Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2023, Az. B 6 KA 10/22 B

6. Senat | REWIS RS 2023, 6269

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsprüfung - Bescheid über die Aufhebung von Honorarbescheiden - Zulässigkeit des bloßen Auswechseln von Rechtsgrundlage bei belastenden Verwaltungsakten - Wesensänderung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 799 109,99 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im [X.]treit stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen der [X.]onorarabrechnungen der Klägerin für die Quartale 3/2011 bis 3/2012.

2

Die Klägerin ist eine fach- und versorgungsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) von vier Ärzten und betreibt in [X.] ein Dialysezentrum. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren in der Praxis die Fachärztin für Allgemeinmedizin [X.] und die Fachärzte für Innere [X.]edizin mit dem [X.]chwerpunkt Nephrologie D, [X.] und Z tätig. Bei der [X.]onorarfestsetzung berücksichtigte die beklagte [X.] ([X.]) ua erbrachte Leistungen nach der Gebührenordnungsposition ([X.]) 13610 ([X.] ärztliche Betreuung bei [X.]ämodialyse als Zentrums- bzw Praxishämodialyse, [X.] oder zentralisierter [X.], oder bei intermittierender Peritonealdialyse , einschließlich [X.]onderverfahren ) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EB[X.]-Ä).

3

Aufgrund einer Anzeige von [X.], der bis zum 31.12.2010 in der Praxis der Klägerin in gemeinsamer Berufsausübung tätig war und über die [X.]itnahme dessen [X.] ein langjähriger Rechtsstreit geführt wurde (vgl Urteil des [X.]enats vom 15.3.2017 - [X.] [X.] 18/16 R - [X.]ozR 4-5540 Anl 9.1 [X.]; Beschluss des [X.] vom 15.8.2018 - 1 BvR 1780/17 und 1781/17 - juris), nahm die [X.]taatsanwaltschaft [X.] Ermittlungen gegen die Klägerin wegen des Verdachts der kontinuierlichen Falschabrechnung der [X.] 13610 EB[X.]-Ä auf. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist zwischenzeitlich nach § 170 Abs 2 [X.]tPO eingestellt.

4

Die beklagte [X.] berichtigte die [X.]onorarbescheide der Klägerin für die Quartale 3/2011 bis 3/2012, setzte die [X.]onoraransprüche jeweils unter Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach einer Quote von 22,55 % des [X.] neu fest und forderte für diese Quartale 799 110,01 Euro zurück (Bescheid vom 3.1.2017). Auch für die Quartale 4/2012 bis 2/2016 berichtigte die [X.] die [X.]onoraransprüche; diese Quartale sind Gegenstand des [X.] [X.] 11/22 B. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig nur im Zwei-Wochen-Rhythmus am Wochenende in der Praxis der Klägerin anwesend gewesen sei. Dies habe eine Auswertung seiner [X.]otelübernachtungen vor Ort ergeben. Trotzdem sei beispielsweise an sämtlichen Tagen des Quartals 4/2011 die Lebenslange Arztnummer ([X.]) von [X.] in Ansatz gebracht worden. Damit habe die Klägerin gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verstoßen.

5

[X.]iergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie ua damit begründete, dass es für die Abrechnung der [X.] 13610 EB[X.]-Ä nicht auf die persönliche Anwesenheit eines Arztes ankomme, da diese [X.] als [X.] keine konkrete ärztliche Leistung voraussetze. Nachdem die Klägerin beim [X.]G einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte ([X.] 2 [X.] 4/17 ER) und das [X.]G im Erörterungstermin Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Bescheids vom 3.1.2017 geäußert hatte, erließ die [X.] am 20.3.2017 einen geänderten Bescheid. Die Neufestsetzung des [X.]onorars war nunmehr für die jeweiligen Quartale explizit aufgeführt; die Rückforderungssumme wurde für die Quartale 3/2011 bis 3/2012 geringfügig auf 799 109,99 Euro korrigiert. Den Widerspruch der Klägerin wies die [X.] als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017). Die Klägerin habe regelhaft vorsätzlich die ärztlichen Leistungen der [X.] mit der falschen [X.] gekennzeichnet. Es sei von einem systematischen Abrechnungsbetrug auszugehen, der sich über mehrere Quartale erstrecke.

