Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2015, Az. 1 BvR 2572/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 3078

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Behinderung der Tätigkeit einer "Gefangenengewerkschaft" durch JVA mangels hinreichender Substantiierung unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

3

Unbeschadet der Frage, ob sich Vereinigungen von Gefangenen, die sich als [X.] bezeichnen, und deren Mitglieder auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] entsprechend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchen konkreten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt er unterlegen hat und welche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Einzelnen hierdurch behindert worden sind. Gänzlich unterlassen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung oder zu deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie zur Wahrung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 [X.].

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Mit der Nichtannahme wird der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2572/15

29.10.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2015, Az. 1 BvR 2572/15 (REWIS RS 2015, 3078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3078

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