Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2023, Az. B 12 SF 1/21 R

12. Senat | REWIS RS 2023, 522

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten im Zusammenhang mit ergänzender Pflegeversicherung (hier: Beitragserhöhung für eine Pflegezusatzversicherung) bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen - Eröffnung des Zivilrechtswegs


Leitsatz

Für Streitigkeiten betreffend Beitragserhöhungen privater Krankenversicherungsunternehmen für eine Pflegezusatzversicherung, die Ersatz von Aufwendungen für Pflege und Pflegetagegeld gewährt, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist der Rechtsweg für eine Klage, mit der sich die Klägerin gegen Beitragserhöhungen des beklagten privaten Krankenversicherungsunternehmens wendet, bei dem sie pflege(pflicht)versichert ist und daneben zusätzliche Pflegeversicherungen unterhält.

2

Mit Schreiben vom 11.12.2020 bzgl der Pflegezusatzversicherungen der Klägerin teilte die Beklagte eine Erhöhung der Beiträge in den ergänzenden Tarifen [X.] (Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder Pflegetagegeld; § 1 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen <[X.]> für die ergänzende Pflegekrankenversicherung, Stand 1.6.2018) zum [X.] mit. Hinsichtlich des ergänzenden Tarifs [X.] (Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld; § 3 Abs 1 der [X.] für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung , Stand 1.1.2017) wies sie den seit 1.1.2020 geltenden Beitrag aus. Der Zahlbetrag ab [X.] erhöhte sich von insgesamt 121,88 [X.] auf insgesamt 166,81 [X.] monatlich. Die Klägerin erhob zunächst "Widerspruch" und anschließend Klage zum [X.] mit dem Begehren festzustellen, dass die Erhöhung des [X.] ab 2021 unwirksam und sie nicht zur Zahlung des [X.] von 44,93 [X.] verpflichtet sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Erstattungsbetrag von 539,16 [X.] nebst Zinsen ab [X.] zu zahlen. Sie machte geltend, die Prämienkalkulation der privaten Pflegeversicherung unterliege strengen Vorgaben und die Begründung der Prämienerhöhung genüge mit der formelhaften Erläuterung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte wandte ein, der Rechtsstreit betreffe nicht die private Pflegepflichtversicherung, sondern die hierzu vereinbarten ergänzenden Tarife, weshalb die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit gegeben sei.

3

Nach Anhörung der Beteiligten hat das [X.] den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 14.4.2021). Das L[X.] Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es handele sich um eine [X.] Streitigkeit iS des § 13 [X.], für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung gemäß § 51 Abs 1 [X.] [X.]G sei nicht gegeben. Hierfür komme es entscheidend darauf an, ob die heranzuziehenden Vorschriften im [X.]B XI geregelt seien. Private [X.] fielen wegen des [X.], der gesetzlich angeordneten Gleichwertigkeit der Vertragsleistungen sowie der Maßstäbe zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit und unterlägen auch im Übrigen umfangreichen inhaltlichen Bindungen. Die Klägerin wende sich aber gegen die Beitragserhöhung in Bezug auf ergänzend abgeschlossene private Pflegezusatzversicherungen, für die weder ein Kontrahierungszwang bestehe noch inhaltliche Vorgaben nach den Bestimmungen der §§ 110, 23 [X.]B XI zu beachten seien. Es handele sich auch nicht um eine Prämienanpassung nach § 143 [X.]B XI. Unerheblich sei, dass der im ergänzenden Tarif [X.] zu entrichtende Beitrag einer staatlichen Förderung durch eine [X.] (vgl §§ 126 ff [X.]B XI) unterliege. Denn über die Zulage werde nicht gestritten (Beschluss vom 22.9.2021).

4

Mit der vom L[X.] zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung des § 51 [X.]G. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift eine umfassende Rechtswegzuweisung in Angelegenheiten der [X.] und der privaten Pflegeversicherung beabsichtigt, weil beide Zweige durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialrechts im [X.]B XI geregelt seien. Die den Versicherungsvertrag beherrschenden Vorschriften des [X.]B XI seien auch dann heranzuziehen und auszulegen, wenn allgemeine Versicherungsbedingungen oder Vorschriften des Zivilrechts streitig seien. Durch die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem [X.]B XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten diese in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung gegebenenfalls auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden. Die Ausgestaltung der Tarife [X.] und [X.] orientiere sich am [X.]B XI. Darüber hinaus handele es sich bei dem Tarif [X.] (sogenannter "Pflege Bahr") um eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung.

