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PDF anzeigen [X.]/03
vom 19. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2004 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur [X.] versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die es nicht zur [X.] ausgesetzt hat. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 - Die Begründung des [X.]s zur Nichtaussetzung der Freiheits-strafe zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht über-steigt, unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus-gesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Person des Angeklagten vorliegen. Die Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, erfor-dert eine Gesamtwürdigung, für die dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspiel-raum zusteht, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 56 [X.]. 23).
Die Würdigung der [X.] ist hier schon deshalb unvollständig, weil sie mit keinem Wort auf die nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu prüfende Kriminalprognose eingeht. Diese Prüfung ist unerläßlich. Denn dieser Ge-sichtspunkt kann auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur [X.], 670; [X.], 434 jew. m. w. Nachw.; [X.], Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 131).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter dem inzwischen 77 Jahre alten, nicht vor-bestraften Angeklagten eine günstige Kriminalprognose gestellt hätte, zumal dieser sich nach den Feststellungen des [X.]s nach der Begehung der vier Taten im Jahre 1996 weiter straffrei verhalten hat. Hätte die [X.] eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorlie-gens "besonderer Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem an-deren Ergebnis gekommen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung über die in - 4 - der Tat liegenden besonderen Umstände hätte die [X.] nicht nur auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten abstellen dürfen, son-dern auch erkennbar in Betracht ziehen müssen, daß diese inzwischen über acht Jahre zurückliegen. Jedenfalls könnten in diesem Lichte die nach den Ta-ten eingetretenen persönlichkeitsbezogenen Umstände - das inzwischen hohe Alter und die gesundheitliche Verfassung des Angeklagten - in der [X.] ein solches Gewicht erhalten, daß eine Strafaussetzung zur [X.] nicht auszuschließen wäre.
[X.]
Wahl Boetticher
Kolz
Elf
Meta
19.08.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2004, Az. 1 StR 333/03 (REWIS RS 2004, 1880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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