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PDF anzeigen[X.] ZR 254/03vom19. Februar 2004in dem [X.] hat am 19. Februar 2004 durch denVizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 34. Zivilsenats des [X.] wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004ergangenen Entscheidungen ([X.] und [X.].Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00 [X.]TropfKrügerGaierSchmidt-Räntsch
Meta
19.02.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. V ZR 254/03 (REWIS RS 2004, 4447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4447
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