Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. X ZB 5/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3419

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 5/02vom30. April 2002in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Scharen,[X.], [X.] und [X.]beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den [X.]uß des3. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Februar 2002, mit der er [X.], den angefochtenen [X.]uß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das Be-schwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Gemäߧ 575 Abs. 1 ZPO n.F. muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist voneinem Monat nach Zustellung des angefochtenen [X.]usses mittels Einrei-chung einer Beschwerdeschrift durch einen beim [X.] [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden(§§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; [X.], [X.]. v. 21.3.2002 Œ IX ZB 18/02,z.[X.].). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bun-desgerichtshof nicht verfügen. [X.] verfassungsrechtliche [X.] 3 -kr der Beschrkung der Vertretungsbefugnis bestehen nicht (vgl.dazu auch [X.], [X.]. v. 31.3.2002 aaO).Da der Mangel der fehlenden Postulationsfigkeit mit Blick auf denzwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist [X.] auf Kosten des Beschwerdefrers als unzulssig zu ver-werfen.[X.]: 1.533,87 •Melullis Scharen Keukenschri-jver Meier-Beck [X.]

Meta

X ZB 5/02

30.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. X ZB 5/02 (REWIS RS 2002, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3419

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