Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. XI ZR 454/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 201

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
BGB § 138 Abs. 1 Aa Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kre-ditaufnahme besaß.
[X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.]/07 - Kammergericht [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Dezember 2008 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. September 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der [X.] mitunterzeichneten [X.]. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde: 1 Am 29. August 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwi-schen geschiedenen Ehemann der [X.], einem Elektroschlosser, einen Darlehensvertrag über 37.000 DM zu einem anfänglichen effekti-ven Jahreszinssatz von 13,98%, rückzahlbar in monatlichen Raten von 970 DM zuzüglich einer Schlussrate über 282,67 DM. Der Vertrag wurde von der [X.] als "2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)" [X.]. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß 14.000 [X.] - auf ein von der Klägerin für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto überwiesen und 23.000 DM in bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte sollte dieser Betrag für eine "sonstige Umschuldung" verwendet werden. 3 [X.] nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich die Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001 fristlos. Die Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder zu betreuen hatte und weder über ein eigenes laufendes Einkommen noch über ein nennenswertes Vermögen verfügte, ist der Ansicht: Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin geworden, sondern habe nur die unbeschränkte Mithaftung für die [X.] ihres damaligen Ehemannes übernommen. Der Sicherungs-zwecken dienende Schuldbeitritt sei wegen krasser finanzieller Überfor-derung sittenwidrig und deshalb nichtig. 4 Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 • zuzüg-lich Zinsen abzüglich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 14.359,96 • nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgründe:

