Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZR 76/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2135

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 76/07 Verkündet am: 13. August 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. August 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.](im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-rungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus übergegange-nem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versenderin übergab der [X.] am 18. Oktober 2000 eine aus zwei Paketen bestehende Sendung zur Beförderung in die [X.]. Das von der [X.] übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust. Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. 2 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, die in dem verlorengegangenen Paket ent-haltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Sie habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM ent-schädigt. 3 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in [X.], weil das Paket infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf der [X.] verlorengegangen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-gerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da [X.] eine Wertdeklaration unterlassen habe. 5 Das [X.] hat die Beklagte unter Anrechnung der vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des [X.] gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 • ver-urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 6 Das Berufungsgericht hat der Klägerin 52.300 US-Dollar abzüglich [X.] gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieses Urteil hat der erkennende [X.] auf die Revision der [X.] aufgehoben und die Sa-che zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das [X.] zurückverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, [X.] 2006, 466). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mit-verschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US-Dollar abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. 7 - 4 - Mit der vom [X.] beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: 9 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: 10 Aufgrund der bindenden Ausführungen im Urteil des [X.] vom 29. Juni 2006 sei von einem Mitverschulden der Versenderin wegen unter-lassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens [X.]. Da die Klägerin nicht behauptet habe, die Beklagte hätte trotz eines Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Sicherungsmaß-nahmen ergriffen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der [X.] und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei gegeben, wenn der Wert der Sendung 5.000 • übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der [X.] müsse neben dem Wert der transportierten Ware berücksichtigt werden, dass das einem [X.] nach § 254 Abs. 2 [X.] anzulastende Verschulden weniger schwer [X.] als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] vorzuwerfende [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne das [X.] bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht höher als mit 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadenser-satzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 • Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 • und 10.000 • liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 • sei 11 - 5 - die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 • um einen Prozentpunkt zu erhöhen. 12 I[X.] Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 1.034,22 • nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, [X.] 2008, 400 [X.]. 13 m.w.[X.]). 13 2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.] zum Mitverschulden der Versenderin wegen unter-lassener Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 [X.]) nicht berück-sichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. 14 a) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz [X.]. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für ein zu [X.] Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 [X.] ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-ständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.], Urt. [X.]/03, [X.] 2006, 121, 122 f. = [X.], 15 - 6 - 953 m.w.[X.]). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur [X.] werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt ([X.] [X.] 2006, 121, 123). b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht auf den Gesichtpunkt des Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] nicht eingehen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der [X.] ergibt sich nicht, dass der Versenderin eine sorgfältigere Be-handlung von [X.] durch die Beklagte hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte hat zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wert-deklaration lediglich vorgebracht, den Versender müsse ein haftungsausschlie-ßendes Mitverschulden treffen, wenn er eine Ware mit einem angeblichen Wert von 52.300 US-Dollar versende, ohne die geringste Wertangabe zu machen. Wäre diese erfolgt, so wäre der Schaden nicht eingetreten. Zur Behandlung von [X.] in den [X.] werde die Beklagte noch vortragen. Auf dieses [X.] lässt sich die Annahme, die Versenderin hätte eine sorgfältigere Be-handlung von [X.] durch die Beklagte kennen müssen, nicht stützen. Dem Vortrag der [X.] lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass der Versenderin die Beförderungsbedingungen der [X.] bekannt waren oder hätten zumindest bekannt sein müssen. 16 3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts [X.] ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Nicht frei von [X.] ist jedoch die vom Berufungsgericht [X.] - 7 - nommene Abwägung der Verursachungs- und [X.] der [X.]in und der [X.]. 18 a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der erkennende [X.] jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur [X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 18 m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des [X.] im ersten Berufungsurteil, auf die im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Wert der in dem verlorengegangenen Paket enthaltenen Waren 52.300 US-Dollar betragen, so dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts habe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, [X.] 2008, 394 [X.]. 20 m.w.[X.]). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des [X.] ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den [X.] hätte ([X.] [X.] 2008, 394 [X.]. 20). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie dies gegebenenfalls nachholen. 19 - 8 - c) Die [X.] nach § 254 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.], Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 = [X.] 2007, 164; [X.] [X.] 2008, 394 [X.]. 21). Die Abwägung darf ins-besondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-stände des Einzelfalls berücksichtigen ([X.] [X.] 2008, 394 [X.]. 21 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht [X.] Beurteilung nicht. 20 aa) Wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur [X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des [X.] nicht zu, das einem Versender anzulastende [X.] nach § 254 Abs. 2 [X.] wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 [X.] enthält lediglich - klarstellend - besondere Anwendungs-fälle des § 254 Abs. 1 [X.] ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 254 Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; [X.], [X.], 1999, [X.] ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 [X.] für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. [X.] sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen ([X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 24). 21 [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der [X.] von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 25 m.w.[X.]). Daneben kann bei ent-22 - 9 - sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 [X.] die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen ([X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 25). 23 cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren [X.]sentscheidung ([X.], Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, [X.] 2006, 161, 165) zurückgehende - Annahme des [X.], dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur [X.], Urt. v. [X.], [X.] 2008, 163 [X.]. 58; [X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 26 m.w.[X.]). [X.]) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der [X.] bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen [X.] nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des [X.] nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des [X.] bei Warenwerten, die dem [X.] von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der 24 - 10 - Rechtsprechung des [X.]s kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur [X.] [X.] 2008, 400 [X.]. 26 m.w.[X.]). Die in der Tabelle des Berufungsge-richts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht. 25 II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.034,22 • nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 c dar-gestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursa-chungs- und [X.] vorzunehmen haben. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2007 - [X.]/02 -

Meta

I ZR 76/07

13.08.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZR 76/07 (REWIS RS 2009, 2135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2135

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