6

Auf die hiergegen von der Klägerin erhobenen Klage hat das [X.]G die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom [X.]). Das L[X.]G hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Gehe man von der tatsächlichen Annahme der [X.]n zur Abrechnungspraxis der Klägerin aus, seien die Abrechnungen für die streitigen Quartale zwar "wohl unrichtig" gewesen, da die Leistungen "wohl" mit unzutreffenden [X.] gekennzeichnet gewesen seien. Der [X.]enat brauche jedoch nicht zu klären, ob die Klägerin tatsächlich unzutreffende [X.] verwendet habe und die [X.] ohne Bindung an die hier gegebenenfalls noch anzuwendende Vierjahresfrist und ohne Bindung an die Abrechnungssammelerklärung zur [X.]chätzung des [X.]onorars berechtigt gewesen sei. Denn trotz einer möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Abrechnung scheide eine Rückforderung des [X.]onorars aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz von [X.] und Glauben aus.

7

[X.]it ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.]G macht die [X.] Rechtsprechungsabweichungen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]GG).

8

II. A. Die Beschwerde der [X.]n bleibt ohne Erfolg.

9

1. [X.]oweit die [X.] eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen besteht nicht.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB B[X.]G Beschluss vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 23/06 B - [X.]ozR 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.]G Beschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.]ozR 4-2500 § 116 [X.] Rd[X.] 5; B[X.]G Beschluss vom 15.10.2020 - [X.] [X.] 16/20 B - juris Rd[X.] 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (B[X.]G Beschluss vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 29/17 B - juris Rd[X.]). [X.] ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB B[X.]G Beschluss vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 17/18 B - juris Rd[X.] 7).

a) Die [X.] hält zunächst die folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

"ob eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Kennzeichnung erbrachter Leistungen in der [X.]onorarabrechnung mit der lebenslangen Arztnummer des leistungserbringenden Arztes in einer arztgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft besteht?"

[X.]ie führt hierzu in der Beschwerdebegründung ergänzend aus: Zwar sei es in der Rechtsprechung des B[X.]G ([X.]inweis auf Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 22/11 R - B[X.]GE 110, 269 = [X.]ozR 4-2500 § 95 [X.]) geklärt, dass die Angabe einer falschen Arztnummer als schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung zu qualifizieren sei. Nicht entschieden sei dagegen die Frage, ob bei einer fachgruppengleichen [X.] bzw bei mehreren fachgruppengleichen Ärzten in einer [X.] in der [X.]onorarabrechnung die Leistungen mit der [X.] desjenigen Arztes gekennzeichnet werden müssten, der die Leistungen tatsächlich erbracht hat, oder ob insoweit die Kennzeichnung mit der [X.] irgendeines zur Leistungserbringung berechtigten Arztes der [X.] aufgrund deren Betrachtung als Einheit ausreichend sei. Auch das L[X.]G sei diesbezüglich von einer "unklaren Rechtslage" ausgegangen (vgl Beschwerdebegründung [X.] 15).

