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PDF anzeigen[X.] vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision ist unzulässig. 1 Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die [X.] noch die [X.] erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm ange-griffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der [X.], mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 4; [X.], [X.]. vom 7. Mai 1999 - 3 [X.]). 2 - 3 - Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der [X.] enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht. [X.]
Meta
13.12.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 3 StR 417/05 (REWIS RS 2005, 319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 319
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