Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2020, Az. 2 StR 585/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11619

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:050520B2STR585.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 585/18
vom
5. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

Adhäsionsklägerin:

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 5. Mai
2020
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 20.
April 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten D.

dahin ergänzt wird, dass die in [X.] erlit-
tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die der Adhäsions-
und Nebenklägerin im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte
die
Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 14.
März 2017

2
StR 370/16, [X.], 583, auf die Revisionen der Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem 1
-
3
-
Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren, von neun Jahren und sechs Monaten sowie von zehn Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und abermals eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die hierge-gen gerichteten, auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen
der
Angeklagten führen
lediglich zu der aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Die
Urteilsformel bedarf der Ergänzung. Das [X.] hat zwar in den Urteilsgründen eine rechtsfehlerfreie Bestimmung über den Maßstab
ge-troffen, nach dem die in [X.] gegen den Angeklagten D.

vollstreckte
Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe
mit einem
Maßstab von 1:1 anzurechnen ist. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss
aber in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 1977

2
StR 410/77, [X.]St 27, 287, 288).
2. Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen [X.] und des

vom [X.] ersichtlich bedachten

bestimmenden [X.] des Angeklagten P.

aus, dass die Höhe der gegen diesen
Ange-
klagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2017

[X.]/16,
juris
Rn.
26; [X.], Be-schlüsse
vom 18.
Dezember 2018

1
StR 508/18, [X.], 548 und vom 2
3
-
4
-
3.
Juli 2019

4
StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der [X.] [X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5.
März 2015
beruht
(UA S.
14).

Franke

Appl

Eschelbach

Meyberg

Wenske

Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.04.2018 -
160 [X.]/15 6 Ks

Meta

2 StR 585/18

05.05.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2020, Az. 2 StR 585/18 (REWIS RS 2020, 11619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 187/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 63/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …


5 StR 400/20 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Richter im Strafprozess: Prognoseentscheidung des Vorsitzenden zur Auswechslung eines Schöffen auf Grund langwieriger Erkrankung; …


2 StR 550/15 (Bundesgerichtshof)


5 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.