Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 177/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3460

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. April 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 558 Abs. 3 Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.

[X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2003 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 7. Juni 1979 von der Klägerin eine Wohnung in [X.]. Es handelte sich um preisgebundenen Wohn-raum. Seit 1. April 1998 betrug die monatliche Grundmiete 532,60 DM (272,31 •). Nachdem ein öffentlicher Zinszuschuß infolge der planmäßigen Til-gung eines Darlehens entfallen war, erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten rückwir-- 3 - kend zum 1. Oktober 2000 auf 765,30 DM (391,29 •). Nachfolgend endete die Preisbindung. Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 58,69 • auf 449,98 • mit Wirkung zum 1. Februar 2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch nicht überschritten. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung der [X.] einzubeziehen ist. Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages auf 445,75 • stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 [X.] zu, da die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.] nicht eingehalten worden sei. Auszugehen sei von der Ausgangsmiete aus dem Jahre 1999 in Höhe von 272,31 •. Unter Anwendung der Kappungsgrenze von 20 % ergebe sich eine zulässige Miete von 326,77 •, die durch die Mieterhö-hung aus dem Jahre 2000 bereits voll ausgeschöpft worden sei. Diese Mieter-- 4 - höhung sei bei der Berechnung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Die Kappungsgrenze sei auch auf ein Mieterhöhungsverlangen anzuwenden, durch welches eine Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 [X.] erstmals nach dem Wegfall einer Preisbindung verlangt werde. Der Wortlaut des § 558 Abs. 3 [X.] nehme lediglich Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis 560 [X.] von der [X.] aus. Die [X.] könne auch nicht für eine Übergangszeit bei der Berechnung der Kappungsgrenze außer Betracht bleiben. Insoweit komme eine analoge Anwendung des § 5 [X.] für den vorliegenden Fall einer Erhöhung der Kostenmiete aufgrund eines voraussehbaren Wegfalls von Zuschüssen nicht in Betracht, da § 5 [X.] nach seinem Sinn und Zweck nicht einschlägig und als Ausnahmevorschrift, insbesondere nach seinem Fortfall, eng auszulegen sei. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das [X.] hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen vom 27. November 2001 gemäß § 558 Abs. 1 [X.] hat, da die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 [X.] bereits infolge der Mieterhöhung vom 9. November 2000 er-reicht ist. 1. a) Gemäß § 558 Abs. 3 [X.] darf sich die Miete bei Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz 1 innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 [X.] abgesehen, nicht um mehr als 20 % er-höhen. Die Kappungsgrenze ist auch auf Mieterhöhungsverlangen anzuwen-den, durch welche eine solche Mieterhöhung - wie im vorliegenden Fall - [X.] nach dem Wegfall einer Preisbindung verlangt wird ([X.], - 5 - 742 = [X.], 48 m.w.Nachw.; [X.] NJW-RR 1990, 1233, 1234 = [X.] 1990, 333, [X.]eils zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]; vgl. auch [X.] 71, 230; [X.]/[X.] (2003), § 558 Rdnr. 48; [X.]/ Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 160, [X.]. m.w.Nachw.; [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Mietrechtsreform 2001, § 558 Ziff. 7; a.A. Barthelmess, [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 51 m.w.Nachw.