Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 122/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10176

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310517BXII[X.]122.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 122/16
vom
31. Mai
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; [X.] §§ 2, 43, 57
a)
Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des [X.], welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen [X.] und damit Familienstreitsache.
b)
Unbeschadet der Qualifikation des [X.] als Familien-streitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach §
43 [X.] nicht
von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; §
117 Abs.
1 FamFG ist nicht anwendbar.
[X.], Beschluss vom 31. Mai 2017 -
XII [X.] 122/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Mai
2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.], Dr. Günter und
Dr.
Botur
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
wird der
Be-schluss des 12.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] vom 1.
Februar 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens,
an das [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 490.660

Gründe:
I.
Die Verfahren betrifft die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklau-sel für
ein
[X.]s
Urteil.
Die Beteiligten wurden im August 1998 in der [X.] nach islamisch-religiösem Ritus getraut. Der Antragsteller war zu diesem [X.]punkt zivilstands-rechtlich noch mit einer anderen Frau verheiratet. Nach dem Scheitern der Be-ziehung der Beteiligten ging die Antragsgegnerin in der [X.] aus einem
vom 1
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-

6.
August 1998 datierten und zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel über 2.000.000
DM gegen den Antragsteller vor und ließ in dessen Konten
bei der [X.] Zentralbank vollstrecken.
Durch Urteil der 2.
Zivilkammer
(Asliye Hukuk Mahkemesi)
in [X.]/[X.] vom 29.
März 2012 wurde die [X.] verurteilt, die
aufgrund ihrer
Vollstreckungsmaßnahmen vereinnahmten Geldbeträge
in Höhe von 1.482.976,05
YTL
und weiteren 89.933,10
YTL an den Antragsteller zurückzuzahlen; daneben wurde sie zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet.
Der Antragsteller hat zunächst vor dem [X.] [X.]
I darauf angetragen, das Urteil der Zivilkammer [X.] "gemäß §
722 Abs.
1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen". Das [X.] hat sich für sachlich unzuständig gehalten, weil sich aus den Gründen des [X.] Urteils ergebe, dass die Wechselsumme der Absicherung der Antragsgegnerin im Falle eines Scheiterns der Beziehung habe dienen sollen und das Verfahren somit die Rückzahlung eines pauschalierten Unterhalts zum Gegenstand habe.
Es
hat das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das [X.], welches das Urteil
der Zivilkammer [X.] anschließend in einem
ver-einfachten Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des [X.] Überein-kommens über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2.
Oktober 1973 (BGBl. 1986
II S.
826; im Folgenden auch HUVÜ
73) durch Beschluss "für vollstreckbar erklärt"
hat.
Die Antragsgegnerin hat gegen
den
ihr am 28.
März 2014 zugestellten Beschluss durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 28.
April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 3.
Juni 2014 erteilte der Vorsitzende des Beschwerdesenats den Hinweis, dass bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen sei, die Zu-lässigkeit der Beschwerde aber auch nicht zwingend von einer [X.] abhänge. Die Antragsgegnerin hat ihr
Rechtsmittel daraufhin durch 3
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-
4
-

einen am
20.
Juni 2014 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz begründet.
Am 21.
Juli 2014 hat das [X.] wegen außergerichtli-cher Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Fortsetzung des Verfahrens hat das [X.] die Beteiligten mit [X.] vom 2.
Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsauf-fassung in Bezug
auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten [X.] geändert habe. Es hat einen am 18.
Dezember 2015 eingegangenen Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgewiesen und die Be-schwerde verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Antragsgegnerin.

