Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. VIII ZR 128/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3118

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 558 [X.] § 7 Zum Entfallen der Bindung an eine [X.] in einem bestehenden Mietver-trag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der [X.] aufgrund ergänzender Vertragsauslegung. [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2005 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft, die bis zur Aufhebung des [X.] über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - [X.] - zum 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsbau-genossenschaft tätig war. Der Beklagte ist Mieter einer 57 m2 großen Wohnung der Klägerin in [X.]. 1 In § 4 des [X.] vom 7. Januar 1963 heißt es unter anderem: "(1) Die nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im [X.] und den sonst maßgebenden gesetzlichen [X.] festgesetzte Miete beträgt bei Vertragsbeginn monatlich DM 54,-- - 3 - ... (7) Deckt die nach den vorstehenden Absätzen zu zahlende Miete die nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirt-schaftsführung anzusetzenden Kosten nicht oder tritt eine Er-höhung der Kapital- oder Bewirtschaftungskosten ein, so kann das Wohnungsunternehmen die Miete durch schriftliche Mittei-lung gegenüber den Mietern entsprechend erhöhen." 2 Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 verlangte die Klägerin die Zustim-mung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von zuletzt 192 • (3,37 [X.]) auf 225 • (3,95 [X.]) und begründete dies unter Angabe von drei Vergleichswohnungen damit, dass die vom Beklagten gezahlte Miete nicht mehr der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Der Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten verlangt, der begehr-ten Erhöhung ab dem 1. Mai 2003 zuzustimmen. Nach Einholung eines Sach-verständigengutachtens, nach dem die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen 227,58 • (3,99 [X.]) beträgt, hat das Amtsgericht der Klage [X.]. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe:[X.] 4 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: 5 Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei begründet. Der Beklagte könne sich nicht auf die unter der Geltung des [X.]sge-setzes vereinbarte [X.] in § 4 Abs. 7 des [X.] berufen. Nach dem damals geltenden Recht habe ein Vermieter steuerliche Vergünsti-gungen in Anspruch nehmen können, wenn er sich vertraglich verpflichtet habe, bei der Vermietung seiner Wohnungen nur das zur Kostendeckung erforderliche Entgelt zu verlangen. Mit der Aufhebung des [X.]sge-setzes seien diese Steuervorteile entfallen. Der Mietvertrag sei nach den Grundsätzen über die Vertragsanpassung bei einer Änderung der [X.] (§ 313 Abs. 1 BGB) dahingehend abzuändern, dass die [X.] auf die Kostenmiete entfalle. Die Parteien seien offenkundig bei der [X.] der [X.] von der Fortgeltung des [X.]es ausgegangen. Hätten die Parteien bedacht, dass dieses Gesetz aufgehoben werden und die Steuervorteile entfallen würden, hätten sie die Klausel mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Beklagten zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zu-stimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 192 • (3,37 [X.]) auf 225 • (3,95 [X.]). Die geforderte Miete für die Wohnung des Beklagten liegt 6 - 5 - damit noch unterhalb der vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen [X.] von 3,99 [X.]. 7 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die ur-sprünglich in § 4 Abs. 7 des [X.] vereinbarte [X.] eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Maßgabe des § 558 BGB weder ausschließt noch beschränkt. Das [X.] hat die Klausel da-hin verstanden, dass die Parteien bei der Vereinbarung von der Fortgeltung des [X.]sgesetzes ausgegangen sind und die Klausel mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen hätten, wenn sie bedacht hätten, dass dieses Gesetz aufgehoben würde und die Steuervorteile entfallen würden. Diese Auslegung ist zutreffend. Dem Berufungsgericht kann nur darin nicht gefolgt werden, dass es die Beschränkung auf die Kostenmiete nach den Grundsätzen über eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) aufheben will. