Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 394/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3441

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 394/12

vom
5. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
München II vom 9.
März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte
Anordnung der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung begegnet eingedenk
der nur eingeschränkten revisionsrechtli-chen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
Dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente [X.], welches der Tat ein anderes Gepräge als der der Vorverurteilung zugrunde liegen-den Tat verleiht, aus dem
Blick geraten sein könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die -
für sich genommen missverständliche -
Formulie-

womit er-sichtlich das Versagen der in
der
Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevanter
Faktor für die [X.] gewürdigt worden ist.
Das [X.] gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neue-ren Rechtsprechung des [X.] strikten Ver-hältnismäßigkeitsprüfung ([X.], Urteil vom 4. Mai 2011 -
2 BvR
2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund eines Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallri-siko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revisi-onsgericht hinzunehmen.
[X.] Rothfuß Graf

Sander Cirener

Meta

1 StR 394/12

05.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 394/12 (REWIS RS 2012, 3441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3441

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