Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2015, Az. III R 6/15

3. Senat | REWIS RS 2015, 5388

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Gegenstand

Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers


Leitsatz

1. Ein Kind, das sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindet, wird nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Dienstverhältnisses steht.

2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände können für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter u.a. das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt sprechen.

3. Für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG genügt es nicht, dass verwendungsbezogene Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2015  6 K 2227/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines im Februar 1990 geborenen [X.] [X.]. [X.] schloss eine Ausbildung zum [X.] im Einzelhandel ab. Anschließend arbeitete er zunächst in diesem Beruf und war ab Oktober 2009 arbeitslos. [X.]eit dem 1. April 2010 ist [X.] auf Zeit. Mit Wirkung ab dem 1. [X.]eptember 2011 wurde er zum Unteroffizier und ab dem 1. [X.]eptember 2012 zum [X.] ernannt. [X.]eit August 2013 ist [X.] nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme als Material-Dispositions-Unteroffizier eingestellt. Er erbrachte Nachweise über Lehrgangsteilnahmen vom 5. bis 28. Oktober 2011, 2. [X.]eptember bis 2. Oktober 2013, 2. bis 19. Dezember 2013, 21. Januar bis 21. Februar 2014 und vom 7. Oktober bis 7. November 2014.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit [X.] vom 11. Januar 2010 die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf. Am 31. Mai 2013 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für [X.]. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit [X.] vom 9. August 2013 für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16. [X.]eptember 2013).

3

Die anschließend erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, [X.] habe bereits im April 2010 eine Berufsausbildung zum Material-Dispositions-Unteroffizier begonnen, jedoch das weitergehende Ausbildungsziel verfolgt, im [X.]anitätsdienst als Materialdisponent eingesetzt zu werden, blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 575 veröffentlicht.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts ([X.]), des Ablehnungsbescheids vom 9. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 16. [X.]eptember 2013 zu verpflichten, Kindergeld für [X.] für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 festzusetzen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Kindergeldanspruch für den [X.]raum Januar 2012 bis Juli 2013 zusteht.

8

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 E[X.]tG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 [X.]tunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.[X.]. der §§ 8 und 8a des [X.] sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 3 E[X.]tG).

9

2. Das [X.] ist auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich [X.] während des gesamten [X.] in einer Ausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG befand (dazu unter II.2.). Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da das [X.] zu Recht entschieden hat, dass ein Kindergeldanspruch des [X.] aufgrund der Erwerbstätigkeit des [X.] nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG ausgeschlossen wird (dazu unter II.3.).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist unter Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder [X.]tudienordnung vorgeschrieben sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht [X.] und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (z.B. [X.]enatsurteile vom 24. Juni 2004 III R 3/03, [X.]E 206, 413, B[X.]tBl II 2006, 294, zum freiwilligen [X.] Jahr; vom 2. April 2009 III R 85/08, [X.]E 224, 546, B[X.]tBl II 2010, 298, zur Vorbereitung auf eine bestandene Wiederholungsprüfung; vom 30. Juli 2009 III R 77/06, [X.]/NV 2010, 28, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst; [X.]-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, [X.]E 237, 499, B[X.]tBl II 2012, 895, zur Ausbildung eines [X.]oldaten auf [X.] zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse [X.], jeweils m.w.N.).

Dementsprechend hat der [X.] sowohl das Referendariat im [X.] an die erste juristische [X.]taatsprüfung ([X.]-Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, [X.]E 191, 54, B[X.]tBl II 2000, 398) als auch die Ausbildung eines [X.]oldaten auf [X.] zum Offizier des Truppendienstes ([X.]-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, [X.]E 199, 111, B[X.]tBl II 2002, 523) und die Ausbildung eines [X.]oldaten auf [X.] zum Fachunteroffizier, wenn dieser nicht lediglich im [X.] Dienst leistet ([X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, [X.]E 203, 417, B[X.]tBl II 2007, 247), als Ausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG angesehen.