II.
Die gemäß §§
46 Abs.
1, 57
[X.] kraft Gesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das Beschwerdegericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Bei dem durch das Gericht in [X.] titulierten Anspruch handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Da
[X.] und die [X.] Vertragsstaaten des [X.] Unterhaltsvollstreckungsabkommens von 1973 seien, richte sich die Vollstreckbarerklärung gemäß Art.
1 Abs.
1 Nr.
1 HUVÜ
73 nach diesem Übereinkommen, welches innerstaatlich durch das [X.] ergänzt werde.
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5
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Weil es sich bei dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines auslän-dischen Unterhaltstitels um eine [X.] kraft Verfahrenszusammen-hangs handele, seien auf dieses Verfahren gemäß §
2 [X.] die für [X.] geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuwenden, ins-besondere §
117 FamFG. Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fristgerecht begründen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass das [X.] nur Vorschriften zur Beschwerdeeinlegung und keine Regelungen zur Beschwerdebegründung enthalte. Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber für die Beschwerdeeinlegung besondere, von den Vorschriften des familienrechtlichen Verfahrens abweichende Regelungen habe treffen [X.], um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei am 28.
Mai 2014 abgelaufen und die am 20.
Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin verspätet gewesen.
Der Antragsgegnerin könne wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs
der einjährigen Ausschlussfrist nach §
2 [X.], §
117 Abs.
5 FamFG, §§
233, 234 Abs.
3 ZPO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-den. Weil die Antragsgegnerin vorgetragen habe, dass die fristgerechte Einrei-chung einer Beschwerdebegründung innerhalb der am 28.
Mai 2014 abgelaufe-nen
Beschwerdebegründungsfrist wegen des
Fehlers
einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigen bei der Fristenkontrolle unterblieben
sei, [X.] es nicht auf die Frage an, ob die Anwendung von §
234 Abs.
3 ZPO wegen des Hinweises des Vorsitzenden vom 3.
Juni 2014 nach den Grundsätzen des "fair trial"
ausnahmsweise ausscheide. Das zwischenzeitlich angeordnete Ru-hen des Verfahrens habe auf den Ablauf der Ausschlussfrist
keinen Einfluss gehabt.
9
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht wegen Versäumung einer Be-schwerdebegründungsfrist verwerfen. Der vom Beschwerdegericht [X.] §
117 Abs.
1 FamFG ist im Beschwerdeverfahren nach §§
43
ff. [X.] nicht anwendbar.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwer-degerichts. Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren
nach den Vorschriften des [X.]es, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen
auf unionsrechtli-cher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist
kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs [X.]
und damit Familienstreitsache
im
Sinne von §
112 Nr.
1 FamFG (insoweit zutreffend [X.] FamRZ 2015, 775; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 38.
Aufl. §
111 FamFG Rn.
12; [X.] FamFG/Nickel
[Stand: April 2017] §
117 Rn.
1; Hk-ZPO/[X.] 7.
Aufl. §
231 FamFG Rn.
6; [X.] Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn.
547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsver-fahren nach §
110 Abs.
2 FamFG in [X.]sbeschluss vom 2.
September 2015

XII
[X.]
75/13

FamRZ 2015, 2043 Rn.
12). Dies erschließt sich insbesondere aus §
43 Abs.
2 Satz
1 [X.], wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleisten, dass die Beteiligten gemäß §
114 Abs.
4 Nr.
6 FamFG in Verbindung mit §
78 Abs.
3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befreit sind (BT-Drucks. 17/4887 S.
47). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des [X.] als selbständige Familienstreitsache ansieht, in dem sich die Beteilig-ten eigentlich
nach §
114 Abs.
1 FamFG vor dem [X.]
umfassend durch einen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen müssen.
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-
7
-

b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im [X.] an seine eige-ne Rechtsprechung ([X.] FamRZ 2015, 775; ebenso [X.], 1603, 1604 und [X.], 397, 399) die Ansicht
vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in
§
2 [X.] die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des §
117 Abs.
1 FamFG
ergänzend heranzuziehen ist, vermag der [X.] dieser Auffassung
nicht beizutreten. Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfah-rens als Familienstreitsache sprechen sowohl die in der Begründung des [X.] zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers als auch teleo-logische und systematische Gründe dafür, dass die Zulässigkeit einer Be-schwerde nach §
43 [X.] nicht von einer fristgebundenen Beschwerdebegrün-dung abhängen soll.
aa) Die §§
36
ff. [X.] regeln im Anwendungsbereich der [X.] jene Fälle, in denen gemäß Art.
26
ff. [X.] die Durchführung eines Exequaturverfahrens
erforderlich ist. Im Übrigen beziehen sich die §§
36
ff. [X.] auf die Fälle des revidierten [X.] von 2007 ([X.]) und

nach Maßgabe von
§
57
[X.]

