Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2015, Az. B 12 KR 6/14 B

12. Senat | REWIS RS 2015, 13143

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verstoß des LSG gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG - Treffen tatsächlicher Feststellungen


Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als sozialpädagogische Familienhelfer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen. Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. - des Rentenversicherungsträgers - hat das BSG mit Urteil vom 25.4.2012 ([X.] KR 14/10 R) das Urteil des [X.] vom [X.] aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Das BSG hat die aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. gewonnene Beurteilung des [X.], dass diese selbstständig tätig gewesen seien, als rechtsfehlerhaft angesehen. Es hat allerdings nicht selbst entscheiden können, ob die beklagte Krankenkasse die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte zu Recht festgestellt habe, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das [X.] gefehlt hat. Über den zurückverwiesenen Rechtsstreit hat das [X.] mit Urteil vom [X.] erneut befunden und die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 3. wiederum zurückgewiesen, da die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 3. bis 5. weiterhin als selbstständige und nicht als versicherungspflichtbegründende Beschäftigungen anzusehen seien.

2

II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. ist zulässig und begründet.

3

1. Die Beigeladene zu 1. hat zutreffend einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) in Form eines Verstoßes des [X.] gegen dessen Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG (§ 170 Abs 5 [X.]) gerügt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

4

Das [X.] hat es entgegen der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 25.4.2012 ([X.] KR 14/10 R - RdNr 28) versäumt, vor der erneuten Entscheidung zu ermitteln, ob über die jeweils nur auf eine Familie bezogenen schriftlichen, allerdings sehr detailliert ausgearbeiteten Einzelvereinbarungen hinaus aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 3. bis 5. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelfer, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog, oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der genannten Beigeladenen sprechen. Diese Forderung im zurückverweisenden Urteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, nimmt auch an der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 [X.] teil (vgl BVerwG Beschluss vom [X.] - [X.] 310 § 144 VwGO [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 10c). Insbesondere war das Unterbleiben diesbezüglicher Feststellungen für die Zurückverweisung auch ursächlich: Im Urteil vom 25.4.2012 hat der Senat mögliche Absprachen über weitere Rechte und Pflichten, die sich nicht allein aus den jeweils auf eine Familie bezogenen Einzelvereinbarungen ergeben, als eines von drei Merkmalen benannt, deren Vorliegen bzw Nichtvorliegen im vorliegenden Fall für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit notwendig festzustellen sind. Das Fehlen entsprechender Feststellungen hat dazu geführt, dass das Urteil des [X.] vom [X.] trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ausgangspunkts keinen Bestand hatte und dem Senat keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich gewesen ist, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelfer in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Demzufolge hat der Senat dem [X.] ausdrücklich aufgegeben, ua diese, bislang fehlenden Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen nachzuholen ([X.] vom 25.4.2012 - [X.] KR 14/10 R - RdNr 29). Dem ist das [X.] nicht nachgekommen, denn das angefochtene Urteil enthält - wie die Beigeladene zu 1. zutreffend rügt - weder eine positive noch eine negative Feststellung über das Vorliegen solcher Absprachen.

5

Das angefochtene Urteil kann auch auf den - entgegen § 170 Abs 5 [X.] - fehlenden Feststellungen beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Inhalt ggf vorliegender mündlicher oder schriftlicher Vereinbarungen über die Voraussetzungen weiterer Einsätze als Familienhelfer oder den Inhalt der einzelnen Einsätze selbst im Rahmen der zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Ausschlag zugunsten einer Beschäftigung geben.

6

2. Nach § 160a Abs 5 [X.] kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen Gebrauch. Der Senat wäre auch in einem Revisionsverfahren daran gehindert, die vom [X.] versäumten Feststellungen selbst zu treffen.

7

3. [X.] bezüglich des Beschwerdeverfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Meta

B 12 KR 6/14 B

31.03.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 30. Januar 2008, Az: S 3 KR 439/05

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 170 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2015, Az. B 12 KR 6/14 B (REWIS RS 2015, 13143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13143

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