Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 555/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16173

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 555/14
vom
3. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 3.
Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
August 2014 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Körperverlet-zung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig ist.

Die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten [X.]

verhängte Einzelstrafe (Fall 8 der Urteilsgründe) entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Kör-perverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt und bestimmt, dass die in den [X.]
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derlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender Delikte der Körperverletzung und der Beleidigung in den [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Taxifahrer
[X.]

, der die vom Angeklagten gewünschte Fahrt nur gegen Vorkasse durchführen wollte, in einen Streit, in dessen Verlauf er dem Geschädigten mit dem Handrücken gegen die rechte Gesichtshälfte schlug. Infolge des Schlages hatte dieser Schmerzen an der rechten Gesichtshälfte, die sich auch leicht röte-te. Dann bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten als "[X.]" und "Hurensohn", bevor er das Taxi verließ.

Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten der Körperverletzung (§
223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§
185 StGB) ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als [X.] erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2014 -
3 [X.], juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.

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§ 265 Abs. 1 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuld-spruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von zwei
Monaten Freiheitsstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche [X.] in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], juris Rn. 6) die [X.] von vier Monaten aus Fall 7 der Urteilsgründe fest. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. [X.] der weiteren [X.]n von zehn Monaten (Tat 9), neun [X.] (Tat 6), sieben Monaten (Tat 5), sechs Monaten (Tat 2) und zwei Mona-ten (Tat 4) schließt der Senat aus, dass die [X.] bei zutreffender [X.] Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte.

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3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Schäfer Hubert

Mayer Spaniol
7

Meta

3 StR 555/14

03.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 555/14 (REWIS RS 2015, 16173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16173

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3 StR 365/14

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