Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2013, Az. IV R 16/10

4. Senat | REWIS RS 2013, 2429

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Gegenstand

Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritten - Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zum Privatvermögen nach Betriebsaufgabe


Leitsatz

1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden .

2. NV: Landwirtschaftliche Flächen, die nach einer Betriebsaufgabe dem Privatvermögen zuzuordnen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden .

3. NV: Landwirtschaftliche Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs sind nach dessen Aufgabe dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen, wenn sie fortan einem Dritten nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2004) Eigentümerin des [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücks [[[[[[[[X.].].].].].].].]. Dieses hatte der [[[[[[[[X.].].].].].].].]roßvater der Klägerin ursprünglich im Rahmen seines landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs bewirtschaftet. Nach dessen Tod wurde das landwirtschaftliche [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögen auf seine Kinder aufgeteilt, wobei der Teil der landwirtschaftlichen Flächen in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], zu dem auch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] gehörte, auf die Mutter der Klägerin (im Weiteren: Mutter) übertragen worden war. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 1970 fielen die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] der Klägerin zu. Damit die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke nicht brach lagen, überließ die Klägerin diese aufgrund mündlichen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zur unentgeltlichen [[[[[[[X.].].].].].].]ewirtschaftung. Die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] wurden zunächst lediglich "sauber gehalten", ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 wurde auf den [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücken Weizen angebaut. Die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke und auch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] waren bereits zuvor von der Mutter aufgrund mündlicher Verträge an fremde Dritte zur [[[[[[[X.].].].].].].]ewirtschaftung überlassen worden.

2

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt von 1967 bis 1979 auf einem der Mutter der Klägerin und sodann der Klägerin gehörenden [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstück in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], dem [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstück [[[[[[[[X.].].].].].].].], einen [X.] in einem von ihm errichteten Stall ([[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].]). Dieser wurde bis Ende 1973 als [[[[[[[[X.].].].].].].].]ewerbebetrieb (gewerbliche Tierhaltung) und ab dem 1. Januar 1974 als landwirtschaftlicher [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb geführt. Für den landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].] ist im Rahmen einer Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1976 erstmals ein Einheitswert festgestellt und die wirtschaftliche Einheit der Klägerin und ihrem Ehemann zugerechnet worden. Die im [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]lleineigentum der Klägerin stehenden [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke, insbesondere das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] und auch das [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstück [[[[[[[[X.].].].].].].].], sowie die gemeinsam von den Eheleuten erworbenen [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke in [[[[[[[X.].].].].].].] wurden dem [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].] als [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsflächen zugeordnet. Sämtliche [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke wurden ebenfalls für die Zuordnung des [[[[[[[X.].].].].].].] zur landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 51 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]bs. 1 des [[[[[[[X.].].].].].].]ewertungsgesetzes ([[[[[[[X.].].].].].].]ew[[[[[[[[X.].].].].].].].]) zur Ermittlung der [[[[[[[X.].].].].].].] zu [[[[[[[[X.].].].].].].].]runde gelegt. In dem landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].] übernahm die Klägerin den Eierverkauf, bediente das Telefon und erledigte die [[[[[[[X.].].].].].].]üroarbeit.

3

In dem [[[[[[[X.].].].].].].] auf den 1. Januar 1975 wurden die im [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]lleineigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke, also auch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], noch als [X.]en zur Ermittlung des Einheitswertes für den land- und forstwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb der Klägerin --[X.]-- herangezogen.

4

Im Jahr 1980 wurde der landwirtschaftliche [X.] nach [X.] verlegt und nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin nunmehr auf den von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam erworbenen Flächen in mitunternehmerschaftlicher Verbundenheit geführt.

5

Die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] wurden in dem [[[[[[[X.].].].].].].] auf den 1. Januar 1981 sodann wieder als [X.] bewertet.

6

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die [X.]en (ehemals [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].]) hat der [[[[[[[X.].].].].].].]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]--) seit 1985 bis 2003 für den Ehemann der Klägerin gesondert festgestellt. Seit 1987 bis 2003 wurden die Einkünfte jeweils mit 0 DM bzw. 0 € festgestellt. Dabei ist das F[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] stets den [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]ngaben des Ehemanns folgend von einer unentgeltlichen Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

7

Mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2004 veräußerte die Klägerin das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zu einem Kaufpreis von 78.827 € an Z.

8

Unter [[[[[[[X.].].].].].].]erücksichtigung des gemäß § 55 des Einkommensteuergesetzes (ESt[[[[[[[[X.].].].].].].].]) ermittelten [[[[[[[X.].].].].].].]uchwerts ergab sich aus dem [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücksverkauf ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 43.821,92 €. In dieser Höhe stellte das F[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2004 (Streitjahr) der Klägerin für den landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].] mit Feststellungsbescheid vom 18. Mai 2006 gesondert fest.