Eine grundsätzliche Bedeutung dieser aufgeworfenen Frage besteht auch unter Berücksichtigung des [X.] nicht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das L[X.]G hat schon keine Feststellung dahingehend getroffen, ob und wann [X.] an den [X.] in der Praxis der Klägerin anwesend gewesen ist und ob und in welchen Fällen Leistungen mit der [X.] von [X.] gekennzeichnet worden sind, die er nicht selbst erbracht hat. Diese Fragen hat das Berufungsgericht vielmehr offengelassen. Das L[X.]G hat zunächst - hypothetisch - den von der [X.]n behaupteten [X.]achverhalt hinsichtlich der Präsenz von [X.] und der Kennzeichnung von Leistungen mit dessen [X.] auch bei Abwesenheit als wahr unterstellt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung erbrachter Leistungen mit der [X.] des leistungserbringenden Arztes in einer arztgruppengleichen [X.] bejaht. Dies wird deutlich, soweit das L[X.]G ausführt: "Geht man von den tatsächlichen Annahmen der [X.]n zur Abrechnungspraxis der Klägerin aus, so waren die Abrechnungen … zwar wohl unrichtig" ([X.] [X.] 41), "Ausgehend von den tatsächlichen Annahmen der [X.]n über die [X.]odalitäten der Abrechnung sind aber wohl die formalen Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen … nicht erfüllt worden" ([X.] [X.] 43), "Ausgehend von den tatsächlichen Annahmen der [X.]n und den dargestellten rechtlichen Erwägungen wäre es damit zu unzulässigen Abrechnungen gekommen, die einer Vergütung der betroffenen Leistungen auch entgegenstehen würden" ([X.] [X.] 53) und "Es steht wohl nicht in Frage, dass grundsätzlich auch bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften eine Kennzeichnungspflicht mit der zutreffenden [X.] besteht …" ([X.] [X.] 46). Auf dieser Basis hat das L[X.]G sodann die Voraussetzungen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung geprüft. Zutreffend ist, dass sich das L[X.]G dabei auch mit der Frage der Kennzeichnung mit der [X.] eines am Dialysetag nicht anwesenden Arztes und der Auswirkung auf die "Richtigkeit" der Abrechnung befasst hat. Jedoch hat es die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Ergebnis unabhängig davon verneint, weil selbst bei Annahme eines Verstoßes der Klägerin gegen [X.] eine Rückforderung des [X.]onorars "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem auch im Verwaltungsrecht anwendbaren Grundsatz von [X.] und Glauben" ausscheide (vgl [X.] [X.] 53).

Im Übrigen geht auch der [X.]enat für die Zeit seit der Einführung der [X.] zum [X.] (vgl § 37a [X.]) davon aus, dass grundsätzlich auch bei fachgebietsgleichen [X.]en eine arztbezogene Kennzeichnungspflicht mit der [X.] besteht (vgl bereits B[X.]G Urteil vom 21.3.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]GE 126, 96 = [X.]ozR 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]0). Die [X.] ermöglicht eine Zuordnung jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Arzt. Dies erlaubt den [X.]en, neben der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen auch zB die Einhaltung der [X.] zu überprüfen.

b) Die [X.] hält weiterhin die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"ob die Kennzeichnung einer Leistung in der [X.]onorarabrechnung mit der [X.] eines Vertragsarztes einer [X.], der die Leistungen nicht erbracht hat, als Verstoß gegen eine formale Abrechnungsregel zu qualifizieren ist, dem im [X.]inne einer Differenzierung zwischen den Ebenen der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei im Übrigen ordnungsgemäßer Leistungserbringung nur geringes Gewicht zur Rechtfertigung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zukommt?"

"ob die Kennzeichnung einer Leistung in der [X.]onorarabrechnung mit der [X.] eines Vertragsarztes einer [X.], der die Leistungen nicht erbracht hat, mangels hinreichend transparenter Regelungen erst dann im [X.]inne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Aufhebung der [X.]onorarbescheide und die [X.]onorarrückforderung rechtfertigen kann, wenn die dahingehende rechtliche Verpflichtung sich in der tatsächlichen Rechtspraxis und der Rechtsprechung bereits durchgesetzt hat?"

"ob sich aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) in entsprechender Anwendung im Vertragsarztrecht während eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen [X.] aufgrund der Kennzeichnung von Leistungen in der [X.]onorarabrechnung einer [X.] mit einer [X.] eines Arztes, der die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, eine [X.]inweispflicht der [X.] auf die notwendige Kennzeichnung der Leistungen mit der [X.] des tatsächlich die Leistungen erbringenden Arztes ergibt, deren Nichtbeachtung die Verwirkung der Befugnisse aus § 106a a.F./§ 106d [X.]GB V n.F. zur Folge hat?"