6 Die Revision ist nicht begründet. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Mitverpflichtung der [X.] verstoße bis auf einen Teilbe-trag von 6.000 DM nicht gegen § 138 BGB. In Höhe von 31.000 DM sei davon auszugehen, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kre-ditaufnahme gehabt habe und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzu-sehen sei. 8 In Anlehnung an die vom [X.] zum Nachweis der finanziellen Leistungsunfähigkeit eines Bürgen oder Mitverpflichteten entwickelten Grundsätze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweis-last dafür, dass sie an der Kreditaufnahme nicht das für eine Mitdarle-hensnehmerin erforderliche eigene Interesse an der Kreditgewährung gehabt habe. Diesen Beweis habe sie nur in Höhe von 6.000 DM geführt. 9 In der Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in gleicher Weise als Vertragspartner der Klägerin angegeben. Außerdem hätten sie die Eröffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf das ein Teilbetrag des Kredits in Höhe von 14.000 DM ausgezahlt [X.] - 5 - den sei. Der in bar ausgezahlte Restbetrag in Höhe von 23.000 DM habe einer Umschuldung gedient, die jedenfalls in Höhe von 6.000 DM persön-liche Schulden des Ehemannes der [X.] betroffen habe. Insoweit sei der Darlehensvertrag als teilnichtig anzusehen. Nach § 139 BGB werde der Darlehensvertrag im Übrigen von der Nichtigkeitsfolge nicht erfasst. Der Klägerin stehe daher die von ihr unter Berücksichtigung der Teilnichtigkeit neu berechnete Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 14.359,96 • zu, gegen deren Höhe die Beklagte keine durchgreifen-den Einwände erhoben habe.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als Mitdarle-hensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im [X.] ohne Erfolg. 12 a) Die rechtliche Qualifizierung der von der [X.] mit Vertrag vom 29. August 2000 übernommenen Verpflichtung als eigene [X.] oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte [X.] neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug [X.] zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-schließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig 13 - 6 - belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen ge-hören insbesondere die Maßgeblichkeit des [X.] als Aus-gangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. [X.]Z 121, 13, 16; [X.], Ur-teil vom 11. September 2000 - [X.], [X.], 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 114/03, [X.], 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteile vom 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - [X.], [X.], 1863, 1864).
b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Be-zeichnung als "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" deutet entgegen der Ansicht der Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den damaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der [X.] (vgl. [X.], 2437, 2438 f.) und der [X.] üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weni-ger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - [X.] ZR 325/03, [X.], 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehens-nehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kredit-aufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Aus-zahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (siehe etwa Senat [X.]Z 146, 37, 41; siehe ferner Senatsurteile vom 14 - 7 - 23. März 2004 [X.]O S. 1084 und vom 25. Januar 2005 [X.]O S. 419 m.w.Nachw.). 15 c) Indessen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages über einen Teil-betrag von 6.000 DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehme-rin erlangt hat.
[X.]) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an der Kreditgewährung, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB von demje-nigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des [X.] Rechtsgeschäfts beruft ([X.]/[X.], [X.]. § 138 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, Voraussetzung dafür, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung der Prozessparteien vom 29. August 2000 die Rückzahlung des Kredits als Mitdarlehensnehmerin schuldet. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Partei, die aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen Anspruch für sich herleitet, die tatsächlichen Umstände einer für sie günstigen Auslegung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. etwa [X.], Urteil vom 5. Februar 1999 - [X.], [X.], 965 m.w.Nachw.). Der Klägerin obliegt deshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft not-wendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG Celle [X.], 1957, 1959). 16 - 8 - bb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsge-richts jedoch im Ergebnis nichts für sich herzuleiten, weil der klare Wort-laut des Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hin-deutet. Zwar muss die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Klä-gerin abweichend von dem Wortlaut übereinstimmend eine andere als die dort bezeichnete Rechtsfolge gewollt haben (so aber [X.] WM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde aus den dargelegten Gründen insoweit nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, fehlt für eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage. Dies bedeu-tet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages über-haupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 23. März 2004 [X.]O S. 1084). 17 Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die [X.] über die sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu etwa [X.]Z 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen darlegen, dass der Kredit ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise unmittelbar zugute kommen sollte. Denn sie hat nicht nur den Darle-hensvertrag ohne eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens der Klägerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind ihr auch die Beweggründe, die für die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren, bekannt, während die Klägerin insoweit keine näheren Kenntnisse besitzt. Der [X.] ist es daher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu ma-chen, dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit entspricht. 18 - 9 - cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekom-men, als nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kreditsumme über 37.000 DM ein Teilbetrag von 6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem ge-schiedenen Ehemann allein aufgenommenen Darlehens verwendet wer-den sollte. Dagegen fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass die übri-ge Kreditaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den gemeinsamen Interessen der damaligen Eheleute dienen soll-te. Vielmehr geht aus ihren Angaben, wie im Übrigen auch aus der [X.] ihres damaligen Ehemannes, nur hervor, wofür bestimmte Teile der Kreditsumme verwendet wurden. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung, dass es sich bei der Bezeichnung "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" im Ganzen um eine bloße Falschbezeichnung handelt, nicht aus. 19 2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der Mitverpflichtung der [X.] über den Teilbetrag von 6.000 DM nicht den gesamten [X.] erfasst. 20 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungsübernahme der [X.] tatsächlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten ver-stößt oder ob es sich insoweit nur um eine ganz geringfügige [X.] handelt, auf welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit rui-nöser Bürgschaften oder Mitverpflichtungen naher Angehöriger entwi-ckelten Grundsätze keine Anwendung finden (vgl. nur Senat [X.]Z 146, 37, 42). Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls nur die [X.] als solche nichtig wäre. 21 - 10 - b) Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht mit einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil sonst der Schutzzweck und die [X.] des § 138 Abs. 1 BGB unterlaufen würden (siehe etwa [X.]Z 68, 204, 207; [X.], Urteil vom 13. März 1979 - [X.], NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber ausnahmsweise nicht in den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt nach der Wertung des § 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht berührten Teil aufteilen lässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht ([X.]Z 107, 351, 355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine sittenwidrige Mithaftung des finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der speziellen Regeln des § 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem Kredit auch eigene Verbindlichkeiten abgelöst werden sollten ([X.]Z 146, 37, 47 ff.). 22 So ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise [X.] einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme, sondern um die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichti-gen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht aber, anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des § 139 BGB nicht entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank "teilbar" ist, nicht entscheidend an. Nach der von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätten die Prozesspar-teien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag über 31.000 DM geschlossen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das [X.] gekündigte [X.] in dem vom Berufungsgericht zuerkannten und rechnerisch nicht angegriffenen Umfang zurückzuzahlen. 23 - 11 - II[X.] 24 Die Revision war daher zurückzuweisen.
[X.][X.] [X.] Grüneberg [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 447/04 - KG [X.], Entscheidung vom 11.09.2007 - 4 U 37/06 -

Meta

XI ZR 454/07

16.12.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. XI ZR 454/07 (REWIS RS 2008, 201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 201

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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