Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2017, Az. XII ZB 122/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10150

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Gegenstand

Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der Beschwerde


Leitsatz

1. Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.

2. Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 490.660 €

Gründe

I.

1

Die Verfahren betrifft die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein [X.] Urteil.

2

Die Beteiligten wurden im August 1998 in der [X.] nach islamisch-religiösem Ritus getraut. Der Antragsteller war zu diesem [X.]punkt zivilstandsrechtlich noch mit einer anderen Frau verheiratet. Nach dem Scheitern der Beziehung der Beteiligten ging die Antragsgegnerin in der [X.] aus einem vom 6. August 1998 datierten und zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel über 2.000.000 DM gegen den Antragsteller vor und ließ in dessen Konten bei der [X.] Zentralbank vollstrecken. Durch Urteil der 2. Zivilkammer ([X.]) in [X.]/[X.] vom 29. März 2012 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, die aufgrund ihrer Vollstreckungsmaßnahmen vereinnahmten Geldbeträge in Höhe von 1.482.976,05 [X.] und weiteren 89.933,10 [X.] an den Antragsteller zurückzuzahlen; daneben wurde sie zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet.

3

Der Antragsteller hat zunächst vor dem [X.] darauf angetragen, das Urteil der Zivilkammer [X.] "gemäß § 722 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen". Das [X.] hat sich für sachlich unzuständig gehalten, weil sich aus den Gründen des [X.] Urteils ergebe, dass die Wechselsumme der Absicherung der Antragsgegnerin im Falle eines Scheiterns der Beziehung habe dienen sollen und das Verfahren somit die Rückzahlung eines pauschalierten Unterhalts zum Gegenstand habe. Es hat das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das [X.] verwiesen, welches das Urteil der Zivilkammer [X.] anschließend in einem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.]; im Folgenden auch [X.]) durch Beschluss "für vollstreckbar erklärt" hat.

4

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 28. März 2014 zugestellten Beschluss durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 28. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 3. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende des Beschwerdesenats den Hinweis, dass bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen sei, die Zulässigkeit der Beschwerde aber auch nicht zwingend von einer Beschwerdebegründung abhänge. Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel daraufhin durch einen am 20. Juni 2014 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz begründet. Am 21. Juli 2014 hat das [X.] wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Fortsetzung des Verfahrens hat das [X.] die Beteiligten mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsauffassung in Bezug auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten Beschwerdebegründung geändert habe. Es hat einen am 18. Dezember 2015 eingegangenen Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen.

5

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6

Die gemäß §§ 46 Abs. 1, 57 [X.] [X.] Gesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

8

Bei dem durch das Gericht in [X.] titulierten Anspruch handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Da [X.] und die [X.] Vertragsstaaten des [X.] Unterhaltsvollstreckungsabkommens von 1973 seien, richte sich die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach diesem Übereinkommen, welches innerstaatlich durch das [X.] ergänzt werde.

9

Weil es sich bei dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels um eine [X.] [X.] Verfahrenszusammenhangs handele, seien auf dieses Verfahren gemäß § 2 [X.] die für [X.]n geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, insbesondere § 117 FamFG. Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fristgerecht begründen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass das [X.] nur Vorschriften zur Beschwerdeeinlegung und keine Regelungen zur Beschwerdebegründung enthalte. Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber für die Beschwerdeeinlegung besondere, von den Vorschriften des familienrechtlichen Verfahrens abweichende Regelungen habe treffen müssen, um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die [X.] sei am 28. Mai 2014 abgelaufen und die am 20. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin verspätet gewesen.

Der Antragsgegnerin könne wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 2 [X.], § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 Abs. 3 ZPO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Weil die Antragsgegnerin vorgetragen habe, dass die fristgerechte Einreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb der am 28. Mai 2014 abgelaufenen [X.] wegen des Fehlers einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigen bei der Fristenkontrolle unterblieben sei, komme es nicht auf die Frage an, ob die Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO wegen des Hinweises des Vorsitzenden vom 3. Juni 2014 nach den Grundsätzen des "fair trial" ausnahmsweise ausscheide. Das zwischenzeitlich angeordnete Ruhen des Verfahrens habe auf den Ablauf der Ausschlussfrist keinen Einfluss gehabt.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht wegen Versäumung einer [X.] verwerfen. Der vom Beschwerdegericht herangezogene § 117 Abs. 1 FamFG ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 43 ff. [X.] nicht anwendbar.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]. Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des [X.], welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer [X.] auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist [X.] verfahrensrechtlichen Zusammenhangs [X.] und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG (insoweit zutreffend [X.] FamRZ 2015, 775; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 38. Aufl. § 111 FamFG Rn. 12; [X.] FamFG/Nickel [Stand: April 2017] § 117 Rn. 1; [X.][X.] 7. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6; [X.] Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn. 547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG in [X.]sbeschluss vom 2. September 2015 - [X.]/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12). Dies erschließt sich insbesondere aus § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleisten, dass die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befreit sind (BT-Drucks. 17/4887 [X.]). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des [X.] als selbständige Familienstreitsache ansieht, in dem sich die Beteiligten eigentlich nach § 114 Abs. 1 FamFG vor dem [X.] umfassend durch einen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen müssen.

