Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. VIII ZR 166/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4060

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 166/03Verkündet am:17. März 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren [X.] bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62des [X.] vom 3. April 2003 wird [X.].Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eineDrei-Zimmer-Wohnung in [X.], [X.] . In dem Mietvertrag heißt es in § 22:"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Miet-kaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung,Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die ge-setzlichen [X.] 3 -In dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des [X.] "[X.]" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung [X.] für die Übergabe ist die Zahlung der ersten [X.] der Kaution."Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet.Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution inHöhe von umgerechnet 1.679,59 u-tionsabrede unwirksam sei.Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich der Kautionsrückzahlung [X.], das [X.] die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Beru-fungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1ZPO sowie den Hinweis, daß die Kläger mit der Berufung ihre Ansprüche [X.] weiterverfolgen. Zugunsten der Kläger hat das [X.] die Revision insoweit zugelassen. Mit dieser begehren die Kläger weiterhindie Rückzahlung der Mietkaution.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Kläger hätten gegen den Beklagten [X.]n Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 1.679,59 gemäß § 812 BGB, weil sie die Kaution nicht [X.] gezahlt [X.] 22 des [X.] sei wirksam. Zwar sei die Regelung des § 23 Nr. 9 des[X.], welche die Mieter verpflichte, die Kaution bei Mietbeginn sofort involler Höhe zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.[X.]- 4 -nichtig. Die Nichtigkeit beschränke sich jedoch allein auf die [X.] § 23 Nr. 9 des [X.] und ergreife nicht die in § 22 geregelte grund-sätzliche Verpflichtung zur Kautionszahlung. Beide Klauseln seien bereits op-tisch im Vertragstext voneinander getrennt und ließen sich nach ihrem [X.] und verständlich voneinander getrennt beurteilen. § 23 Nr. 9 des [X.] regele die Fälligkeit der Kaution selbständig. § 22 des [X.]verweise bezüglich der "Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzin-sung" auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ergebe eine am Wortlaut ori-entierte Auslegung des Begriffs "Zahlung", daß hiervon die Art und Weise derZahlung und mithin auch ihre Fälligkeit umfaßt sei, so daß für die Fälligkeit nach§ 22 des [X.] § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.[X.] gelte.[X.] wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das [X.] ist [X.] der Auffassung, daß die Kläger gegenüber dem Beklagten keinen [X.] auf Rückzahlung der Mietkaution gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB beinoch bestehendem Mietverhältnis haben.1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil des [X.] sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, was die [X.] mit ihrem Rechtsmittel erstrebten. Aus den Ausführungen [X.] wird hinreichend deutlich, daß die Kläger ihren Anspruch [X.] weiterverfolgten. Das genügt für die erforderliche Wieder-gabe der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.]/02,[X.]-Report 2003, 1128, 1129).- 5 -2. [X.] kann entgegen der Revision, ob die Bestimmung in § 23Nr. 9 des [X.], welche die Kläger verpflichtet, die Kaution bei [X.] zu zahlen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder eine Indivi-dualvereinbarung [X.]) Geht man - wie wohl das [X.] - davon aus, daß es sich [X.] 23 Nr. 9 des [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt,so ist die Auffassung des [X.]s im Ergebnis zutreffend, daß die Be-stimmung in § 22 des [X.] wirksam ist, obwohl die Regelung des § 23Nr. 9 des [X.] wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGBa.[X.] nichtig ist. § 23 Nr. 9 des [X.] ist nur eine Fälligkeitsregelung, beideren Wegfall die Bestimmung des § 22 des [X.] auch eine [X.] inhaltlich selbständige Regelung enthält, die dem Vertragszweck dient, [X.] unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbe-dingung darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.[X.] vereinbarist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2899; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2003 - [X.], zur [X.] be-stimmt).b) Ist die Regelung in § 23 Nr. 9 des [X.] der Parteien - wie [X.] geltend macht - nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern alsIndividualvereinbarung anzusehen, führt dies entgegen der Ansicht der [X.] nicht zu einer Nichtigkeit der gesamten Kautionsregelung nach § 139 BGB.Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtig-keit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte [X.] hätten. Das bedeutet in der Regel, daß die Parteien das objektiv [X.] gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (vgl.Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 aaO; [X.], Urteil vom 13. März 1986- III ZR 114/84, NJW 1986, 2576 unter [X.]). Danach ist anzunehmen, daß die- 6 -Parteien eine mit § 550 b BGB a.[X.] in Übereinstimmung stehende Regelungtreffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten in § 22 des [X.]vereinbaren wollten. Die fernliegende Annahme einer Nichtigkeit des gesamten[X.] gemäß § 139 BGB wird auch von der Revision nicht geltend [X.].[X.] Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 22 des [X.] derParteien ist mithin trotz Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung in § 23 Nr. 9 des[X.] rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an den Beklagten er-folgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegenden Beklagten scheidet demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurück-zuweisen.Dr. [X.] [X.] [X.]Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 166/03

17.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. VIII ZR 166/03 (REWIS RS 2004, 4060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4060

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