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht angenom-menen Verständnis des Vertragswillens der Parteien, dass die erforderliche Anpassung im Wege einer ergänzenden Auslegung der [X.] ist. 8 a) Ob [X.]n in bestehenden Mietverträgen mit einer ehe-mals gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft auch nach Aufhebung des [X.]sgesetzes weiter gelten, ist streitig. Teilweise wird die Ansicht vertreten, derartige Vereinbarungen seien nach § 557 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen mit der Folge, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf die Höhe der Kostenmiete beschränkt sei ([X.], [X.], 170; [X.], [X.] 2001, 555; 2002, 803; [X.], Praxis des Mietrechts, 2003, Rdnr. 2056; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., Vor §§ 557 bis 557 [X.]. 50; vgl. auch [X.], [X.], 135). Nach der [X.] - 6 - genmeinung haben vertragliche [X.]n mit der Aufhebung der Gemeinnützigkeit der Genossenschaften ihre Bedeutung verloren ([X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 310 a; [X.], Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 1 [X.], Rdnr. 27; [X.], [X.], 458; [X.], [X.], 688; wohl auch [X.] in Festschrift für [X.] und [X.], 1990, [X.], 323; [X.], [X.]srecht, 1986, Rdnr. 413; Brintzinger in [X.], Kommentar zum [X.]srecht, 1988, [X.]-Aufhebungsgesetz, Art. 21 § 1 Rdnr. 12; offengelassen von [X.], [X.], 274, 276). Zur Begründung wird teilweise angeführt, die Bindung an eine [X.] sei aufgrund ergänzender Vertragsauslegung mit dem Weg-fall der [X.] und der damit verbundenen Steuervorteile ersatzlos entfallen ([X.] aaO; [X.] aaO). Die letztgenannte [X.] ist richtig. b) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die [X.] der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige [X.] - aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten ha-ben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (Senat, Urteil vom 17. April 2002, [X.] ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 1 m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass § 4 Abs. 7 des Mietvertrags - im Einklang mit den inhaltlichen Erwägungen des Berufungsgerichts - ergänzend dahingehend ausgelegt wird, dass die Parteien, hätten sie den späteren Wegfall der Gemeinnützigkeit der Beklagten bedacht, eine Mieterhöhung nach den allgemeinen Vorschriften des § 2 [X.] beziehungsweise des § 558 BGB für zulässig erachtet hätten. 10 - 7 - c) Der Senat kann die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, da es sich um eine Formularklausel handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. [X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45). Das von der Klägerin verwendete Mietvertragsfor-mular ist vom [X.] herausgegeben worden; [X.]n beruhen auf § 7 Abs. 2 des Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetzes ([X.]) und finden sich nahezu in sämtlichen Mietverträgen dieser Art (Riebandt-Korfmacher, [X.] 1986, 127, 128; [X.], [X.] 1987, 298). 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. [X.] 102, 384, 389 f.). 12 d) Die Parteien haben im Mietvertrag die Voraussetzungen einer Mieter-höhung für die [X.] der Geltung des [X.]sgesetzes [X.] und den Umstand, dass das Gesetz aufgehoben und damit die [X.] hinfällig werden könnten, nicht in die Überlegungen [X.]. 13 Die Vereinbarungen in § 4 des [X.] beziehen sich nur auf die Berechnung und Erhöhung der Kostenmiete nach § 7 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit § 13 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetzes ([X.]DV) vom 24. November 1969 ([X.] I, 2141). Dies ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 des [X.], wonach die Miete bei Vertrags-beginn "nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen" fest-14 - 8 - gesetzt ist. Die Regelung des § 4 Abs. 1 entspricht der Bestimmung des § 12 Abs. 1 [X.]DV, die für gemeinnützige Wohnungsunternehmen verbindlich den Abschluss von Mietverträgen auf der Grundlage einheitlicher Musterverträge anordnete, die die sogenannte [X.] enthielten. Die folgenden Ab-sätze des mit "Miete" überschriebenen § 4 des Mietvertrags gehen von der Gemeinnützigkeit der klägerischen Baugenossenschaft als Vermieterin aus und setzen diese als bestehend voraus. Nach § 4 Abs. 7 des [X.] kann die "nach den vorstehenden Absätzen zu zahlende Miete" durch einseitige Erklä-rung des [X.] erhöht werden, wenn eine Kostende-ckung nicht (mehr) erreicht wird. Dies entspricht der Regelung in § 13 Abs. 1 [X.]DV. e) Dagegen haben die Parteien nach den obigen Ausführungen im Miet-vertrag keine Regelungen für eine Mieterhöhung nach Aufhebung des Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetzes getroffen. 15 Das [X.]sgesetz ist durch Art. 21 Satz 1 Nr. 1 des [X.] 