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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 240/12
vom
18. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 18. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 4.
Sep-tember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.005.454,36
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsfor-derung aus einer Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 und 2 [X.]) her.
Soweit das Berufungsgericht die
subjektiven Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zu-lassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des §
133 Abs.
2 [X.] ist vorliegend [X.] schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des §
133 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K.
GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der 1
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Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
129 Rn.
149).
2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des §
181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.
3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
16 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 -
I-27 [X.]/11 -
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5
Meta
18.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. IX ZR 240/12 (REWIS RS 2013, 6490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6490
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