Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010, Az. 4 StR 399/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10373

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Gegenstand

Heimtückemord: Fehlendes Ausnutzungsbewusstsein bei affektivem Impulsdurchbruch


Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2009 werden verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen tötete der nicht bestrafte, seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19jährige Abiturientin [X.] L., zu der er "eine Art Ersatzbeziehung" unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49 Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Auslöser für die [X.] war eine abfällige Äußerung des [X.] über die bisherige Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung fortsetzen zu können hoffte.

3

Das [X.] ist - dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverständigen Dr. S. folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge eines Affekts im Zustand nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

4

Die [X.] hat das Vorliegen der [X.] Merkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe und der Grausamkeit geprüft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar erfülle die Tat objektiv die Voraussetzungen der Heimtücke, weil sich [X.] keines Angriffs durch den Angeklagten versehen habe. Es blieben aber - so das [X.] - in subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe. Diese Zweifel gründeten sich auf den affektiven Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als Provokation empfundenen Äußerung [X.]s. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte [X.] bereits mit der Erwägung, sie zu töten, an den Tatort gelockt haben könnte, bestünden nicht.

5

Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf. Die [X.] hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung ([X.], 510, 511) allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände des Tatgeschehens in Übereinstimmung mit den Sachverständigen eine sichere Überzeugung von der subjektiven Tatseite der [X.] Merkmale nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zeigen demgegenüber durchgreifende Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2009.

6

III. Revision des Angeklagten

7

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 30. Oktober 2009 Bezug.

8

IV. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

9

Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des [X.] vom 30. November 2005 - 2 [X.] (NStZ-RR 2006, 128, nur [X.]).

Tepperwien      Maatz           Athing
Ernemann      Ri[X.] Dr. Mutzbauer ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben

Tepperwien

Meta

4 StR 399/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 16. Februar 2009, Az: 22 Ks 29/08 - 70 Js 318/08, Urteil

§ 21 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010, Az. 4 StR 399/09 (REWIS RS 2010, 10373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10373

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