Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. 4 StR 378/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1972

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[X.] vom 18. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] von sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor der [X.] angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 8. August 2007. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) soll das Gericht - wie es das [X.] auch getan hat - bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-ziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbrin-gung gemäß Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber hat sich das [X.] bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.]s - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. [X.] 2007 - 4 [X.]; [X.], Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 [X.]). Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer [X.] - [X.] von vornherein entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. August 2007 - 1 [X.]). Demgemäß ist über die Dauer des [X.]es unter [X.] Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 378/07

18.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. 4 StR 378/07 (REWIS RS 2007, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1972

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