Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. V ZB 180/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13070

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[X.]:[X.]:BGH:2017:300317BVZB180.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 180/15
vom

30. März 2017

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2015 wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das
Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.500

Gründe:

I.

Die Betroffene, eine [X.] Staatsangehörige, wurde am 12. Juni 2015 anlässlich
einer Personenkontrolle in polizeilichen
Gewahrsam genom-men. Mit Verfügung vom 13. Juni 2015 wurde ihr durch die beteiligte Behörde die Abschiebung in ihr Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten oder 1
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zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht, wobei die Sperrwirkung der Ab-schiebung auf ein Jahr ab dem [X.] befristet wurde.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen die Be-troffene mit Beschluss vom 13. Juni 2015 gemäß §§ 415, 427 FamFG

Ab-schiebungshaft bis zum 11.
Juli
2015 angeordnet. Nachdem das [X.] am 1.
Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass der zwischen-zeitlich von der Betroffenen gestellte Asylantrag nicht im beschleunigten [X.] bearbeitet wird, wurde diese am gleichen Tag aus der
Haft
entlassen.

Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen, die sie mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fortgeführt hat, zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde,
mit der die Betroffene die Feststellung der
Verletzung ihrer Rechte durch das Amtsgericht erreichen will.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft vorgelegen hätten.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unzulässig, weil sie nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist.

1. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. 2
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Dazu gehören auch Entscheidungen in Verfahren über einstweilige Anordnun-gen in [X.] (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 87 Rn. 4 mwN). Der Ausschluss der Rechtsbe-schwerde
gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck ge-bracht hat, dass
einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 -
V
ZB
40/15, [X.] 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20.
Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 143 Rn. 7).

2. Eine solche Entscheidung des [X.] in
einem einstwei-ligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) liegt vor.
Das Amtsgericht hat seine Haftanordnung im Tenor wie auch in den Gründen auf § 427 FamFG gestützt. Dementsprechend heißt es in
der Rechtsmittelbelehrung,
dass die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Dies entspricht der Be-schwerdefrist im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1
FamFG). Steht somit fest, dass das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungs-verfahren entschieden hat, wird hierdurch auch der Gegenstand des sich an-schließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt (Senat, Beschluss vom 16.
September 2015 -
V ZB 40/15,
[X.] 2016, 55 Rn. 9). Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdege-richt
bezüglich des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens eine andere Be-wertung vornehmen wollte, zumal es
dazu
auch nicht befugt gewesen wäre
(Senat, Beschluss vom 16. September 2015 -
V
ZB 40/15, aaO). Allein aus der
unzutreffenden
Festsetzung des Gegenstandswertes und der
fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung kann dies nicht geschlossen werden.
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IV.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] beruht auf §
84 FamFG; jene über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3, § 62 Satz 1 und 2
GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom
13.06.2015 -
29 XIV (B) 12/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2015 -
7 [X.]/15 -

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Meta

V ZB 180/15

30.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. V ZB 180/15 (REWIS RS 2017, 13070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13070

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V ZB 96/13

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