligen Unmöglichkeit seiner Leistung treffen, Zweifel darüber ausschließen, dass er jedoch dann die Miete beanspruchen können soll, wenn der Mieter nur aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchs verhindert ist (vgl. zu §§ 368, 503 [X.] [später §§ 323, 552 [X.] a[X.], jetzt §§ 326, 537 [X.]] [X.], Die gesamten Materialien zum [X.]ürgerlichen Gesetzbuch, [X.]and 2, S. 206, 222 f.; siehe auch [X.], 92, 94 [zu § 552 [X.] a[X.]]).

    Es handelt sich um eine abschließende Regelung zur Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache im Verhältnis der Mietvertragsparteien (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1980 - V[X.]I ZR 299/79, NJW 1981, 43 unter [X.] 4 b [zu § 552 [X.] a[X.]]; vom 18. April 2007 - V[X.]I ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 27). Sie weist dem Mieter das sogenannte Verwendungsrisiko der Mietsache zu (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 2007 - X[X.] ZR 13/06, [X.], 206 Rn. 25; vom 7. Oktober 2015 - V[X.]I ZR 247/14, [X.], 890 Rn. 26) und stellt damit auf die [X.] ab (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1962 - V[X.]I ZR 77/61, [X.]Z 38, 295, 298; vom 14. November 1990 - V[X.]I ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267 unter [X.] 1 c [X.]). Den Gegensatz zu den in der Person des Mieters liegenden Gründen bilden diejenigen, die in der Person des Vermieters, und diejenigen, die in objektiven, weder die Person des Mieters noch die des Vermieters betreffenden Umständen liegen (Senatsurteil vom 28. November 1962 - V[X.]I ZR 77/61, [X.]O S. 297 mwN [zu § 552 [X.] a[X.]]).

    (b) [X.] hat zutreffend angenommen, dass das hier maßgebliche generelle [X.] als in Rede stehendes Leistungshindernis nicht auf einem in der Person der Klägerin liegenden Grund im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruht, weil es - wie die anderen Maßnahmen des Verordnungsgebers zur [X.]ekämpfung der COVID-19-[X.] auch - nach epidemiologischen Gesichtspunkten ausgewählt war und dabei weder an die Person oder spezifische Eigenschaften des einzelnen Gastes noch an solche des Mietobjekts anknüpfte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2022 - X[X.] ZR 8/21, [X.]Z 232, 178 Rn. 55 [für eine Schließungsanordnung]).

    ([X.]) [X.] zielte auf die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des (touristischen) Reiseverkehrs insgesamt und sollte hierdurch zur Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte mit dem Ziel beitragen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus zu verlangsamen und [X.] zu unterbrechen (vgl. die [X.]egründung zum Runderlass des [X.] Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17. März 2020, S. 4, sowie zur Allgemeinverfügung des [X.] vom 18. März 2020, Amtsblatt des [X.] [X.]; siehe auch Abschnitt 2 des [X.] der [X.] in der [X.]assung vom 4. Mai 2020). Sie diente somit dem Schutz der gesamten [X.]evölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, der Verhinderung einer Verbreitung der Krankheit COVID-19 und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. November 2020 - 13 [X.] 436/20, juris Rn. 38 [zu § 10 Abs. 2 Satz 1 der [X.] Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020, GV[X.]l. S. 368]).

    Dass von dem Verbot eine [X.]eherbergung zu anderen als touristischen Zwecken nicht umfasst war und hierdurch dem vom Gast mit dem beabsichtigten Aufenthalt verfolgten Zweck eine [X.]edeutung zukam, ist lediglich [X.]olge dessen, dass der Verordnungsgeber bei seinen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der [X.] Ausnahmen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorsah (vgl. etwa hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen § 3 Nr. 2 der im [X.]uchungszeitraum geltenden [X.] Verordnung zur [X.]ekämpfung der Corona-[X.] vom 8. Mai 2020).

