Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 550/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14532

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B2STR550.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 550/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu 1.
auf dessen Antrag
-
und
des
Beschwerdeführers
am 15.
März
2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend beschlossen:

1.
Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2015
wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2.
Die Entscheidung
über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschlie-ßenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Der
Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 28.
Oktober 2013
wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden; daneben hatte das [X.] eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision des
Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17.
Dezember 2014
(2 StR 78/14) das Urteil hin-sichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes
in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung und in den (verbleibenden) Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
1
-
3
-
Das [X.] hat den Angeklagten
nunmehr wegen gefährlicher Kör-perverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten
bleibt im Übrigen
einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.
a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2
StR 137/14 und 2
StR 337/14, [X.], 382 f.) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß §
132 GVG
angefragt, ob an der Recht-sprechung,
die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Be-rücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädig-ten erfordert, festgehalten wird.
Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzuge-ben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge-hindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrich-ter -
erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28.
November
2007 -
2
StR 477/07, [X.], 96, 98; siehe auch [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2000 -
3
StR 426/00, [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Nachteil
11) -
eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Ange-klagten in
absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils 2
3
4
5
6
-
4
-
vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2 StR 137/14 und 2
StR 337/14, insoweit in [X.], 382
f. nicht abgedruckt).
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 550/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 550/15 (REWIS RS 2016, 14532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14532

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 495/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 337/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 78/14 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Mord: Korrektur des Rücktrittshorizonts bei Flucht des Tatopfers nach der letzten Ausführungshandlung


4 StR 442/10 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Lebensgefährdende Behandlung bei Würgen am Hals


2 StR 585/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 137/14

2 StR 78/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.