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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:050520B2STR585.18.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 585/18
vom
5. Mai
2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
Adhäsionsklägerin:
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 5. Mai
2020
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 20.
April 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten D.
dahin ergänzt wird, dass die in [X.] erlit-
tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die der Adhäsions-
und Nebenklägerin im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hatte
die
Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 14.
März 2017
2
StR 370/16, [X.], 583, auf die Revisionen der Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem 1
-
3
-
Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren, von neun Jahren und sechs Monaten sowie von zehn Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und abermals eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die hierge-gen gerichteten, auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen
der
Angeklagten führen
lediglich zu der aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Die
Urteilsformel bedarf der Ergänzung. Das [X.] hat zwar in den Urteilsgründen eine rechtsfehlerfreie Bestimmung über den Maßstab
ge-troffen, nach dem die in [X.] gegen den Angeklagten D.
vollstreckte
Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe
mit einem
Maßstab von 1:1 anzurechnen ist. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss
aber in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 1977
2
StR 410/77, [X.]St 27, 287, 288).
2. Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen [X.] und des
vom [X.] ersichtlich bedachten
bestimmenden [X.] des Angeklagten P.
aus, dass die Höhe der gegen diesen
Ange-
klagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2017
[X.]/16,
juris
Rn.
26; [X.], Be-schlüsse
vom 18.
Dezember 2018
1
StR 508/18, [X.], 548 und vom 2
3
-
4
-
3.
Juli 2019
4
StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der [X.] [X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5.
März 2015
beruht
(UA S.
14).
Franke
Appl
Eschelbach
Meyberg
Wenske
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.04.2018 -
160 [X.]/15 6 Ks
Meta
05.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2020, Az. 2 StR 585/18 (REWIS RS 2020, 11619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11619
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