b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im [X.] an seine eigene Rechtsprechung ([X.] FamRZ 2015, 775; ebenso [X.], 1603, 1604 und [X.], 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 [X.] die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und [X.] geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der [X.] dieser Auffassung nicht beizutreten. Unbeschadet der Qualifikation des [X.] als Familienstreitsache sprechen sowohl die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers als auch teleologische und systematische Gründe dafür, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 [X.] nicht von einer fristgebundenen Beschwerdebegründung abhängen soll.

aa) Die §§ 36 ff. [X.] regeln im Anwendungsbereich der [X.] jene Fälle, in denen gemäß Art. 26 ff. [X.] ausnahmsweise die Durchführung eines [X.] erforderlich ist. Im Übrigen beziehen sich die §§ 36 ff. [X.] auf die Fälle des revidierten [X.] von 2007 ([X.]) und - nach Maßgabe von § 57 [X.] - auf Exequaturverfahren nach dem [X.] Übereinkommen von 1988 ([X.]) sowie dem [X.] Unterhaltsvollstreckungsabkommen von 1973. Weil die genannten unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Exequaturverfahren ungeachtet ihrer teilweise speziellen Ausrichtung auf [X.]n im Wesentlichen denjenigen ähneln, die für [X.] in Zivil- und Handelssachen nach Maßgabe des [X.] ([X.]) auszuführen sind, hat der Gesetzgeber die §§ 36 ff. [X.] parallel zum Klauselerteilungsverfahren nach dem [X.] konzipieren und inhaltlich lediglich kleinere Änderungen vornehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 42; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 110 [[X.]] Rn. 41).

Im Beschwerdeverfahren nach § 11 [X.] ist eine notwendige Begründung der Beschwerde nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem [X.] ergänzend heranzuziehenden (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. September 2015 - [X.]/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO. Durch das Erfordernis einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung wäre das Beschwerdeverfahren nach § 43 [X.] demgegenüber durch ein typisches Element des zivilprozessualen Berufungsrechts geprägt. Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den Beschwerdeverfahren haben ersichtlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen; vielmehr sollte § 43 [X.] in seinem Regelungsgehalt "im Wesentlichen" § 11 [X.] nachempfunden werden (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 46 f.).

bb) Darüber hinaus ist das Klauselerteilungsverfahren davon geprägt, dass es in der ersten Instanz einseitig geführt wird und keine Anhörung des Schuldners stattfindet (vgl. Art. 30 Satz 2 [X.]; Art. 41 Satz 2 [X.]; § 58 [X.]; vgl. auch § 6 Abs. 1 [X.]). Einen kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. September 2015 - [X.]/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12; [X.] Beschluss vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 - NJW-RR 2010, 571 Rn. 7 zum Klauselerteilungsverfahren nach dem [X.]). Durch den Rechtsbehelf nach § 43 [X.] verschafft sich der Schuldner somit Zugang zur ersten (und einzigen) Tatsacheninstanz, in der er mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung rechtliches Gehör finden kann. Auch dies legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber den Zugang zu dieser Instanz nicht durch ein Begründungserfordernis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erschweren wollte.

cc) Gegen die Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde spricht auch die Regelung des § 45 Abs. 2 [X.], wonach die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge stellen und Erklärungen abgeben können, solange eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet ist. Die fristgebundene Einreichung einer Rechtsmittelbegründung - die auch in [X.] entsprechend § 520 Abs. 3 ZPO bestimmten formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu [X.]sbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - [X.] 131/15 - FamRZ 2015, 1791 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - [X.] 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10 ff. [X.]) - wird den Beteiligten ansonsten nur in solchen Verfahren abverlangt, in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Denn dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass die mit der Begründung der Beschwerde einhergehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gründlich und sachgerecht durch eine rechtskundige Person vorgenommen wird.

