Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2003, Az. 2 StR 285/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1872

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[X.]/03vom20. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. August 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. März 2003 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt([X.]: [X.]; [X.] und sechs Monate sowie zwei [X.] übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete aufdie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zurAufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Im Falle 1 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach§ 176 Abs. 1 StGB: Streicheln des 12jährigen [X.] an der Scheide) hat- 3 -die [X.] zur Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aus-geführt:—Der Regelung des § 176 StGB liegt die entwicklungspsychologischeAnnahme zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person unddamit ihre Fähigkeit, über ihr Sexualleben zu bestimmen, als untrennba-rer Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt und dass äußere, fremdbe-stimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeig-net sind, diese Entwicklung zu stören. Auch wenn bislang keine negati-ven Auswirkungen bei der Geschädigten erkennbar wurden, so ist dieabstrakte Gefahr sehr groß, dass ein Opfer durch die im oben [X.] vorgenommenen Handlungen in seiner Entwicklung nachhaltigbeeinflusst werden könnte. Auch im konkreten Fall liegt das [X.] bislang erst [X.] zurück, so dass nicht ausgeschlossen [X.], dass zukünftig noch erheblich Folgewirkungen eintreten. Der An-geklagte hat die Geschädigte wie eine erwachsene Freundin behandelt.Außerdem bestand in der Beziehung zwischen dem Angeklagten [X.] Geschädigten ein von [X.] selbst empfundenes erhebliches Un-gleichgewicht, da sie sich auf Grund ihrer sexuellen Unerfahrenheit inder Beziehung zum Angeklagten gehemmt fühlte und befürchtete, sichihm gegenüber sexuell nicht richtig zu verhaltenfi.Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das [X.] dem Ange-klagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB,der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st.Rspr. vgl. [X.] StV 2002, 74; [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 176 Rdn. 2),strafschärfend angelastet hat. Im übrigen lassen diese Ausführungen auch- 4 -noch besorgen, daß die [X.] verkannt hat, daß der [X.] un-eingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. [X.] StV 1983, 456; 1986,5). Kann das Gericht - wie hier nach einem Jahr - keine sicheren Feststellun-gen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagtenauswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hin-sichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumes-sung ist unzulässig (vgl. [X.] NStZ 1997, 336, 337; [X.], 656, 657; vgl.auch [X.]/[X.] aaO § 176 Rdn. 22).Die im Fall 1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann somit kei-nen Bestand haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe führt auch zur Aufhe-bung der Einzelstrafen in den [X.] sowie der Gesamtfreiheitsstrafe,da der [X.] nicht ausschließen kann, daß sich der Rechtsfehler auch auf dieHöhe dieser Strafen ausgewirkt hat.[X.] [X.]

Meta

2 StR 285/03

20.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2003, Az. 2 StR 285/03 (REWIS RS 2003, 1872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1872

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