Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 226/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3305

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[X.] [X.]/99vom8. Mai 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2002 durch die [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 11. Juni 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 659.549,00 •Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht, das Nr. 3 [X.] als wirksam angesehen hat, die Frage einer [X.] nicht geprüft hat. Diese würde jedoch nicht zu dem von [X.] erstrebten Ergebnis führen, die Beklagten seien der Schuld der Pächterinauch für den Fall beigetreten, daß der Pachtvertrag wegen deren Konkurs ende. [X.] stehen der Klägerin aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung schon deshalb [X.] zu, weil die Vereinbarung nicht die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG gefordertenAngaben enthält und deswegen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG (analog) nichtig ist (vgl.[X.], 654).Gerber[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 226/99

08.05.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 226/99 (REWIS RS 2002, 3305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3305

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