9

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [[[[[[X.].].].].].] (F[[[[[[[[X.].].].].].].].]) als unbegründet ab. Der [[[[[[[[X.].].].].].].].]ewinn aus der Veräußerung des [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücks sei zutreffend bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden, da das der Klägerin gehörende [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zum [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]nlagevermögen des ab dem 1. Januar 1974 bestehenden landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs [[[[[[[[X.].].].].].].].] gehört habe. Dieser sei auch nicht aufgegeben und das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] sei bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht entnommen worden.

Die Klägerin sei [[[[X.].].].] des landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs [[[[[[[[X.].].].].].].].] gewesen, da die in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden landwirtschaftlichen [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke, insbesondere die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke [[[[[[[[X.].].].].].].].] und [[[[[[[[X.].].].].].].].], durch sie und ihren Ehemann im Rahmen dieses [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs selbst bewirtschaftet worden seien. Zudem habe sie --die [[[X.].].], wenn auch in begrenztem Umfang, in diesem [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb mitgearbeitet. Zwar hätten sie und ihr Ehemann die Flächen nicht selbst "bearbeitet", sondern einem Dritten überlassen, damit dieser sie "sauber" halte. Dadurch hätten sie sich aber ihres Fruchtziehungsrechts nicht begeben, denn der Dritte habe kein [[[[[[[X.].].].].].].]ewirtschaftungsrisiko getragen. Dass die Flächen dem landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb zuzuordnen seien, ergebe sich --jedenfalls indiziell-- auch aus den [[[[[[[X.].].].].].].]en. Dort seien die Flächen auf entsprechende Erklärung der Klägerin dem landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [[[[[[[[X.].].].].].].].] zugeordnet worden. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]uch hätten die Einkünfte aus der Tierhaltung nur deshalb gemäß § 13 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]bs. 1 Satz 2 ESt[[[[[[[[X.].].].].].].].] zu den landwirtschaftlichen Einkünften gehört, weil die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke der Klägerin und auch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] der [[[[[[[X.].].].].].].]erechnung der [[[[[[[X.].].].].].].] zu [[[[[[[[X.].].].].].].].]runde gelegt worden seien. Der [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb der [X.] sei deshalb mit dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb verknüpft.

Dass die Klägerin nicht als Unternehmerin nach außen aufgetreten sei, stehe der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]nnahme einer jedenfalls konkludenten Mitunternehmerschaft nicht entgegen.

Das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] habe die Eigenschaft als notwendiges [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögen auch nicht verloren. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]llein die Verlegung des [X.]s führe nicht zu einer [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsaufgabe. Es habe ein landwirtschaftlicher [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [X.] fortbestanden, was auch durch die entsprechenden Feststellungserklärungen des damaligen Steuerberaters belegt werde. Eine Entnahme des [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücks [[[[[[[[X.].].].].].].].] sei ebenfalls nicht erfolgt.

Darüber hinaus sei das [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstück auch deshalb als [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögen zu behandeln, weil es ursprünglich zu dem landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb des [[[[[[[[X.].].].].].].].]roßvaters gehört und die [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögenseigenschaft nicht verloren habe. Eine [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]ufgabe des landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs sei weder durch die Mutter noch durch die Klägerin selbst erklärt worden.

Das vollständige Urteil ist in Entscheidungen der [[[[[[X.].].].].].]e 2011, 618 veröffentlicht.

Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt [[[[X.].].].] des landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs [[[[[[[[X.].].].].].].].] geworden. Eine konkludente ([[[X.].].] sei nicht begründet worden. Die geringfügige Mitarbeit der Klägerin sei dafür nicht ausreichend. Die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke der Klägerin, insbesondere das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], seien nicht von der Klägerin oder dem Ehemann selbst bewirtschaftet worden. Sie seien vielmehr Dritten unentgeltlich zur [[[[[[[X.].].].].].].]ewirtschaftung überlassen worden, die das volle [[[[[[[X.].].].].].].]ewirtschaftungsrisiko getragen hätten. Die [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücke hätten der [[X.].] lediglich als Nachweis gedient, dass ausreichend eigenes "[[[[[[[[X.].].].].].].].]elände" vorhanden sei. Das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] habe deshalb nicht zum [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögen des landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs [[[[[[[[X.].].].].].].].] des Ehemannes gehört. Neben dem [X.] habe kein weiterer landwirtschaftlicher [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb [X.] bestanden. Etwaige Erklärungen im Rahmen der [X.] könnten nicht für die Zuordnung zum [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsvermögen herangezogen werden. Eine Mitunternehmerschaft sei erst im Zuge der Errichtung des landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etriebs in [X.] begründet worden. Das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] habe die Klägerin aus dem Privatvermögen der Mutter erhalten. Schon der [[[[[[[[X.].].].].].].].]roßvater der Klägerin habe seinen landwirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]etrieb aufgegeben, indem er die landwirtschaftlichen Flächen auf seine Kinder verteilt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2008 aufzuheben und den [[[[[[[X.].].].].].].]escheid über die gesonderte Feststellung des [[[[[[[[X.].].].].].].].]ewinns 2004 vom 18. Mai 2006 dahin abzuändern, dass ein [[[[[[[[X.].].].].].].].]ewinn aus der Veräußerung des [[[[[[[[X.].].].].].].].]rundstücks [[[[[[[[X.].].].].].].].] nicht festgestellt wird.

Das F[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Zur [[[[[[[X.].].].].].].]egründung nimmt es vollinhaltlich [[[[[[[X.].].].].].].]ezug auf die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]usführungen der Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des [[[X.].].]ewinns 2004 ist insoweit rechtswidrig, als darin ein [[[X.].].]ewinn aus der Veräußerung des [[[[[X.].].].].] als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist.

1. Der [[[X.].].]ewinn aus der Veräußerung des [[[[[X.].].].].] ist nicht im Rahmen der gesonderten Feststellung 2004 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen. Denn das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] war nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-)Betriebs der Klägerin zuzuordnen (dazu a). Es kann dahinstehen, ob das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] überhaupt jemals dem land- und forstwirtschaftlichen Sonderbetriebsvermögen eines von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in der Form einer [[[X.].].] betriebenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs in [[[X.].].] zuzuordnen war, denn jedenfalls wäre eine dadurch begründete (Sonder-)Betriebsvermögenseigenschaft des [[[[[X.].].].].] mit der [[[X.].].]ufgabe des Betriebs in [[[X.].].] wieder verloren gegangen (dazu b). Das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] gehörte deshalb zum Privatvermögen der Klägerin. Der Veräußerungsgewinn ist daher der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des [[[X.].].] auf den in ihrem [[[X.].].]lleineigentum stehenden landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücken, zu denen auch das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] gehörte, keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] war daher nicht dem Betriebsvermögen eines von der Klägerin selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs oder einem landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb zuzuordnen.

aa) Die landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke gehörten ursprünglich zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des [[[X.].].]roßvaters der Klägerin. Nach den gemäß § 118 [[[X.].].]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([[[X.].].]O) bindenden Feststellungen des [[[X.].].] wurde das landwirtschaftliche Betriebsvermögen nach dem Tod des [[[X.].].]roßvaters auf dessen Kinder aufgeteilt. Durch die [[[X.].].]ufteilung der landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke ist der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden (vgl. Urteil des [[[X.].].] --BFH-- vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, [[[X.].].], 59, [[[X.].].], 431). Die [[[X.].].]rundstücke haben damit grundsätzlich ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren, soweit sie nicht durch entsprechenden Widmungsakt dem Betriebsvermögen der einzelnen Erben zugeordnet worden sind. Eine solche Widmung liegt im Streitfall nicht vor.

bb) Die landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke, die die Mutter der Klägerin im Zuge der [[[X.].].]ufteilung erhalten hat, waren dem Privatvermögen der Mutter zuzuordnen. Denn die Mutter hat die landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs selbst bewirtschaftet. Die Mutter hat nach den Feststellungen des [[[X.].].] die [[[X.].].]rundstücke vielmehr [[[X.].].] unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen. Dass die Mutter zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hat und die [[[X.].].]rundstücke sodann unter [[[X.].].]usübung des Verpächterwahlrechts weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Mutter geblieben sind, ist demgegenüber vom [[[X.].].] nicht festgestellt worden und wird auch vom F[[[X.].].] nicht vorgetragen.

cc) Die Eigenschaft der [[[X.].].]rundstücke als Privatvermögen hat sich auch in der Person der Klägerin fortgesetzt. [[[X.].].]uch insoweit hat das [[[X.].].] festgestellt, dass die Klägerin die [[[X.].].]rundstücke, nachdem diese durch Erbfolge auf sie übergegangen sind, [[[X.].].] zunächst unentgeltlich überlassen hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die ursprüngliche Überlassung der [[[X.].].]rundstücke nur zur Pflege gleichwohl die [[[X.].].]nnahme des [[[X.].].] rechtfertigt, dass die Klägerin sich nicht ihres [[[X.].].]srechts begeben habe. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass die Klägerin die landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke nicht selbst bewirtschaftet, also keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der an die [[[X.].].] anknüpft, unterhalten hat.