dd) In diesem Zusammenhang würde auch der Normzweck des § 117 Abs. 1 FamFG in vielen Fällen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung im Rahmen eines [X.] kaum rechtfertigen können. Durch den Zwang, eine Beschwerdebegründung anzubringen, soll der Beschwerdeführer insbesondere dazu angehalten werden, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das vorinstanzliche Gericht zu überprüfen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob er die angefochtene Entscheidung als falsch darlegen kann und deshalb überhaupt ein Rechtsmittel durchführen sollte (vgl. [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 520 Rn. 1; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 522 Rn. 5; [X.] [X.] 1986, 447, 448). Soweit aber das [X.] der Durchführung eines [X.] nach der [X.] oder des [X.] von 2007 dient, ist die Tätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts von vornherein (im Wesentlichen) auf die Prüfung von Förmlichkeiten beschränkt; gerade die Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen ist dem erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich untersagt (Art. 30 Satz 1 [X.] bzw. Art. 41 Satz 1 [X.]). Zu diesem zentralen Punkt des [X.] kann die erstinstanzliche Entscheidung deshalb weder tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen enthalten, mit denen sich der Schuldner im Rahmen einer Beschwerdebegründung auseinandersetzen könnte.

Im Übrigen wird dem Gläubiger regelmäßig an einer besonders zügigen Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel gelegen sein, nachdem bereits die Erstreitung des ausländischen Unterhaltstitels [X.] in Anspruch genommen hat. Eine zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, die möglicherweise einer weiteren Verlängerung nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zugänglich wäre, würde demgegenüber die Gefahr einer Verfahrensverzögerung in sich bergen und dem Beschleunigungsinteresse des Gläubigers entgegenwirken.

ee) Schließlich weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass § 47 Abs. 2 [X.] (in Anlehnung an § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]) für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich die Begründung des Rechtsmittels vorschreibt. Eine solche Regelung wäre verzichtbar gewesen, wenn sich das Begründungserfordernis aus der in § 2 [X.] enthaltenen Verweisung auf § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG herleiten ließe. Dies rechtfertigt in systematischer Hinsicht die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber alle Fälle einer notwendigen Rechtsmittelbegründung im [X.] selbst regeln wollte und es sich deshalb bei den in den §§ 43 bis 46 [X.] fehlenden Bestimmungen zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung nicht um eine durch den Rückgriff auf § 2 [X.] in Verbindung mit § 117 Abs. 1 FamFG auszufüllende Regelungslücke handelt.

c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. [X.]sbeschluss vom 4. September 2013 - [X.] 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; [X.] Urteile vom 12. November 2009 - [X.] - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - [X.] 3/98 - NJW 1999, 794, 795 [X.]).

So liegt der Fall hier nicht, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einerseits das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Art. 5 Nr. 3 [X.] mit Blick auf den seit 2007 in [X.] zwischen den Beteiligten geführten [X.], andererseits aber schon den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 [X.] gilt das Übereinkommen nur für Unterhaltspflichten "aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind". Insbesondere rein schuldrechtliche Unterhaltsansprüche werden vom Übereinkommen nicht erfasst ([X.]/Schütze/[X.] Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Band [X.]. 1 [X.] [Stand: Dezember 1989] [X.]). Ohne Feststellungen zu sonstigen familienrechtlich zu qualifizierenden Anknüpfungspunkten für einen möglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin dürfte der Anwendungsbereich des [X.] unter den hier obwaltenden Umständen nur dann eröffnet sein, wenn das [X.] Recht Unterhaltspflichten zwischen solchen, (nur) nach religiösem Ritus miteinander verbundenen Partnern kennt und diese systematisch dem Ehe- und Familienrecht zuordnet. Auch dies wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls zu ermitteln haben.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 122/16

31.05.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 1. Februar 2016, Az: 12 UF 633/14

§ 112 Nr 1 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 2 AUG, § 43 AUG, § 57 AUG, Art 1 Abs 1 Nr 1 UhEntschÜbk Haag

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2017, Az. XII ZB 122/16 (REWIS RS 2017, 10150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10150


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 122/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 122/16, 31.05.2017.


Az. 12 UF 633/14

OLG München, 12 UF 633/14, 01.02.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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