Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 2 StR 582/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8365

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 582/13
vom
28.
Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
28.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
August 2013 werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Der Verteidiger des Angeklagten B.

hat auf den Antrag des Gene-
ralbundesanwaltes vom 20.
November 2013, die Revision dieses Angeklagten ge-mäß §
349 Abs.
1 [X.] als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der [X.] vom 30.
September 2013 übernimmt. Der [X.] geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbe-gründet (§
349 Abs.
2 [X.])" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
2 [X.] enthal-ten ist.
Fischer
Appl
Schmitt

Eschelbach
Ott

Meta

2 StR 582/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 2 StR 582/13 (REWIS RS 2014, 8365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 276/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 582/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 276/15 (Bundesgerichtshof)

Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht …


5 StR 582/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 323/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.