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] I, 1093) - Gesetz zur Überführung der [X.] in den allgemeinen Wohnungs-markt - zum 31. Dezember 1989 aufgehoben worden. Als Ausgleich für den Wegfall der Steuerfreiheit für gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunter-nehmen sollten diese nicht mehr an die Kostenmiete gebunden sein, sondern "ihre Mieten innerhalb des allgemein festgesetzten Rahmens selbstverantwort-lich festlegen können" (Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 11/2157, [X.]). Danach sind [X.] bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach den allgemeinen Vorschriften des § 2 [X.] bzw. des § 558 BGB möglich. 16 - 9 - f) Da die Parteien eine Vereinbarung darüber, in welcher Weise die von ihnen vereinbarte Miete nach Aufhebung der Gemeinnützigkeit erhöht werden könnte, nicht getroffen haben, sie vielmehr die Frage einer Anhebung der Miete nur für den Fall einer andauernden Gemeinnützigkeit bedacht haben, weist die Abrede über die Möglichkeit einer Mieterhöhung eine Regelungslücke auf. Ein Ausfüllen der Lücke in der Vereinbarung über die Miete dahingehend, dass die [X.] in § 4 Abs. 7 auch nach Wegfall des Gemeinnützigkeits-rechts weiter gelten soll - und zwar als Vereinbarung im Sinne des § 557 Abs. 3 BGB -, kommt nicht in Betracht. Vielmehr besteht kein Anlass mehr, die Kläge-rin an der unter anderen Bedingungen vereinbarten [X.] festzu-halten. Bei der Schließung der Regelungslücke im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemesse-nen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertrags-partner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senat, aaO unter II 2 m.w.Nachw.). Dabei ist in erster Linie an den [X.] selbst anzuknüpfen. Nach dem Verständnis der Parteien zahlte der [X.] für die Wohnung eine vergleichsweise geringe Miete, da die Klägerin als Aus-gleich dafür ihrerseits steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen konnte. Leistung und Gegenleistung der Parteien standen nach ihrem Ge-schäftswillen nur deshalb in einem ausgewogenen Verhältnis, weil die Klägerin wegen der Vereinbarung einer reinen Kostenmiete in der Lage war, weiterge-hende Steuervorteile zu erzielen. Durch den Wegfall dieser Vorteile aufgrund der Aufhebung der Gemeinnützigkeit ist jedoch der Grund für die Vereinbarung einer der Höhe nach unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzin-ses entfallen. 17 2. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des [X.] der [X.] in den allgemeinen Wohnungsmarkt. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs "kann es kurzfristig in einer Über-18 - 10 - gangsphase bei Wohnungen, auf die sich der Wegfall der gemeinnützigkeits-rechtlichen Kostenmietbindung unmittelbar auswirkt, zu Mieterhöhungen kom-men". Erwartet wurde, dass die Wohnungsunternehmen "in erster Linie die zum Teil erheblichen Abweichungen zwischen Wohnwert und Entgelt allmählich ver-ringern und dort, wo es wirtschaftlich notwendig ist, Mieten maßvoll anheben" (Begründung zum Gesetzesentwurf aaO). Nach dem ersten Bericht des [X.] vom 21. Juni 1988 zu diesem Gesetzesentwurf entfällt "mit der Aufhebung des [X.]sgesetzes ... auch die dort [X.]e Kostenmietbindung gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen" (BT-Drucks. 11/2536, [X.]). Um aus Gründen des Mieterschutzes die erwarteten Mieterhöhungen in sozial verträglichen Grenzen zu halten, schlug der [X.] vor, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverord-nung eine Mieterhöhung nach § 2 [X.] für eine Übergangszeit auf jährlich 5 % zu begrenzen (BT-Drucks. aaO). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber in § 4 des [X.] [X.] in den allge-meinen Wohnungsmarkt übernommen. Danach kann abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] der Vermieter für die [X.] vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1995 die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses nur ver-langen, wenn sich dieser nicht um mehr als 5 % erhöht, soweit entsprechende Rechtsverordnungen der Länder dies vorsehen. An die Stelle der - damals [X.] - 30 %igen Kappungsgrenze für Mieterhöhungen innerhalb von drei [X.] sollte eine 5 %ige Kappungsgrenze für Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres treten (Dyong in [X.], aaO, Art. 21 § 4 Rdnr. 86). Eine derartige Rege-lung wäre überflüssig gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen - 11 - wäre, dass die [X.]n in den Altverträgen bei Mieterhöhungen nach Aufhebung des [X.]sgesetzes weiterhin zu [X.] wären. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 1 C 373/03 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2005 - 4 [X.]/04 -

Meta

VIII ZR 128/05

14.06.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. VIII ZR 128/05 (REWIS RS 2006, 3118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3118

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