"ob nach § 106a a.F./§ 106d Abs 2 [X.]atz 1 [X.]GB V n.F. bei einer unzutreffenden Abrechnung ärztlicher Leistungen die Rückforderung von [X.]achkostenerstattungen nach [X.]. 40.14, die bei der Erbringung dieser ärztlichen Leistungen angefallen sind, dann unverhältnismäßig ist, wenn die Leistungen von einem anderen Arzt der [X.] erbracht wurden und unter Kennzeichnung mit dessen lebenslanger Arztnummer hätten rechtmäßig abgerechnet werden dürfen?"

Damit sind schon keine abstrakten Rechtsfragen formuliert, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogene [X.]ubsumtionsfragen, die den Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnen können (vgl etwa B[X.]G Beschluss vom [X.] - B 3 KR 49/17 B - juris Rd[X.] 8; B[X.]G Beschluss vom [X.] - B 12 KR 16/19 B - juris Rd[X.]0; B[X.]G Beschluss vom 14.12.2020 - [X.] [X.] 11/20 B[X.] - juris Rd[X.]; B[X.]G Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 49/21 B - juris Rd[X.] 6). Die Fragen enthalten in vielerlei [X.]insicht einzelfallbezogene Prämissen, die von mehreren [X.]achverhaltselementen ausgehen.

Zutreffend weist die [X.] allerdings darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]enats die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes auf die Feststellung zielt, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] -, erbracht und abgerechnet worden sind (vgl zuletzt B[X.]G Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.] 8/21 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]1148 [X.] Rd[X.]8; B[X.]G Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 8/20 R - B[X.]GE 132, 162 = [X.]ozR 4-2500 § 87 [X.]8, Rd[X.]5; B[X.]G Urteil vom 25.11.2020 - [X.] [X.] 14/19 R - [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]4 mwN). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der [X.]onorarforderung besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. [X.]ierzu gehört daher auch die Prüfung, ob der Arzt gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hat (B[X.]G Urteil vom 18.12.1996 - 6 [X.]/95 - B[X.]GE 80, 1 = [X.]ozR 3-5545 § 19 [X.]; B[X.]G Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.] 27/14 R - [X.]ozR 4-5540 § 25 [X.] Rd[X.]8).

Von diesen Grundsätzen geht aber auch das L[X.]G mit Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]enats aus (vgl [X.] [X.] 41). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung verneint es im konkreten Fall allein aus Gründen der "Verhältnismäßigkeit" und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von "[X.] und Glauben". Die Fragen der [X.]n sind hierauf und auf die erwünschte Klärung darüber bezogen, wie ein bestimmter [X.]achverhalt auf bereits anerkannte Rechtsgrundsätze zu würdigen ist. [X.]ie stellen damit bloße [X.]ubsumtionsfragen dar. Der [X.]ache nach rügt die [X.], dass das Berufungsgericht Umstände fehlerhaft gewichtet und fehlerhafte [X.]chlüsse gezogen hat sowie zu rechtsfehlerhaften Annahmen gelangt sei. [X.]it inhaltlichen Angriffen gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