[[[X.].].]) [[[X.].].]uch die Bewertung der landwirtschaftlichen [[[X.].].]rundstücke als Stückländerei lässt keinen Rückschluss auf die Zuordnung der [[[X.].].]rundstücke zu dem Betriebsvermögen der Klägerin zu. Zwar ist die Bewertung einzelner [[[X.].].]rundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 34 [[[X.].].]bs. 7 [[[X.].].] ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, [[[X.].].], 468, [[[X.].].], 80, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, [[[X.].].], 11, [[[X.].].], 792). Das Beweisanzeichen ist aber erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt (BFH-Urteil in [[[X.].].], 11, [[[X.].].], 792). Nichts anderes gilt, wenn, wie im Streitfall, die [[[X.].].]rundstücksüberlassung unentgeltlich erfolgt.

b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Feststellungen des [[[X.].].] dessen [[[X.].].]nnahme rechtfertigen, dass die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann den ab 1. Januar 1974 auf dem [[[X.].].]rundstück [[[X.].].] bestehenden landwirtschaftlichen Legehennenbetrieb Y in der Form einer [[[X.].].] geführt haben und das im [[[X.].].]lleineigentum der Klägerin stehende [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der [[[X.].].] zuzuordnen war. Letztlich kommt es auf diese rechtliche Würdigung des [[[X.].].] nicht an, da nach dessen Feststellungen durch die im Jahr 1980 erfolgte Verlegung des landwirtschaftlichen Legehennenbetriebs von [[[X.].].] nach [[X.].] das nicht mehr von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] keinesfalls mehr Betriebsvermögen sein konnte und spätestens dadurch zwangsweise in das Privatvermögen überführt worden ist.

Nach den Feststellungen des [[[X.].].] ist der landwirtschaftliche Legehennenbetrieb Y im Jahr 1980 nach [[X.].] verlegt worden und dort auf den von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam erworbenen Flächen in mitunternehmerschaftlicher Verbundenheit geführt worden. Sollte das [[[X.].].]rundstück [[[[X.].].].] daher tatsächlich zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin in einem mitunternehmerschaftlich geführten Betrieb in [[[X.].].] gehört haben, wäre diese Sonderbetriebsvermögenseigenschaft mit der Betriebsverlegung verloren gegangen. Denn nach den weiteren Feststellungen des [[[X.].].] sind die im Eigentum bzw. Miteigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen in [[[X.].].], u.a. auch das hier streitige [[[X.].].]rundstück, nach der Betriebsverlegung nicht von ihr und/oder ihrem Ehemann bewirtschaftet worden. Die Eheleute haben die "zurückgebliebenen" Flächen in [[[X.].].] unentgeltlich [[[X.].].] überlassen. Ob sie das [[[X.].].]srecht auf Dritte übertragen haben, indem sie diesen die Flächen zum "sauber halten" zur Verfügung gestellt haben, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf diesen Flächen ihr [[[X.].].]srecht nicht ausgeübt haben. Diese Flächen konnten daher nicht einem nunmehr eigenen verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zugeordnet werden. Da die Überlassung der Flächen unentgeltlich erfolgte, konnten die im [[[X.].].]llein- oder Miteigentum der Klägerin stehenden [[[X.].].]rundstücke in [[[X.].].] auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Verpächterwahlrecht dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs der Klägerin zugeordnet werden. Das Verpächterwahlrecht knüpft nämlich zwingend daran an, dass aus dem [X.] erzielt werden. Die im [[[X.].].]llein- oder Miteigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen in [[[X.].].] sind daher mit der Betriebsverlegung in 1980 notwendiges Privatvermögen der Klägerin geworden.

2. Die Sache ist spruchreif. Nach den Feststellungen des [[[X.].].] ist der [[[X.].].]ewinn aus dem Verkauf des [[[X.].].]rundstücks der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2004 sind danach wie folgt festzustellen:

        

Einkünfte bisher

43.821,92 €

abzüglich Veräußerungsgewinn

43.821,92 €

festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2004

0 €     

Meta

IV R 16/10

26.09.2013

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Februar 2010, Az: 13 K 2820/08, Urteil

§ 13 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 13 Abs 7 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 34 Abs 7 BewG 1991

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2013, Az. IV R 16/10 (REWIS RS 2013, 2429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2429

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