Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom3. Mai 2002in der [X.] u.a.[X.].: 861 [X.]/02 [X.][X.].: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.Gründe:Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. [X.] - 2 [X.] 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestim-mung nach § 14 StPO liegen nicht vor.Es besteht kein Streit, daß das [X.] grundsätzlich fürdie Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschie-dener Meinung darüber, ob das [X.] das [X.] Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommis-sarische Vernehmung der Zeugin [X.] sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2Satz 1 [X.]). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht der Bundes-gerichtshof sondern das [X.] zu entscheiden, zu dessen [X.] -das ersuchte Gericht gehört. Eine zulssige Beschwerde nach § 159 Abs. 1Satz 3 [X.], r die dann der [X.] zu [X.], liegtnicht vor.Bode Detter Ri'inBGH Dr. [X.] und [X.]sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
03.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 ARs 103/02 (REWIS RS 2002, 3371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3371
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.