[X.]o sind die Rechtsgrundsätze über die Geltung von [X.] und Glauben im [X.]ozialrecht bereits seit längerem höchstrichterlich geklärt (vgl nur B[X.]G Urteil vom 20.9.1989 - 7 [X.]/87 - B[X.]GE 65, 272, 277 = [X.]ozR 4100 § 78 [X.] 8 [X.] 36; B[X.]G Beschluss vom [X.] - B 3 KR 49/17 B - juris Rd[X.] 8; B[X.]G Beschluss vom 4.11.2021 - [X.] [X.] 8/21 B - juris Rd[X.]8). Auch ist es in der Rechtsprechung des [X.]enats geklärt, dass die Befugnis der [X.] zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung insbesondere durch Vertrauensschutzgesichtspunkte eingeschränkt sein kann (B[X.]G Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 43/12 R - B[X.]GE 114, 170 = [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.], Rd[X.] ff; B[X.]G Urteil vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 65/17 R - [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]3; B[X.]G Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.] 8/21 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]1148 [X.] Rd[X.]6 ff). Zwar kann der Vertragsarzt auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten [X.]onorarbescheids grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr; zB B[X.]G Urteil vom 12.12.2001 - [X.] [X.] 3/01 R - B[X.]GE 89, 90, 94 f = [X.]ozR 3-2500 § 82 [X.] [X.] 7; B[X.]G Urteil vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 65/17 R - [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]8; B[X.]G Urteil vom 14.7.2021 - [X.] [X.] 12/20 R - [X.]ozR 4-2500 § 101 [X.]2 Rd[X.]6). Für einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsärzte an der [X.] ihrer Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit und der Notwendigkeit auch nachträglicher Änderungen des [X.]onoraranspruchs etwa aufgrund fehlerhafter Abrechnungen oder Änderungen in der [X.]onorarverteilung hat der [X.]enat jedoch Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt sein kann (zusammenfassend B[X.]G Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 43/12 R - B[X.]GE 114, 170 = [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.], Rd[X.] ff und B[X.]G Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.] 8/21 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]1148 [X.] Rd[X.]6 ff; vgl auch [X.] in [X.]auck/[X.], [X.]GB V, [X.]tand 9/2022, § 85 Rd[X.]0 ff). Danach können Ausschlussfristen, der Verbrauch der Prüfungsbefugnis durch die [X.] und unterlassene [X.]inweispflichten der [X.] einer Rückforderung entgegenstehen. Daneben kann zB ein allgemeiner Vertrauensschutz in Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil der Arzt auf eine Auskunft der [X.] vertrauen durfte, die seine Abrechnungspraxis bestätigt hat (B[X.]G Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.] 8/21 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]1148 [X.] Rd[X.]2). Das L[X.]G hat seine Entscheidung an den [X.]aßstäben orientiert, die der [X.]enat unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugrunde legt, selbst wenn es etwas unscharf formuliert, die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung sei "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem … Grundsatz von [X.] und Glauben“ zu verneinen. Diese in der [X.]enatsrechtsprechung in diesem Zusammenhang so nicht verwendete Formulierung führt aber nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn im Ergebnis gelangt das Berufungsgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen. [X.]ierzu zählen nach Auffassung des L[X.]G insbesondere die mangelnde Transparenz und unterbliebene Klarstellung der Kennzeichnungspflicht in den [X.] der [X.]n, die seinerseits bis Ende 2016 vom B[X.]G vertretene Rechtsauffassung, dass bei gleicher Qualifikation der [X.]itglieder nicht gekennzeichnet werden müsse, welcher der [X.] angehörende Arzt welche Leistungen erbracht hat ([X.]inweis auf B[X.]G Urteil vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 17/15 R - juris Rd[X.]9) und das jahrelange Zuwarten seitens der [X.]n trotz Kenntnis der wesentlichen Tatsachen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.

Das L[X.]G hat auch nicht - wie die [X.] formuliert - "systematisch zwischen [X.] der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung" (vgl Beschwerdebegründung [X.] 19) unterschieden. Vielmehr betont es, dass eine nicht den normativen Vorgaben entsprechende Abrechnung - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung - zum Wegfall des Leistungsanspruches des Vertragsarztes führe, wenn nicht besondere Umstände entgegenstünden ([X.] [X.] 45). Allein im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Abs 4 [X.]atz 2 der [X.] der [X.] [X.]aarland (in der Fassung ab 1.7.2016), wonach der Vorstand der [X.] nachträgliche Korrekturen nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen zulassen kann - und deren Auslegung im Übrigen als landesrechtliche Vorschrift grundsätzlich den Gerichten des [X.] vorbehalten und dem [X.]enat nicht zugänglich ist -, führt das L[X.]G aus, dass danach Verstöße gegen [X.] nicht zwingend zu einer [X.]onorarrückforderung führen müssten.

c) Auch soweit die [X.] fragt,

"ob ein unzulässiges Nachschieben von Gründen im Verfahren der Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung von [X.]onorarbescheiden, die Neufestsetzung des [X.]onorars im Wege der [X.]chätzung und die [X.]onorarrückforderung wegen der Änderung des '[X.]' durch eine wesentlich andere Begründung vorliegt, wenn die Bescheide tatsächlich zunächst darauf gestützt waren, dass der Arzt dessen [X.] in der [X.]onorarabrechnung angegeben war, die Leistungen nicht erbracht hat, und die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung nunmehr mit der mangelnden Gesellschafterstellung eben dieses Arztes begründet wird?"

liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu B[X.]G Urteil vom [X.] A[X.] 21/10 R - B[X.]GE 108, 258 = [X.]ozR 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4 und B[X.]G Urteil vom 29.11.2012 - [X.] A[X.] 6/12 R - B[X.]GE 112, 221 = [X.]ozR 4-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]3) und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu B[X.]G Urteil vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - B[X.]GE 3, 209, 216; B[X.]G Urteil vom [X.] - 6 [X.] 20/57 - B[X.]GE 9, 277, 279 f; B[X.]G Urteil vom 25.6.2015 - [X.] A[X.] 30/14 R - [X.]ozR 4-4200 § 60 [X.] Rd[X.]3) zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des B[X.]G geklärt und hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die - wie hier - im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (B[X.]G Urteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - B[X.]GE 38, 157, 159 = [X.]ozR 2200 § 1631 [X.]; B[X.]G Urteil vom 29.6.2000 - [X.] [X.] 85/99 R - B[X.]GE 87, 8, 12 = [X.]ozR 3-4100 § 152 [X.]; B[X.]G Urteil vom 26.5.2015 - [X.] A[X.] 30/14 R - [X.]ozR 4-4200 § 60 [X.] Rd[X.]3; vgl auch [X.] in [X.]eyer-Ladewig/[X.]/[X.]/[X.], [X.]GG, 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.]5 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen [X.]treitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend B[X.]G Urteile vom [X.] - 6 [X.] 20/57 - B[X.]GE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - [X.] A[X.] 30/14 R - [X.]ozR 4-4200 § 60 [X.] Rd[X.]3) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt (B[X.]G Urteil vom 29.6.2000 - [X.] [X.] 85/99 R - B[X.]GE 87, 8, 12 f = [X.]ozR 3-4100 § 152 [X.]) oder auf eine abweichende und einem anderen Zweck dienende Rechtsgrundlage gestützt wird (B[X.]G Urteil vom 24.2.2011 - [X.] A[X.] 87/09 R - B[X.]GE 107, 255 = [X.]ozR 4-4200 § 60 [X.], Rd[X.]7). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das L[X.]G hier ein unzulässiges Nachschieben von Gründen bejaht. Die [X.] beanstandet diese Rechtsauffassung des L[X.]G als fehlerhaft. Wenn sie vor dem [X.]intergrund der von ihr aufgeworfenen Fragen formuliert, "sowohl die Kennzeichnung der Leistungen in der [X.]onorarabrechnung mit einer falschen [X.] als auch die fehlende [X.]tellung als in freier Praxis tätiger Gesellschafter" stellten i[X.] des § 45 Abs 2 [X.]atz 3 [X.] [X.]GB X Vertrauensausschlusstatbestände dar und die "[X.]achverhalte hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des [X.] in der [X.]" überschnitten sich, spricht sie keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, ist aber gerade kein Revisionszulassungsgrund.

2. Auch der Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung ist, soweit er hinreichend dargelegt wurde, nicht erfüllt. [X.]ierfür ist erforderlich, dass das L[X.]G seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des B[X.]G, des Gemeinsamen [X.]enats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] widerspricht. Eine Divergenz im [X.]inne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das L[X.]G einen Rechtssatz aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl B[X.]G Beschluss vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 43/17 B - juris Rd[X.]3 mwN).

Nach diesen [X.]aßstäben kann keine der von der [X.]n geltend gemachten Divergenzen zu einer Revisionszulassung führen.

a) Die [X.] entnimmt den [X.]enatsentscheidungen vom 21.3.2012 ([X.] [X.] 22/11 R - B[X.]GE 110, 269 = [X.]ozR 4-2500 § 95 [X.]) und vom [X.] ([X.] [X.] 7/09 R - B[X.]GE 106, 222 = [X.]ozR 4-5520 § 32 [X.]) den folgenden Rechtssatz:

"Die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung ist grundlegend für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung, auf deren Richtigkeit vertraut werden können muss, sodass die Angabe von [X.] in der Leistungsabrechnung, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Leistungserbringern erkennen lassen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellt, der im [X.]inne einer gröblichen Pflichtverletzung verschuldensunabhängig die Entziehung der Zulassung rechtfertigen kann und zum Verlust des Vergütungsanspruches führt, unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind."

