Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 4/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17607

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXZA4.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 4/15
vom
11. Januar 2017
in der Verfahrenskostenhilfesache

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref-fend die Patentanmeldung 197 02 888.8
unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird [X.].

Gründe:
[X.] Der Anmelder hat am 28. Januar 1997
eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Patent-
und Markenamt zum Patent angemel-det. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hat die Prüfungsstelle die Patentan-meldung zurückgewiesen. Mehr als vier
Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung
und zur Zahlung der [X.] sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der [X.] beantragt. Zudem hat er u.a. die [X.] einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen An-trägen nicht entsprochen werden sollte.
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Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] als unzulässig [X.] und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prü-fungsstelle des Deutschen Patent-
und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.
I[X.] Der [X.] des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 ZPO).
1. Das Patentgericht
hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines [X.] nach § 100 Abs. 3 [X.] statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) wegen Nichtstatt-findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz
2 [X.], der § 78 [X.] vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die [X.] nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m.
Nr. 401 300 [X.]. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz
1 ZPO entsprechende Anwendung
(B[X.]E 41, 130, 133
f.; [X.]/[X.], 11.
Aufl.
(2015), § 123 [X.] Rn. 64; Busse/Engels,
8. Aufl.
(2016), § 78
[X.]
Rn. 26; vgl.
zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] gleichlautenden Vorgängervor-schrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 [X.] i.d.F.
des 6. [X.] vom 23. März 1961 [[X.] I, S. 274]:
BGH, Beschluss vom 16. November 1962 -
I [X.], GRUR 1963,
279

[X.]).
Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das [X.] ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrag des 2
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Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] entschieden und die [X.] der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht da-rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen [X.]s, mit dem die Zahlungsfrist für die [X.] nach § 134 [X.] hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der [X.] nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr

wie
vorliegend
der [X.]

auch dann gehemmt werde, wenn der [X.] ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des [X.]s seien ([X.]/[X.], aaO, §
134 [X.]
Rn. 3a; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 134 [X.]
Rn. 8,
jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt
aber
nicht für den An-trag
auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist.
Die versäumte [X.] ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3

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[X.] i.V.m. § 134 [X.] nachgeholt, wenn bis dahin neben dem [X.] auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind ([X.]/[X.], aaO
Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO
Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts
nicht der Fall gewesen ist.
Meier-Beck
Grabinski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
8 W(pat) 10/06 -

Meta

X ZA 4/15

11.01.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 4/15 (REWIS RS 2017, 17607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17607

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