auf Exequaturverfahren nach dem [X.] Übereinkommen von 1988 ([X.]) sowie
dem [X.] Unterhaltsvollstreckungsabkommen von 1973. Weil die genannten unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Exequaturverfahren ungeachtet ihrer teilweise speziellen Ausrichtung auf [X.]n im [X.] denjenigen ähneln, die für [X.] in Zivil-
und Handelssachen nach Maßgabe des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes ([X.]) auszuführen sind, hat der Gesetzgeber die
§§
36
ff. [X.] parallel zum Klauselerteilungsverfahren nach dem [X.] konzipieren
und inhaltlich lediglich kleinere Änderungen vornehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S.
42; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. Anhang
2 zu §
110 [[X.]] Rn.
41).
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8
-

Im Beschwerdeverfahren nach §
11 [X.] ist eine notwendige
Begrün-dung der Beschwerde nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem [X.] ergänzend heranzuziehenden (vgl.
[X.]sbeschluss vom 2.
September 2015

XII
[X.]
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FamRZ 2015, 2043 Rn.
10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den
§§
567
ff. ZPO. Durch das Erfordernis einer fristgebundenen Rechtsmittelbe-gründung wäre
das Beschwerdeverfahren nach §
43 [X.] demgegenüber durch
ein typisches
Element des zivilprozessualen Berufungsrechts geprägt. Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen
den
Beschwerdever-fahren haben ersichtlich
nicht den Vorstellungen des
Gesetzgebers
entspro-chen; vielmehr sollte §
43 [X.] in seinem Regelungsgehalt "im Wesentlichen"
§
11 [X.] nachempfunden werden (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S.
46
f.).
bb) Darüber hinaus ist das Klauselerteilungsverfahren davon geprägt, dass es in der ersten Instanz einseitig geführt wird und keine Anhörung des Schuldners stattfindet (vgl. Art.
30 Satz
2 EuUnthVO; Art.
41 Satz
2 [X.]; §
58 [X.]; vgl. auch §
6 Abs.
1 [X.]). Einen kontradiktorischen Charakter [X.] das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl.
[X.]sbeschluss vom 2.
September 2015

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FamRZ 2015, 2043 Rn.
12; [X.] Beschluss vom 4.
Februar 2010

IX
[X.]
57/09

NJW-RR 2010, 571 Rn.
7 zum Klauselerteilungsverfahren nach dem [X.]). Durch den Rechtsbehelf nach §
43 [X.] verschafft sich der Schuldner somit Zugang zur ersten (und einzigen) Tatsacheninstanz, in der er mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung rechtliches Gehör finden kann. Auch dies legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber den Zugang zu dieser Instanz nicht durch ein Begründungserfordernis als be-sondere Zulässigkeitsvoraussetzung erschweren wollte.

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-
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-

cc) Gegen die Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde spricht auch
die Regelung des §
45 Abs.
2 [X.], wonach die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge stellen und Erklärungen abgeben können, solange eine mündliche
Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet ist. Die fristgebundene Einreichung einer
Rechtsmittelbegründung

die auch in Famili-enstreitsachen entsprechend §
520 Abs.
3 ZPO bestimmten
formellen
und in-haltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu [X.]sbeschlüsse vom 22.
Juli 2015

XII
[X.]
131/15

FamRZ 2015, 1791 Rn.
15
ff.
und vom 1.
April 2015

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[X.]
503/14

FamRZ 2015, 1009 Rn.
10
ff.
mwN)

wird den
Beteiligten
ansonsten nur in solchen Verfahren abverlangt, in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Denn dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass die mit der Begründung der Beschwerde einhergehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gründlich und sachgerecht durch eine rechtskundige Person vorgenommen
wird.
dd) In diesem Zusammenhang würde
auch der Normzweck des §
117 Abs.
1 FamFG in vielen Fällen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung im Rahmen eines
[X.] kaum
rechtfertigen
können. Durch den Zwang, eine Beschwerdebegründung anzubringen, soll der Be-schwerdeführer insbesondere
dazu angehalten werden, die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das
vorinstanzliche Gericht zu über-prüfen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob er die angefochtene
Ent-scheidung als falsch darlegen
kann und deshalb überhaupt ein
Rechtsmittel durchführen
sollte
(vgl. [X.]/[X.] ZPO 22.
Aufl. §
520 Rn.
1; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4.
Aufl. §
522 Rn.
5;
Oehler MDR 1986, 447, 448). Soweit aber das [X.] der Durchführung eines Exequaturverfahrens nach der [X.] oder des [X.] von 2007 dient, ist die Tätigkeit des erstinstanzli-chen Gerichts von vornherein (im Wesentlichen)
auf die
Prüfung von Förmlich-17
18
-
10
-