Demgegenüber enthalte das L[X.]G-Urteil den Rechtssatz:

"Die nicht ordnungsgemäße Abrechnung in Form der Kennzeichnung von Leistungen mit der [X.] eines an der Leistungserbringung nicht beteiligten Vertragsarztes einer [X.] muss als Verstoß gegen nur formelle [X.], der die Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung nicht berührt, nicht zwingend zu [X.]onorarrückforderungen führen, um unverhältnismäßige Ergebnisse zu vermeiden."

[X.]ierzu erläutert die [X.], dieser Rechtssatz trage das Urteil des L[X.]G, denn er diene maßgeblich dazu, die vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der Bescheide zu begründen. Dabei übersieht die [X.], dass das L[X.]G die grundsätzliche Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gerade nicht in Frage stellt. Das L[X.]G geht vielmehr zunächst unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]enats davon aus, dass bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu prüfen ist, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] - abgerechnet worden sind. [X.] die Abrechnung nicht den normativen Vorgaben, führe dies - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung - zum Wegfall des Leistungsanspruches, wenn nicht besondere Gründe entgegenstünden ([X.] [X.] 45). [X.]insichtlich der Frage, ob die Abrechnung einer [X.] - hier die Abrechnung der [X.] 13610 EB[X.]-Ä - bei Kennzeichnung mit der [X.] eines am Dialysetag nicht anwesenden Arztes in Einklang mit den Vorschriften des Vertragsarztrechts steht, lässt das L[X.]G eine Tendenz erkennen, wenn es ausführt, "… so waren die Abrechnungen … zwar wohl unrichtig" ([X.] [X.] 41), "sind aber wohl die formalen Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen … nicht erfüllt worden" ([X.] [X.] 43) und "Ausgehend von den tatsächlichen Annahmen der [X.]n und den dargestellten rechtlichen Erwägungen wäre es damit zu unzulässigen Abrechnungen gekommen" ([X.] [X.] 53). Es betont zudem die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung ([X.] [X.] 56). Im Ergebnis aber verneint das L[X.]G die Befugnis für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, weil im konkreten Einzelfall selbst bei Annahme eines Verstoßes der Klägerin gegen [X.] eine Rückforderung des [X.]onorars "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem auch im Verwaltungsrecht anwendbaren Grundsatz von [X.] und Glauben" ausscheide (vgl [X.] [X.] 53).

Im Übrigen besteht der von der [X.]n behauptete Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des [X.]enats nicht. Die Entscheidungen treffen Aussagen zu unterschiedlichen [X.]achverhalten. Die Entscheidung des [X.]enats vom 21.3.2012 ([X.] [X.] 22/11 R - B[X.]GE 110, 269 = [X.]ozR 4-2500 § 95 [X.]) beschäftigt sich mit Fragen der Zulassungsentziehung eines [X.]edizinischen Versorgungszentrums ([X.]VZ) wegen gröblicher Pflichtverletzung. In diesem Zusammenhang hat der [X.]enat eine gröbliche Pflichtverletzung ua auch deshalb bejaht, weil das [X.]VZ mehr als 1000 Behandlungsfälle unter bundesweit nicht vergebenen [X.] abgerechnet hat. Die Klägerin habe bei der Abrechnung "irgendwie gegriffene [X.]" verwendet (B[X.]G aaO Rd[X.]3). Dadurch habe ihre Leistungsabrechnung [X.] ausgewiesen, "die keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Leistungserbringern erkennen lassen" (B[X.]G aaO Rd[X.]3). Die Entscheidung des [X.]enats trifft keine Aussage dazu, dass die Verwendung der [X.] eines nicht an der Leistungserbringung beteiligten Arztes einer [X.] eine sachlich-rechnerische Richtigstellung und [X.]onorarrückforderung ausnahmslos rechtfertigt und insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte oder der Grundsatz von [X.] und Glauben keinerlei Berücksichtigung finden können. Nichts anderes gilt für das Urteil des [X.]enats vom [X.] ([X.] [X.] 7/09 R - B[X.]GE 106, 222 = [X.]ozR 4-5520 § 32 [X.]). Dort hat der [X.]enat im Fall einer vorgetäuschten Gemeinschaftspraxis auch eine Verpflichtung des Arztes zur vollständigen Erstattung der zu Unrecht erhaltenen [X.]onorare gebilligt und betont, diese Rechtsfolge sei unvermeidlich, um die Funktionsfähigkeit der ärztlichen Versorgung zu erhalten (B[X.]G aaO Rd[X.] 66 ff). Auf eine missbräuchlichen Nutzung von Gestaltungsformen hat das L[X.]G seine Entscheidung aber nicht gestützt.

