Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. I ZR 230/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1944

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 230/03 vom 12. August 2004 in dem Rechtsstreit

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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 3. [X.], vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt: 1. Nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich im vorliegenden Fall als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob §§ 6, 7 [X.], auf deren Grundlage die Wahrnehmungsberech-tigten die [X.] schließen, ein gesetzliches Schuld-verhältnis zwischen den [X.] begründen, auf-grund dessen sie im Hinblick auf die Wirkungen der Anmeldung im [X.] zur [X.] verpflichtet sind, nur urheberrechtsschutzfähige Werke gegenüber der [X.] anzumelden und sich als Komponist oder Bearbeiter eines Werkes nur unter den materiell-rechtlichen Vorausset-zungen zu bezeichnen, die durch den einheitlich geschlossenen [X.] zwischen der [X.] und dem Wahrnehmungsbe-rechtigten einschließlich der Satzung und des [X.] vorge-geben sind."
Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. In § 6 Abs. 1 und § 7 [X.] sind nur Pflichten der Verwertungsgesellschaften geregelt. 2. Beteiligt die [X.] einen Nichtberechtigten an den sich nach dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf Kosten der [X.] ungerechtfertigt bereichert. Für einen Anspruch eines Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Auszahlung der von

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der [X.] an ihn ausgeschütteten Beträge fehlt eine Anspruchs-grundlage. 3. Ein [X.] ist nach § 5 des [X.]-[X.] verpflichtet, alle unter diesen Vertrag fallenden Werke anzumelden und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft in der von der [X.] vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Es kann dem Beklagten daher nicht verwehrt werden, der [X.] gegenüber mit Anmeldungen seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten, er habe urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der von ihm geschaffenen Teile der streitgegenständlichen Werbemusiken. Nach § 5 Nr. 3 des [X.] der [X.], auf den § 6 Buchst. a des [X.] Bezug nimmt, ist die [X.] berechtigt und verpflichtet, bei einem Streit von Wahrnehmungsbe-rechtigten über die Beteiligung an den sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden [X.]en oder eine für die [X.]en verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt.
Bei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an bestimmten Musikstücken kann eine solche Entscheidung durch eine Klage auf Feststellung, daß der anderen [X.] keine Ansprüche gegen die [X.] aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen, herbeigeführt werden. Für eine solche Klage, die das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der anderen [X.] und der [X.] betrifft, fehlt nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs-interesse (vgl. dazu auch [X.], Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.], 231, 232 = [X.], 279 - Staatsbibliothek; Urt. v. 2.12.2003 - [X.], [X.]-Rep 2004, 624, 625 = NJW-RR 2004, 595, jeweils m.w.[X.]).

- 4 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.798,43 •
[X.] Bornkamm
Pokrant Büscher

Meta

I ZR 230/03

12.08.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. I ZR 230/03 (REWIS RS 2004, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1944

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