Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2016, Az. 17 W (pat) 11/13

17. Senat | REWIS RS 2016, 7673

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung und Verfahren zur Bestimmung der Effektivität einer Nebelwand zur Erzeugung einer wirksamen Nebelwolke" – Teilung der Stammanmeldung – zur Zuständigkeit des DPMA – Eingang der Teilungserklärung während des Erteilungsbeschwerdeverfahrens beim BPatG


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 036 026.0

(hier: Teilung der [X.]

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung am 25. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.] und des [X.] Hoffmann

beschlossen:

Für die vorliegende Teilanmeldung ist das [X.] zuständig.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung ([X.]) ist am 31. August 2010 beim [X.] eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 T hat diese zurückgewiesen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der 17. [X.] des [X.] am 20. Oktober 2015 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat die Anmelderin am 30. November 2015 erhalten.

3

Am 20. Oktober 2015 hat die Anmelderin beim [X.] per Telefax die Teilung der [X.] erklärt. Sie hat die dafür erforderlichen Anmeldeunterlagen beigefügt und trägt vor, die für die Teilanmeldung fälligen Gebühren beglichen zu haben.

4

Das [X.] hat diese Teilungserklärung am 27. Oktober 2015 an das [X.] weitergeleitet. Diese kam am selben Tag bei der Zentralen [X.] an, ein Verbleib in der Akte (der [X.]) kann nicht festgestellt werden.

5

Die Anmelderin hat sich mit Schreiben vom 21. Juni 2016 über den Sachstand erkundigt.

6

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7

Die Teilungserklärung ist vor der zuständigen Stelle und rechtzeitig abgegeben worden. Da sie nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung im Verfahren der [X.] eingegangen ist, ist die Zuständigkeit des [X.]s für die Teilanmeldung begründet.

8

1. Die Teilungsanmeldung wurde bei der zuständigen Stelle erklärt.

9

Adressat der Teilungserklärung ist während des [X.] das [X.] (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., § 39 Rdnr. 25). Sie wird mit ihrem Eingang wirksam, bei Einreichung beim falschen Adressaten erst mit Eingang beim richtigen Adressaten (vgl. [X.], a. a. O.).

Die vorliegende Teilungserklärung ging am 20. Oktober 2015 per Fax beim [X.] ein. Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren der [X.] beim [X.] anhängig war, ist damit auch die Zuständigkeit des [X.] als Adressat für die Teilungserklärung begründet. Damit ist die Teilungserklärung (zunächst) beim falschen Adressaten eingegangen. Da jedoch das [X.] die Teilungserklärung am 27. Oktober 2015 an die Zentrale [X.] des [X.] weitergeleitet hat, hat die Teilungserklärung den richtigen Adressaten zu diesem Zeitpunkt erreicht.

2. Die Teilungserklärung ist rechtzeitig.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen. Der Zeitraum, in dem eine Teilungserklärung abgegeben werden kann, ist jedoch begrenzt durch den Beginn der Anmeldung einerseits und die rechtskräftige Erledigung der Anmeldung andererseits. Die rechtskräftige Erledigung der Anmeldung kann u. a. durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung erfolgen. Damit ist die Teilung einer (Stamm-) Anmeldung nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist möglich, unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (vgl. [X.], a. a. O., § 39 Rdnr. 23; [X.], 688 – Graustufenbild).

3. Für die vorliegende Teilanmeldung ist das [X.] zuständig.

Grundsätzlich ist bei einem Erteilungsbeschwerdeverfahren das [X.] auch für die Teilungserklärung zuständig (vgl. oben) und zur Entscheidung über die Teilungsanmeldung berufen, da der Gegenstand der Teilanmeldung mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist und in der [X.] ist, in der sich die [X.] vor der Teilung befunden hat (vgl. [X.], a. a. O., § 39 Rdnr. 35; Busse, [X.], 7. Aufl., § 39 Rdnr. 27; [X.], 148 – Informationsträger, [X.]). Allerdings war im Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung beim [X.] am 27. Oktober 2015 bereits die nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidung über die Beschwerde der Anmelderin in der [X.] gefallen. Das steht zwar der Wirksamkeit der rechtzeitig und bei der zuständigen Stelle abgegebenen Teilungserklärung nicht entgegen. Bei einer Teilanmeldung, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung entstanden ist, hat der [X.] allerdings keine Möglichkeit (mehr), sie weiterzubehandeln, denn es fehlt insoweit an einer beschwerdefähigen Entscheidung des [X.]s, gegen die sich die Anmelderin wendet. In einem solchermaßen gearteten Fall liegt daher die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Teilanmeldung – abweichend von den in der Entscheidung „Informationsträger“ (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen zur Teilung im Erteilungsbeschwerdeverfahren – originär bei der Prüfungsstelle des [X.]s.

Meta

17 W (pat) 11/13

25.07.2016

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2016, Az. 17 W (pat) 11/13 (REWIS RS 2016, 7673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7673

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