5

Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse des [X.] vom 22. September 2021 und des [X.] vom 14. April 2021 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

7

Auch wenn sich die ergänzenden Pflegeversicherungsprodukte an der Ausgestaltung der [X.] Pflegeversicherung orientierten, bestehe kein Kontrahierungszwang. Die [X.] in der privaten Pflegeversicherung reiche viel weiter als nach dem [X.]B XI. Für die Beitragsgestaltung im Kapitaldeckungsverfahren fänden sich im [X.]B XI keine Regelungen. Weil die speziellere Zuständigkeit nach § 51 [X.]G nicht eingreife, müsse es bei der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bleiben.

8

II. Die weitere Beschwerde der Klägerin, über die der Senat ohne Zuziehung [X.] entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 [X.]G), ist nach §§ 177 und 202 [X.]G iVm § 17a Abs 4 Satz 4 [X.] statthaft, weil das L[X.] den Rechtsbehelf zugelassen hat und diese Entscheidung für das B[X.] bindend ist (§ 202 [X.]G iVm § 17a Abs 4 Satz 6 [X.]). Sie ist form- und fristgerecht (§ 73 Abs 4, § 173 [X.]G) eingelegt worden.

9

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde der Klägerin aber als unbegründet. Nach den für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs maßgebenden Grundsätzen (hierzu 1.) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für die Beitragserhöhung nicht eröffnet (hierzu 2.). Die Verweisung an das [X.] ist nicht zu beanstanden (hierzu 3.).

1. Nach § 202 [X.]G iVm § 17a Abs 2 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, [X.]) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den [X.] mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Anderenfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs 2 Satz 1 [X.] den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für ihn rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.] Rd[X.] 7 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 19).

a) Maßgeblich für die Rechtswegzuweisung ist grundsätzlich der Streitgegenstand, dh der prozessuale Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird. Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln. Ist das [X.] auf die Abwehr eines Verlangens der beklagten [X.] gerichtet, wird das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis durch den von der beklagten [X.] geltend gemachten Anspruch bestimmt (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.]2 f mwN; zur Abwehr des Schadensersatzanspruchs einer Pflegekasse: B[X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.]).

Bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen ist für jeden dieser Ansprüche die [X.] gesondert zu prüfen ([X.] Beschluss vom 27.11.2013 - [X.]/13 - [X.]Z 199, 159 Rd[X.] 14 mwN) und gegebenenfalls für einzelne Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu verneinen (vgl B[X.] Beschluss vom 11.8.1994 - 3 BS 1/93 - [X.] 3-1500 § 51 [X.] f). Betrifft das Verfahren demgegenüber einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs, hat das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs 2 [X.] unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden.

Es kann offenbleiben, ob es sich bei Beitragserhöhungen in verschiedenen Tarifen um getrennte Streitgegenstände im Sinne eigenständiger prozessualer Ansprüche handelt, für die möglicherweise der Rechtsweg in verschiedene Gerichtsbarkeiten in Betracht kommt. Denn die Klägerin wendet sich nur gegen die Beitragserhöhung der Beklagten zum [X.] in den ergänzenden Tarifen [X.]. Dass der von der Beklagten ab [X.] geforderte Gesamtbeitrag von 166,81 [X.] auch einen Beitrag zum Tarif [X.] beinhaltet, ist ohne Belang. Denn dieser Beitrag wurde nicht erhöht und beläuft sich seit 1.1.2020 unverändert auf 34,54 [X.]. Streitgegenstand ist daher allein die Prämienerhöhung in verschiedenen ergänzenden Tarifen [X.]. Dabei handelt es sich um eine [X.] Rechtsstreitigkeit nach § 13 [X.], die den ordentlichen Gerichten und nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

b) Gemäß § 51 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]G (idF des [X.] vom 22.12.2010, [X.] 2262) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sowie der [X.] und privaten Pflegeversicherung über öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten (vgl grundlegend B[X.] Beschluss vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 - B[X.]E 79, 80, 82 ff = [X.] 3-1500 § 51 [X.] ff; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 8; so auch für alle Angelegenheiten betreffend die [X.]: B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.] Rd[X.] 19 mwN). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der gesetzlichen Krankenkasse bzw der [X.] Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherungsunternehmens handelt (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.] Rd[X.] 19 mwN - zur gesetzlichen Krankenversicherung; B[X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 7 mwN - zur [X.] Pflegeversicherung). Die damit sowohl die [X.] und private Pflegeversicherung einerseits sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten andererseits umfassende einheitliche Zuweisung in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit wird in § 51 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]G in Bezug auf die private Pflegeversicherung zudem durch den jeweiligen Klammerzusatz "([X.])" eingeschränkt. Daher ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf höhere Beiträge wesentlich durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des [X.]B XI oder durch Normen des Zivilrechts geprägt ist (vgl B[X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 8). Zwar kann die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem [X.]B XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dazu führen, dass diese in Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben (vgl ausführlich hierzu bereits B[X.] Beschluss vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 - B[X.]E 79, 80, 85 = [X.] 3-1500 § 51 [X.] mwN). Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Streitigkeit entscheidend durch die Normen des [X.]B XI und den Sachzusammenhang zur [X.] Pflegeversicherung geprägt ist, auf dem diese einheitliche Zuweisung beruht.