Voraussetzung für eine solche innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist jedoch, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der [X.], und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht ([X.]-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, [X.]E 189, 98, B[X.]tBl II 1999, 706, Rz 14 f.; in [X.]E 237, 499, B[X.]tBl II 2012, 895, Rz 13; [X.]enatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, [X.]E 236, 144, B[X.]tBl II 2012, 681, Rz 17 f.; vom 26. August 2010 III R 88/08, [X.]/NV 2011, 26, Rz 13, und in [X.]/NV 2010, 28, Rz 19). Als Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden [X.] sprechen können, kommen u.a. in Betracht:

-       

das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes,

-       

die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern,

-       

die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und

-       

ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt

(vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 189, 98, B[X.]tBl II 1999, 706, Rz 14 f.; s.a. [X.]. A 14.2 [X.]atz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, [X.]tand 2014, B[X.]tBl I 2014, 918, zur Berücksichtigung eines Anlernverhältnisses als Ausbildung). Der [X.] steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen (dazu unter [X.]).

b) Das [X.] hat zwar ebenfalls an das Urteil in [X.]E 237, 499, B[X.]tBl II 2012, 895 angeknüpft und ausgeführt, eine Ausbildung liege vor, wenn [X.]soldaten für ihre spätere Verwendung im [X.] unterwiesen werden, die Lehrgänge im Vordergrund ihrer Tätigkeit stehen und keine reine Ableistung von Dienst im [X.] erfolgt.

Abgesehen davon, dass bei [X.], der bereits am 1. [X.]eptember 2011 zum Unteroffizier ernannt wurde, eine Unterweisung für einen Dienst im [X.] ohnehin ausschied, beschränkt sich die [X.]ubsumtion unter diesen Obersatz auf die Feststellung, dass nach diesen Grundsätzen die von [X.] absolvierten Lehrgänge als Ausbildung anerkannt werden könnten.

Es fehlen dagegen zum einen bereits Feststellungen dazu, von welchen konkreten Ausbildungsmaßnahmen das [X.] ausgegangen ist, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden sollten und welcher Beruf angestrebt wurde. Zum anderen verhalten sich die Entscheidungsgründe auch nicht zu der Frage, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der [X.] gegenüber dem Erwerbscharakter im Vordergrund stand.

[X.]ollte das [X.] von einem Ausbildungsziel des [X.] ausgegangen sein, das [X.] im August 2013 erreicht hat, so fand nach den Feststellungen des [X.] innerhalb des 19 Monate umfassenden [X.] nur eine Lehrgangsteilnahme statt, die einen [X.]raum von dreieinhalb Wochen umfasste (5. bis 28. Oktober 2011). Dass vor dem [X.]treitzeitraum weitere Lehrgänge stattgefunden haben, ist den Entscheidungsgründen ebenso wenig zu entnehmen wie irgendwelche sonstigen, außerhalb eines Lehrgangs durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen.

[X.]ollte das [X.] von einem Ausbildungsziel des Fachunteroffiziers im [X.]anitätsdienst ausgegangen sein, wird aus den Entscheidungsgründen bereits nicht deutlich, ob und ggf. mit welchen Maßnahmen diese Ausbildung noch innerhalb des [X.] begonnen haben soll. Der nächste vom [X.] festgestellte Lehrgang fand erst außerhalb des [X.], nämlich vom 2. [X.]eptember bis 2. Oktober 2013 statt. Im Übrigen deuten die Ausführungen zur vom [X.] nachfolgend geprüften Frage, ob ein Ausbildungsdienstverhältnis i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 3 E[X.]tG vorlag, darauf hin, dass das [X.] im [X.]treitfall davon ausging, dass der [X.] nicht im Vordergrund stand.

3. Zu Recht ist das [X.] jedoch davon ausgegangen, dass der Kindergeldanspruch des [X.] jedenfalls aufgrund des Umstands ausgeschlossen ist, dass [X.] nach Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

a) [X.] hatte seine erstmalige Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG bereits mit der bestandenen Prüfung zum [X.] im Einzelhandel abgeschlossen. Ein Fall der als einheitliche Erstausbildung zu wertenden mehraktigen Ausbildung scheidet im [X.]treitfall aus. Nach den Feststellungen des [X.] spricht nichts dafür, dass die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und die in Betracht kommenden militärischen Berufe in einem sachlichen Zusammenhang stehen (s. zu den insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen im Einzelnen [X.]enatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, [X.]E 246, 427, B[X.]tBl II 2015, 152, Rz 30).