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 558 Abs. 3 [X.], der keine Einschränkung im Hinblick auf ehemals preisgebundenen Wohnraum enthält, sowie aus einem Umkehrschluß zu § 558 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.], die (nur) unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen vormalig preisgebundenen Wohnraum von der Kappungsgrenze ausnehmen. Die [X.] der Kappungsgrenze nach Ablauf der Preisbindung entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der ihren Anwendungsbereich in erster Linie bei ehemaligen Sozialwohnungen gesehen hat (Begründung zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 14/4553 S. 54). Die grundsätzliche Anwen-dung der Kappungsgrenze auf vormalig preisgebundenen Wohnraum wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. b) Entgegen der Ansicht der Revision bleibt der Betrag der wegen [X.] Kapitalkosten mit Schreiben vom 9. November 2000 vorgenommenen Mieterhöhung bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht außer Betracht. Gemäß § 558 Abs. 3 [X.] sind lediglich Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis 560 [X.] von der Kappungsgrenze ausgenommen. Bei der Erhöhung der [X.] wegen gestiegener Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 Wohnungsbin-dungsgesetz ([X.]) in Verbindung mit § 4 Neubaumietenverordnung ([X.]) und § 23 Zweite Berechnungsverordnung (I[X.] BV) handelt es sich jedoch weder um eine Mieterhöhung bei Modernisierung im Sinne der §§ 559 ff. [X.] noch um eine Mieterhöhung wegen Veränderung der Betriebskosten nach § 560 [X.] oder um diesen Tatbeständen vergleichbare Regelungen zum - 6 - preisgebundenen Wohnraum (§§ 6, 13 [X.] bzw. §§ 20 ff. [X.] in Verbindung mit § 27 I[X.] BV; § 28 Abs. 3 und 4 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG; anders [X.], Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 233 zu § 558 Abs. 1 [X.]). c) §§ 559 - 560 [X.] als Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen [X.] der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 [X.] sind auch einer analogen Anwendung auf Mieterhöhungen wegen gestiegener Kapitalkosten nicht zu-gänglich. Voraussetzung des Analogieschlusses ist, daß das Gesetz eine plan-widrige Regelungslücke enthält ([X.] 149, 165, 174; [X.], Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, [X.], 1204 unter [X.] 2 b bb m.w.Nachw.; [X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.] ZR 274/02, NJW 2003, 2601 = [X.], 2150 unter [X.] b, zur [X.] in [X.] bestimmt). Die Lücke muß sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan erge-ben (Senat, [X.]O). Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat im Mietrechtsreformgesetz bewußt von der Schaffung eines Ausnahmetatbestands bei der Ermittlung der Kappungsgrenze im Hinblick auf Mieterhöhungen wegen veränderter Kapitalkosten abgesehen. [X.]) Die Neufassung des § 558 [X.] ersetzt den mit Wirkung zum 1. September 2001 aufgehobenen § 2 [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sah Ausnahmen von der Wartefrist in den Fällen der §§ 3-5 [X.] vor; gleiches galt hinsichtlich der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. In die Neufassung des § 558 Abs. 1 und 3 [X.] wurden lediglich die §§ 3 und 4 [X.] entsprechenden Fälle der Mieterhöhung bei Modernisierung (§§ 559 ff. [X.]) und Veränderungen von Betriebskosten (§ 560 [X.]) als [X.] übernommen. Dagegen hat der Gesetzgeber eine § 5 [X.] - 7 - entsprechende Regelung, wonach der Vermieter unter bestimmten Vorausset-zungen berechtigt war, Erhöhungen der Kapitalkosten anteilig auf den Mieter umzulegen, nicht in das Mietrechtsreformgesetz aufgenommen. Die Gesetzes-begründung führt hierzu aus, die Regelung sei zu kompliziert und passe wegen ihrer Orientierung an Kostengesichtspunkten nicht in das dem Vergleichsmie-tensystem zugrundeliegende Bild der am Markt orientierten Miete (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 79). Entgegen der Auffassung der Revision ist aus dem Entfallen dieser [X.] nicht lediglich zu schließen, daß der Gesetzgeber Mieterhöhungen im preisfreien Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten für die Zukunft [X.] wollte. Vielmehr wird aus der Übernahme allein der §§ 3 und 4 [X.] entsprechenden Regelungen als Ausnahmetatbestände in § 558 Abs. 3 [X.] deutlich, daß Mieterhöhungen wegen Kapitalkostensteigerungen, die im preis-freien Wohnraum nach § 5 [X.] zulässig und von der Kappungsgrenze ausge-nommen waren, nach dem Willen des Gesetzgebers im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr auf die Kappungsgrenze von 20 % anzurechnen sind. Das befindet sich im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Kappungsgrenze, der nach der Gesetzesbegründung darin besteht, einen zu raschen Anstieg solcher Mieten, die bislang erheblich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, zum Schutz der betroffenen Mieter zu vermeiden (BT-Drucks. 