keiten beschränkt; gerade
die Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen ist dem erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich untersagt (Art.
30 Satz
1
EuUnthVO bzw. Art.
41 Satz
1 [X.]). Zu diesem zentralen Punkt des Exequaturverfahrens
kann die erstinstanzliche Entscheidung deshalb
weder tatsächliche Feststellungen noch
rechtliche Erwägungen
enthalten, mit denen sich der Schuldner im Rahmen einer Beschwerdebegründung auseinanderset-zen könnte.
Im Übrigen wird dem Gläubiger regelmäßig an einer besonders zügigen Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel gelegen sein, nachdem bereits die Erstreitung des ausländischen Unterhaltstitels [X.] in Anspruch genommen hat. Eine zweimonatige Begründungsfrist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG, die möglicherweise einer weiteren Verlängerung nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, §
520 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO zugänglich wäre, würde [X.] die Gefahr einer Verfahrensverzögerung in sich bergen und dem [X.] des Gläubigers entgegenwirken.
ee) Schließlich
weist die Rechtsbeschwerde zutreffend
darauf hin, dass §
47 Abs.
2 [X.] (in Anlehnung an §
16 Abs.
2 Satz
1 [X.]) für das Rechts-beschwerdeverfahren ausdrücklich die Begründung des Rechtsmittels vor-schreibt. Eine solche Regelung wäre verzichtbar gewesen, wenn sich das Be-gründungserfordernis aus der in §
2 [X.] enthaltenen Verweisung auf
§
71 Abs.
2 Satz
1 FamFG herleiten ließe. Dies rechtfertigt in systematischer Hin-sicht die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber alle
Fälle einer notwendigen Rechtsmittelbegründung im [X.] selbst regeln wollte
und es sich deshalb bei den in den §§
43 bis 46 [X.] fehlenden Bestimmungen zum Erfordernis einer
Beschwerdebegründung nicht um
eine durch den Rückgriff auf §
2 [X.] in Verbindung mit §
117 Abs.
1 FamFG auszufüllende Regelungslücke handelt.
19
20
-
11
-

c)
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
Hat das Beschwerdegericht -
wie hier -
die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Ent-scheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschlie-ßende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei [X.] rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. [X.]sbeschluss vom 4. September 2013 -
XII [X.] 87/12 -
FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; [X.] Urtei-le vom 12. November 2009
-
Xa ZR 76/07 -
NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23.
Oktober 1998 -
LwZR 3/98 -
NJW 1999, 794, 795 mwN).
So liegt der Fall hier nicht, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einerseits das
Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Art.
5 Nr.
3 HUVÜ
73
mit Blick auf den seit 2007 in [X.] zwischen den [X.] geführten [X.], andererseits aber schon
den Anwendungsbe-reich des Übereinkommens. Nach Art.
1 Abs.
1 HUVÜ
73 gilt das Überein[X.]n nur für Unterhaltspflichten "aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind". Insbesondere rein schuldrechtliche Unterhaltsansprüche werden vom Übereinkommen nicht erfasst ([X.]/Schütze/[X.] Rechtsverkehr in Zivil-
und Handelssachen Band
IV Art.
1
HUVÜ
73 [Stand: Dezember 1989] [X.].
IV
2). Ohne Feststellungen zu sonstigen
fami-lienrechtlich
zu qualifizierenden
Anknüpfungspunkten für einen möglichen Un-terhaltsanspruch der Antragsgegnerin dürfte
der Anwendungsbereich des HUVÜ
73 unter den hier obwaltenden Umständen
nur dann eröffnet sein, wenn 21
22
23
-
12
-

das [X.] Recht Unterhaltspflichten
zwischen solchen, (nur) nach religiösem Ritus miteinander verbundenen
Partnern kennt
und diese systematisch dem Ehe-
und Familienrecht zuordnet.
Auch dies wird das Beschwerdegericht [X.] zu ermitteln haben.
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
554 [X.]/14 -

[X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
12 UF 633/14 -

Meta

XII ZB 122/16

31.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 122/16 (REWIS RS 2017, 10176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10176

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 122/16

XII ZB 87/12

12 UF 633/14

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