b) [X.] befand sich nach den Feststellungen des [X.] in einem Vollzeitdienstverhältnis, so dass die in § 32 Abs. 4 [X.]atz 3 E[X.]tG vorgesehenen Ausnahmefälle einer Unschädlichkeit der Erwerbstätigkeit wegen regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 [X.]tunden oder wegen Vorliegens eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht vorliegen.

c) Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass im [X.]treitfall kein Ausbildungsdienstverhältnis i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 3 E[X.]tG vorlag.

aa) Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nach neuerer [X.]enatsrechtsprechung (Urteil vom 23. Juni 2015 III R 37/14, [X.]E 250, 377) nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den [X.] geprägt ist ([X.]-Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 93/80, [X.]E 144, 237, B[X.]tBl II 1985, 644, Rz 11, und vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, [X.]E 240, 125, B[X.]tBl II 2013, 449, Rz 28). Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist ([X.]-Urteile vom 28. [X.]eptember 1984 VI R 144/83, [X.]E 142, 258, B[X.]tBl II 1985, 89, Rz 18, und vom 7. August 1987 VI R 60/84, [X.]E 150, 435, B[X.]tBl II 1987, 780, Rz 11 f.). Die vom [X.] geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen ([X.]-Urteile vom 15. April 1996 VI R 99/95, [X.]/NV 1996, 804, Rz 11, und vom 22. Juli 2003 VI R 15/03, [X.]/NV 2004, 175, Rz 11).

In Abgrenzung hierzu reicht somit ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt charakterisiert wird (vgl. Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2002  6 [X.] 216/01, Der Betrieb 2004, 141, Rz 35), nicht aus. [X.]elbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrags ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis ([X.]enatsurteil in [X.]E 250, 377).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das [X.] zu Recht vom Fehlen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgegangen.

Ein Ausbildungsdienstverhältnis kann nicht aus einer Anwärterstellung abgeleitet werden, da sich [X.] nach den Feststellungen des [X.] im [X.]treitzeitraum nicht in einem Anwärterverhältnis befand und es sich bei der Beförderung zum [X.]tabsunteroffizier um eine Regelbeförderung handelte.

Ebenso wenig kann ein Ausbildungsdienstverhältnis aus den abgeleisteten Lehrgängen abgeleitet werden. Denn das [X.] hat nicht festgestellt, dass die festgestellten Ausbildungsmaßnahmen selbst Gegenstand, Ziel und wesentlicher Inhalt des Dienstverhältnisses waren. Vielmehr geht es davon aus, dass das Absolvieren von Lehrgängen im [X.]treitfall nicht alleiniger Inhalt des Dienstverhältnisses war und dass [X.] nach der am 28. Oktober 2011 abgelegten Laufbahnprüfung nur noch bei der [X.] übliche Verwendungslehrgänge besucht hat, die im Zusammenhang mit Versetzungen und der damit verbundenen Übernahme neuer Aufgaben erforderlich sind. [X.]olche Lehrgänge sind nach den im [X.]enatsurteil in [X.]E 250, 377) aufgestellten Grundsätzen nicht geeignet, ein Dienstverhältnis zu einem Ausbildungsdienstverhältnis zu qualifizieren.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] genügt es für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses gerade nicht, dass die Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in [X.]E 237, 499, B[X.]tBl II 2012, 895. Diese befasst sich zum einen mit dem Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG und nicht mit dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 3 E[X.]tG. Zum anderen hat der [X.] die Wertung, wonach im dort entschiedenen Fall die Ausbildung im Vordergrund stand, nicht allein darauf gestützt, dass die durchlaufenen Lehrgänge Voraussetzung für die spätere dienstliche Verwendung waren. Vielmehr hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass während der ganzen zirka achtmonatigen Ausbildung zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse [X.] durchgehend darauf gerichtete Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen wurden (dreimonatige Grundausbildung, anschließende Dienstpostenausbildung zum Kraftfahrer und erfolgreich bestandene Fahrerlaubnisprüfung). [X.] hat das [X.] im [X.]treitfall gerade nicht festgestellt.

4. [X.] folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 6/15

16.09.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 21. Januar 2015, Az: 6 K 2227/13, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2015, Az. III R 6/15 (REWIS RS 2015, 5388)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3808 NJW 2015, 3808 NJW 2015, 3808 NJW 2015, 3808 REWIS RS 2015, 5388

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