14/4553 S. 54; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, mittels dessen die Kappungsgrenze in das [X.] eingefügt wurde, BT-Drucks. 9/2079 [X.], 16). Es wäre mit der Zielsetzung des § 558 Abs. 3 [X.] nicht vereinbar und widerspräche dem in der Gesetzesfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, über die enumerativ [X.] Ausnahmen hinaus im Wege der Analogie einen zusätzlichen Ausnahme-tatbestand zu schaffen, den der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neufassung hat entfallen lassen. - 8 - bb) Des weiteren läßt sich die Fortgeltung des § 5 [X.] nicht aus den [X.] zum Mietrechtsreformgesetz erschließen. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] ist § 5 [X.] (lediglich noch) im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung anzuwenden. Weitergehende Übergangsregelungen im Hinblick auf die Kappungsgrenze ent-hält das Gesetz nicht. Für eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des § 5 [X.] im Hinblick auf die Berechnung der Kappungsgrenze (so [X.], Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 147 Rdnr. 8) ist nach der gesetzlichen Rege-lung kein Raum. Angesichts der im Wortlaut eindeutigen Neufassung des § 558 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit der getroffenen Übergangsregelung spricht auch nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe die übergangsweise Fortgeltung des § 5 [X.] versehentlich ungeregelt gelassen. [X.]) Daraus folgt, daß auch im preisgebundenen Wohnraum vorgenom-mene Erhöhungen der Kostenmiete wegen gestiegener Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 [X.] in Verbindung mit § 4 [X.] und § 23 I[X.] BV nicht von der Kappungsgrenze ausgenommen sind. Durch den Fortfall des § 5 [X.] als im Grundsatz vergleichbarer Regelung für den preisfreien Wohnraum ist einem Analogieschluß (hierfür [X.] ZMR 1994, 513 und [X.], 247 f. hin-sichtlich der Wartefrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], soweit die Gründe der Kostenmieterhöhung den §§ 3-5 [X.] entsprechen; zu den §§ 559-560 [X.] entsprechenden Regelungen [X.]/Börstinghaus, [X.]O Rdnr. 193; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] Wohnraummietrecht, § 35 Rdnr. 124), den das [X.] erwogen hat, die Grundlage entzogen. Daß die Kappungsgrenze gerade auch in den Fällen der Beendigung der Preisbindung zum Tragen kommen würde, war dem [X.] bewußt, wie aus der Gesetzesbegründung (oben zu a)) ersichtlich ist. - 9 - 2. Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Absenkung der [X.] von 30 % auf 20 % (aus dem Schrifttum vgl. [X.], [X.] Mietrecht 2001, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Mietrecht, 2. Aufl., § 558 Rdnr. 77, [X.]. m.w.Nachw.) [X.] auf den im Rechtsst[X.]tsprinzip verankerten Vertrauensschutz des [X.] erhebt, der sich auf die Nichtanrechnung bestimmter Mieterhöhungen auf die Kappungsgrenze eingerichtet habe, hält der Senat diese Bedenken nicht für durchgreifend. Das [X.] hat die Kappungsgrenze von 30 % nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] - auch für den Fall einer erstmals nach Wegfall einer Preisbindung verlangten Mieterhöhung - als verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Vermieters nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen ([X.] 71, 230). Mit der Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich der [X.] eine Abwägung der Vermieter- mit den Mieterinteressen [X.] ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zuste-henden Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage besteht, ob Übergangsregelungen zu treffen sind (vgl. [X.], Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/03, NJW 1994, 1718), nicht überschritten. Die Bestandsga-rantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht schon dann berührt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann, son-dern nur dann, wenn die Vermietung von Wohnraum auch bei voller Ausschöp-fung des Mieterhöhungsrechts im Ergebnis zu Verlusten führen würde ([X.], 230, 250). Dies ist jedoch auch nach Absenkung der Kappungsgrenze nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht näher ausgeführt. - 10 - Des weiteren hat das [X.] durch die Einführung der Kappungsgrenze die Grundsätze der Rechtssicherheit und des [X.] nicht als verletzt angesehen ([X.] [X.]O, [X.] ff.). Eine abwei-chende Beurteilung ergibt sich für den vorliegenden Fall weder aus der Absen-kung der Kappungsgrenze noch aus der Einbeziehung der Mieterhöhung we-gen gestiegener Kapitalkosten im preisgebundenen Wohnraum bei der Berech-nung der Kappungsgrenze. Hinsichtlich des letzteren Gesichtspunkts bestand bereits keine Rechtslage, auf die die Klägerin eventuell schutzwürdiges Ver-trauen hätte gründen können. Auch nach der früheren Gesetzesfassung [X.] Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum nach Ende der Preis-bindung in Ermangelung einer Ausnahmeregelung grundsätzlich der [X.]. Eine Analogie zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] enthaltenen [X.] hätte insoweit allein an § 5 [X.] anknüpfen können. Nach der wohl überwiegenden Ansicht sollte diese Vorschrift jedoch nicht an-wendbar sein, wenn die [X.] bereits bei Vertragsabschluß [X.] und daher - wie im vorliegenden Fall des Wegfalls eines Zuschusses nach Tilgung eines Darlehens - voraussehbar waren ([X.], 893 = [X.] 1982, 68; LG Hamburg [X.] 1993, 685; Münch-Komm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 5 [X.] Rdnr. 6; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 5 [X.] Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., [X.] 839; a.[X.]/Sonnenschein/[X.] (1997) Art. 3 [X.] II § 5 [X.] Rdnr. 23 m.w.Nachw.; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 5 [X.] Rdnr. 65 ff.). Des weiteren konnte mit einem Fortbestand des § 5 [X.] nicht gerech-net werden, nachdem die von der Bundesregierung berufene [X.] Wohnungspolitik im Jahre 1994 empfohlen hatte, die Vorschrift aufzuheben (BT-Drucks. 13/159 S. 131 [X.]. 5531). Weitere durchgreifende verfassungs-- 11 - rechtliche Bedenken sind von der Revision weder vorgebracht, noch sind diese ersichtlich. 3. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 [X.] ist die drei Jahre vor Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens (§ 558 b Abs. 1 [X.]) geltende Ausgangsmiete zugrunde zu legen ([X.] NJW-RR 1996, 331 = [X.] 1996, 86 zu § 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.]O (2003) Rdnr. 49; [X.]/Börstinghaus, [X.]O, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 171, [X.]. m.w.Nachw.), mithin die seit April 1998 geschuldete Grundmiete von 272,31 •. Die unter Anwendung der Kappungsgrenze von 20 % höchstzulässige Miete beträgt 326,77 •. Der Betrag der Mieterhöhung vom 9. November 2000 in Höhe von 118,98 • ist - im Unterschied zu den Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 [X.] (zur Berechnung der Kappungsgrenze in diesen Fällen vgl. [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 558 Rdnr. 20; Börstinghaus, [X.]O Rdnr. 186, 188) - nicht nachträglich der ermittelten Kappungsgrenze hinzuzu-rechnen, sondern unterliegt dieser Begrenzung. Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, dem eine Ausgangsmiete von 391,29 • zugrunde liegt, steht somit die Kappungsgrenze von 326,77 • entgegen. - 12 - II[X.] Das [X.] hat daher auf die Berufung des Beklagten die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen; die Revision der Klägerin ist mithin [X.]. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 177/03

28.04.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 177/03 (REWIS RS 2004, 3460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3460

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