b) Die [X.] rügt weiterhin, dass das Urteil des L[X.]G den Rechtssatz enthalte:

"Die nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung der [X.]onorarabrechnung ist - auch während laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen - treuwidrig, wenn die Kassenärztliche Vereinigung von den Vorwürfen gegen den Leistungserbringer Kenntnis erlangt und auf ihre Rechtsauffassung zur zutreffenden Abrechnung nicht zumindest allgemein hinweist."

Demgegenüber habe das B[X.]G in seinem Urteil vom 29.11.2017 ([X.] [X.] 33/16 R - [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.]7 Rd[X.]9) den Rechtssatz aufgestellt:

"Aus dem Umstand, dass fehlerhafte Abrechnungen über mehrere Jahre unbeanstandet geblieben sind, lässt sich ein Ausschluss der Befugnis zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht ableiten."

Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Es ist zutreffend und in der Rechtsprechung des [X.]enats geklärt, dass die über einen längeren Zeitraum praktizierte abweichende [X.]onorierung von Leistungen durch die [X.] allein nicht geeignet ist, einen Vertrauensschutz im Rahmen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu begründen (vgl zuletzt B[X.]G Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]3076 [X.] Rd[X.]8; B[X.]G Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 24/18 R - [X.]ozR 4-2500 § 106d [X.] Rd[X.]0; B[X.]G Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.] 8/21 R - [X.]ozR 4-5531 [X.]1148 [X.] Rd[X.]1). Das L[X.]G hat die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Berichtigung jedoch nicht allein aufgrund dieses Gesichtspunktes verneint, sondern es hat - wie bereits dargestellt (vgl Rd[X.]9) - in seine Gesamtabwägung weitere Umstände einbezogen. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der [X.]n selbst zitierten Urteil des [X.]enats vom 29.11.2017, dass "besondere Umstände" eine andere Beurteilung rechtfertigen können ([X.] [X.] 33/16 R - [X.]ozR 4-2500 § 106a [X.]7 Rd[X.]9). [X.]oweit die [X.] in diesem Zusammenhang kritisiert, dass solche "besondere Umstände" hier ersichtlich nicht vorlägen, spricht sie Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Gleiches gilt, soweit die [X.] rügt, es fehle auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Rechts zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Abrechnung am notwendigen Umstandsmoment im [X.]inne eines durch die [X.] gesetzten Vertrauenstatbestandes. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, ist gerade kein Revisionszulassungsgrund.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.]atz 1 Teilsatz 3 [X.]GG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die [X.] die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

C. Die Festsetzung des [X.]treitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 [X.]atz 1 Teilsatz 1 [X.]GG iVm § 63 Abs 2 [X.]atz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. [X.]ie entspricht dem Regress in den streitbefangenen Quartalen.

[X.]

Just   

[X.] 

Meta

B 6 KA 10/22 B

01.03.2023

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 25. Juni 2019, Az: S 2 KA 44/17, Urteil

§ 106d Abs 1 SGB 5, § 54 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2023, Az. B 6 KA 10/22 B (REWIS RS 2023, 6269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6269

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