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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 276/14
vom
24. März 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 24. März 2015
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 21.
März 2014 wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen
Streitwert: bis 3.000
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Grün-de des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Der Schriftsatz des [X.] vom 26.
Februar 2015 gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] an die gesetzlichen Rege-lungen der §
37 Abs.
1 Satz
1, §
32 [X.] gehalten. Zur Füllung 1
2
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3
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einer "[X.]" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt nor-mativen
Unterlassens war sie nicht verpflichtet.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
2 C 180/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
6 [X.] -
Meta
24.03.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. IV ZR 276/14 (REWIS RS 2015, 13595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13595
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