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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 333/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000
Gründe:
1.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da [X.] nicht vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] -
unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen -
das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Hierbei hat das [X.] darauf abgestellt, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem [X.], in dem zur [X.] Beweis erhoben werde, aus demselben [X.], der für das Entstehen des behaupteten Amtshaftungsanspruchs maßgeblich sei, gegen fünf andere Personen Ansprüche auf
Schmerzensgeld einklage
und es sich insoweit um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB handele. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich nunmehr das beklagte Land mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und insoweit der endgültigen Klagabweisung.
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2.
Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machen Beschwer nicht die Grenze von 20.000
(§
26 Nr.
8 EGZPO). Zwar ist eine Partei beschwert, wenn sie die endgültige Klagabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur [X.] unbegründet abgewiesen wird (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai 2000
[X.], [X.]Z
144, 242, 243
f). Gleiches gilt in einem Fall wie hier, in dem die Klage im Hinblick auf §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB als derzeit unbegründet keinen Erfolg hat. Zu Unrecht meint
aber das beklagte Land, ohne dies näher zu begründen, seine Beschwer entspreche der Höhe des
streitgegenständli-chen Anspruchs. Denn das Land ist nicht zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden -
dann würde die Beschwer 50.000
-,
sondern die Klage wurde abgewiesen. Maßgeblich ist damit letztlich nur der nach §
3 ZPO zu bemessende "Minderwert" der nur vorübergehenden statt endgültigen [X.]. Die Beschwer besteht insoweit darin, dass sich das Land in dem Fall, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit entfällt, gegebenenfalls -
wenn nicht die Haftung der Beklagten im Parallelverfahren aus einem Grunde zu
verneinen ist, der auch im Verhältnis zum beklagten Land durchgreift -
einem
neuen Klageverfahren stellen muss. Dieses nach §
3 ZPO zu bemessende [X.] erreicht die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO aber nicht und ist nach
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Auffassung des Senats nur mit einem Bruchteil der Klagforderung und zwar
mit höchstens
10.000
[X.]
Seiters
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2013 -
55 O 3598/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
1 U 5032/13 -
Meta
25.06.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. III ZR 333/14 (REWIS RS 2015, 9087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9087
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