Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 3 StR 90/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3772

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[X.] vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbezie-hung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem [X.] - hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der Vernehmung des Zeugen [X.]im [X.] verhandelt worden ist. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das [X.] ist vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft [X.], daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die [X.] nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes [X.], 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen [X.], da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergän-zende Feststellungen nicht aus. [X.]

Winkler Pfister

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 90/04

01.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 3 StR 90/04 (REWIS RS 2004, 3772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3772

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