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PDF anzeigen[X.]/03vom11. Juni 2003in der [X.].: 20 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 528 Ds 89/99 Amtsgericht [X.].: 288 AR 3/02 Amtsgericht [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Juni 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom11. August 1999 ist das [X.] zuständig.Gründe:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafausset-zung zur Bewährung ist das [X.] als Gericht des ersten [X.] gemäß § 462 a Abs. 2 StPO. Ein Fall der Zuständigkeitskonzentrationgemäß § 462 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO liegtnicht vor, weil die Strafvollstreckung aus der Entscheidung des [X.] vom 20. August 1999 erledigt ist.[X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der [X.]gehindert Rissing-van Saan [X.]
Meta
11.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. 2 ARs 181/03 (REWIS RS 2003, 2747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2747
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