Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 457/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 824

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[X.] vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in sechs Fällen und des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen" [X.] in sieben Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr und drei Monate) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen ([X.] ein Jahr sechs Monate und ein Jahr neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Annahme der Revision nicht; Anklage und Eröffnungsbeschluss waren, wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, hinreichend konkreti-siert. Die Verfahrensrügen sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbe-gründet. 2 2. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach kaufte und bezahlte der Angeklagte im Fall 7 der Ur-teilsgründe 500 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er erhielt von seinem Lieferanten jedoch zunächst nur 400 Gramm; die restlichen 100 Gramm wurden ihm vereinbarungsgemäß später übergeben. Diese Nach-lieferung des bereits bezahlten Rauschgifts war somit ein unselbständiger Teil des als Fall 7 abgeurteilten Tatgeschehens. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; damit entfällt auch die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in den Fällen 1 bis 4, 6 und 9 als "gewerbsmäßig" entfällt, da die Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nach allgemeinen Grundsätzen im Schuldspruch keinen Ausdruck findet. 3 3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Revisionsführers ergeben. 4 Die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 8 bestehen bleiben. Da der Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht entfallen ist, sondern sich nur unter Konkurrenzgesichtspunkten anders als vom [X.] ange-nommen darstellt, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei [X.] Würdigung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. 5 - 4 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. 6 [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 457/06

15.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 457/06 (REWIS RS 2006, 824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 824

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