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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 8. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. April 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],
[X.],
von [X.],
[X.]
als [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Ar-beitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Über-weisungen der [X.] mit einem Gesamtbetrag von 540.249 • auf sein eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entge-gen der Auffassung des [X.] einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das [X.] jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milde-rungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Ver-neinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall - 4 - wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und [X.] der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. [X.] kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten. Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt. 2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs füh-renden Rechtsfehler dar, daß das [X.] in 80 Fällen Einzelstrafen zwi-schen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraus-setzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Ge-samtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden um-fangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Um-stände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der [X.] ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann. 3. Schließlich mußte das [X.] nicht strafmildernd berücksichti-gen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen auf-grund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht - 5 - ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem [X.] die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die [X.] zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegen-über den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. [X.], 297, 298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirt-schaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewer-tet werden können, nicht mehr an. [X.]
[X.] [X.]
von [X.]
[X.]
Meta
08.04.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. 3 StR 465/03 (REWIS RS 2004, 3677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3677
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