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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 582/13
vom
28.
Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
28.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
August 2013 werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Der Verteidiger des Angeklagten B.
hat auf den Antrag des Gene-
ralbundesanwaltes vom 20.
November 2013, die Revision dieses Angeklagten ge-mäß §
349 Abs.
1 [X.] als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der [X.] vom 30.
September 2013 übernimmt. Der [X.] geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbe-gründet (§
349 Abs.
2 [X.])" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
2 [X.] enthal-ten ist.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 2 StR 582/13 (REWIS RS 2014, 8365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8365
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