    ([X.]) Damit ist die Unmöglichkeit der Gewährung des Gebrauchs an den Hotelzimmern im [X.]uchungszeitraum letztlich [X.]olge umfangreicher st[X.]tlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur [X.]ekämpfung der COVID-19-[X.], für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann, sondern mit der sich vielmehr ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (vgl. jeweils zu § 313 [X.] [X.], Urteile vom 12. Januar 2022 - X[X.] ZR 8/21, [X.]Z 232, 178 Rn. 55; vom 23. November 2022 - X[X.] ZR 96/21, NJW-RR 2023, 164 Rn. 27 [jeweils für die Gewerberaummiete im [X.]all einer behördlichen Schließungsanordnung]; vom 11. Januar 2023 - X[X.] ZR 101/21, [X.], 352 Rn. 26 [für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier]; siehe auch Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - V[X.]I ZR 317/21, [X.]Z 234, 182 Rn. 66, und V[X.]I ZR 329/21, juris Rn. 64 [zur kaufvertraglichen Risikoverteilung]). Das allgemeine Lebensrisiko wird indessen - ohne entsprechende vertragliche Regelung - von der mietvertraglichen Risikoverteilung nach § 537 [X.] nicht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2023 - X[X.] ZR 87/22, juris Rn. 32).

    ([X.]) Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnte Entscheidung des [X.] vom 30. November 1972 (V[X.] ZR 239/71, [X.]Z 60, 14) gibt für den Streitfall nichts her. Sie betrifft einen nach damaligem Recht als Werkvertrag einzuordnenden Reisevertrag und befasst sich mit der [X.]rage einer (analogen) Anwendung des § 645 [X.]. Zudem ist das im Streitfall gegebene generelle [X.] für touristische Reisen nicht mit einem (allein) an den Impfstatus des Reisenden anknüpfenden Einreiseverbot vergleichbar, das Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des V[X.]. Zivilsenats war.

    (c) Aus alledem folgt für den Streitfall, dass es mangels abweichender [X.]estimmung zu einer Verantwortlichkeit der Klägerin für das Leistungshindernis bei der Grundregelung gemäß § 326 Abs. 5 Halbs. 1 [X.] verbleibt, wonach der Gläubiger - hier die Klägerin - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Schuldner - wie hier die [X.]eklagte - nach § 275 Abs. 1 [X.] nicht zu leisten braucht.

    c) Schließlich kann die [X.]eklagte, anders als die Revision meint, dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin nicht unter [X.]erufung auf die [X.]estimmung zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 [X.]) entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass der [X.] verschoben werde.

    Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Vorschrift an die tatsächlichen Umstände kommt, was die Revision nicht beachtet, grundsätzlich dann nicht in [X.]etracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die [X.]olge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2022 - X[X.] ZR 64/21, [X.]Z 233, 266 Rn. 30). Der [X.]all der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird abschließend von den speziellen [X.]estimmungen des schuldrechtlichen [X.] erfasst und für den Streitfall dahingehend geregelt, dass die [X.]eklagte nach § 275 Abs. 1 [X.] von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 [X.] zusteht. [X.] hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der [X.]eklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten Umständen aufgrund der COVID-19-[X.] anzupassen, sondern darauf, die für sie wirtschaftlich nachteiligen [X.]olgen der gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit in ihrem Sinn zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht Zweck der Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2022 - X[X.] ZR 64/21, [X.]O Rn. 31 f.).

    2. Vor diesem Hintergrund befand sich die [X.]eklagte - wie das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - im [X.]punkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Rückzahlung des [X.] in Verzug. Sie hat demzufolge die der Klägerin für das anwaltliche Schreiben vom 28. Mai 2020 entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in der von den Vorinstanzen rechtfehlerfrei angenommenen Höhe als Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 [X.] zu ersetzen und zudem auf die Hauptforderung Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] zu zahlen.

Dr. [X.]ünger     

  

Kosziol     

  

Wiegand

  

Dr. Reichelt     

  

Messing     

  

Meta

VIII ZR 363/21

06.03.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 15. Oktober 2021, Az: 28 S 23/20, Urteil

§ 275 Abs 1 BGB, § 323 Abs 4 BGB, § 323 Abs 6 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 537 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 4 S 1 CoronaVInfSchMaßnV ND

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2024, Az. VIII ZR 363/21 (REWIS RS 2024, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1601

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