Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 307/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4048

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 307/01
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 66.532,18 • (130.125,63 DM). Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der beklagte Notar hätte vor Auszahlung der Darlehensvaluta im April 1997 erkennen können, daß der Kläger betrogen werden sollte. Er war deshalb verpflichtet, den Kläger zu warnen (vgl. [X.], Urt. v. 22. November 1977 - [X.], [X.], 190, 191; Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, [X.], 583, 584; [X.], in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.] Rn. 1283 ff). Die Verfah-rensrü- gen des Beklagten hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

[X.] [X.] [X.] - 3 -

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 307/01

14.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 307/01 (REWIS RS 2005, 4048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4048

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