Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 4 StR 399/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10441

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 399/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2009 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft und der Nebenkläger entstandenen gerichtli-chen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Verlet-zung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln eine [X.] - 4 - lung des Angeklagten wegen [X.] an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen tötete der nicht bestrafte, seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19jährige Abiturientin [X.] L. , zu der er "eine Art Ersatzbeziehung" unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49 Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Auslöser für die [X.] war eine abfällige Äußerung des [X.] über die bisherige Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung fortsetzen zu können hoffte. 2 Das [X.] ist - dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverständigen Dr. S. fol-gend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge eines Affekts im Zustand nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. 3 I[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Die [X.] hat das Vorliegen der [X.] Merkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe und der Grausamkeit geprüft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar erfülle die Tat objektiv die Vor-aussetzungen der Heimtücke, weil sich [X.] keines Angriffs durch den Ange-klagten versehen habe. Es blieben aber - so das [X.] - in subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe. Diese Zweifel gründeten sich auf den affektiven Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als Provokation empfundenen Äußerung [X.]s. Anhaltspunkte dafür, dass der 4 - 5 - Angeklagte [X.] bereits mit der Erwägung, sie zu töten, an den Tatort gelockt haben könnte, bestünden nicht. Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweiswürdigung des [X.] weist keinen Rechtsfehler auf. Die [X.] hat nicht ver-kannt, dass nach der Rechtsprechung ([X.], 510, 511) allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht angesichts der besonderen äußeren und inneren Um-stände des Tatgeschehens in Übereinstimmung mit den Sachverständigen eine sichere Überzeugung von der subjektiven Tatseite der [X.] Merkmale nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist deshalb vom [X.] hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] zeigen demgegenüber durchgreifende Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2009. 5 II[X.] Revision des Angeklagten 6 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der [X.] vom 30. Oktober 2009 Bezug. [X.] Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 8 - 6 - Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des [X.] vom 30. November 2005 [X.] 2 [X.] (NStZ-RR 2006, 128, nur [X.]). 9 Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Ri[X.] Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien

Meta

4 StR 399/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 4 StR 399/09 (REWIS RS 2010, 10441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10441

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