2. Die Pflegezusatzversicherung der ergänzenden Tarife [X.] ist nicht durch die Bestimmungen des [X.]B XI, sondern durch zivilrechtliche Normen geprägt. Die Tarife [X.] sind Bestandteil der [X.] für die ergänzenden Pflegekrankenversicherungen, die privatrechtlicher Natur sind. Es handelt sich um ergänzende private Pflegeversicherungen, zu deren Abschluss sich die Versicherten privatautonom und ohne Versicherungspflicht entschließen. Unerheblich ist, ob und inwieweit die geltenden Versicherungsvertragsbedingungen auf das [X.]B XI Bezug nehmen oder darauf verweisen, soweit das [X.]B XI selbst solche Vertragsbedingungen nicht verpflichtend vorschreibt. Ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung unterfallen vertraglich vereinbarte Rechtsverhältnisse nicht durch frei vereinbarte Bezugnahmen und Verweise auf gesetzliche Regelungen dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der privaten Versicherungsunternehmen nach dem [X.]B XI. Die Rechtsverhältnisse werden dann nicht maßgeblich durch die Vorschriften des [X.]B XI geprägt, sondern durch das Privatrecht.

Für private Pflegezusatzversicherungen enthält das [X.]B XI lediglich in den §§ 126 ff [X.]B XI (hier idF des [X.] vom 12.12.2019, [X.] 2652 - Zulagenförderung) und in § 143 [X.]B XI (hier idF des [X.] vom 21.12.2015, [X.] 2424, und des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11.7.2021, [X.] 2754 - Sonderanpassungsrecht) verpflichtende Vertragsbedingungen, durch welche aber die streitigen Beitragserhöhungen nicht maßgeblich geprägt werden. Der im Zusammenhang mit der [X.] nach den §§ 126 ff [X.]B XI stehende Tarif [X.] ist mangels Beitragserhöhung schon nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die angegriffenen Erhöhungen der Tarife [X.] sind auch nicht durch § 143 [X.]B XI maßgeblich gekennzeichnet. Diese Vorschrift regelt aufgrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im [X.]B XI ein einmaliges Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater [X.]. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen [X.] im Zusammenhang mit diesem Sonderanpassungsrecht stehen könnten. Selbst wenn dies anders sein sollte, würden die streitigen Tarife aber nicht maßgeblich durch § 143 [X.]B XI geprägt. Allein das Sonderanpassungsrecht führt nicht dazu, dass die streitgegenständliche Prämienerhöhung im Wesentlichen dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der privaten Versicherungsunternehmen nach dem [X.]B XI unterfällt.

3. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 [X.] 1 [X.] (idF des [X.] vom 27.7.2001, [X.] 1887) iVm §§ 2, 9 Satz 1 ZPO (jeweils idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, [X.] 3202). Eine gegebenenfalls notwendige Korrektur wegen örtlicher Unzuständigkeit wäre dem [X.] durch (weitere) Verweisung vorbehalten (vgl [X.] Beschluss vom 1.7.1992 - 5 AS 4/92 - [X.]E 70, 374 = [X.] zu § 36 ZPO; [X.] Beschluss vom 20.9.1995 - 5 [X.] - [X.] AP [X.]3 zu § 17a [X.] = NJW 1996, 742).

4. [X.] (zu deren Notwendigkeit vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 SF 1/02 R - [X.] 3-1500 § 51 [X.]7 S 78 mwN) beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183 Satz 1 und 3 [X.]G. Als Versicherte privilegiert sind auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen (B[X.] Urteil vom 12.2.2004 - B 12 P 2/03 R - [X.] 4-1500 § 184 [X.] 1).

[X.]

Meta

B 12 SF 1/21 R

12.01.2023

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Stuttgart, 14. April 2021, Az: S 28 P 1101/21, Beschluss

§ 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 2 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 126 SGB 11, §§ 126ff SGB 11, § 143 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2023, Az. B 12 SF 1/21 R (REWIS RS 2023, 522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 522

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