Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 254/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4636

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[X.] ZR 254/03vom10. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2003wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder einen vonder bisherigen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt(Divergenz) noch hat die Nichtzulassungsbeschwerde die Gefahr einerWiederholung oder einer Nachahmung hinsichtlich des von ihr behauptetenFehlers dargetan. Auch ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegenGrundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Klägerin ist nicht ersichtlich.Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde -von einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Indikation zur [X.] auch derlinken Seite sowie davon auszugehen, daß im [X.]szeitpunkt dieZweizeitigkeit der [X.] beider Seiten noch kein Standard war unddemgemäß keine Pflicht zur Aufklärung über diese Behandlungsalternativebestand. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 110.704,88 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 254/03

10.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 254/03 (REWIS RS 2004, 4636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4636

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