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PDF anzeigen[X.] StR 377/00vom5. Oktober 2000in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 30. November 1999 im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "der gefährlichen Körperverlet-zung und des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung" schuldig gesprochen.Es hat ihn unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. April 1999 "zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei (2) Jahren und drei (3) Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe vondrei (3) Jahren verurteilt".Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum [X.]; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] hat insgesamt keinen Bestand, weil das[X.] - wie die Revision zu Recht beanstandet - die nach den [X.] in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.Nach den Feststellungen begann der Angeklagte, der im [X.] gekommen war und Sprach- und Eingewöhnungsschwierig-keiten hatte, Alkohol zu trinken, um seinen Problemen zu entfliehen: "Sein Tagesablauf bestand überwiegend darin, sich mit Bekannten,die seiner Muttersprache mächtig sind, zu treffen und mit diesengemeinsam Alkohol, vorwiegend Wodka, zu konsumieren. Diese, mitstarkem Alkoholkonsum verbundene, Lebensweise dauerte bis [X.] Verhaftung an". Seit 1994 wurde der Angeklagte mehrfach u.a. wegen [X.] zu Geldstrafen verurteilt, wobei sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten,ob der Angeklagte auch diese Taten unter [X.] beging. [X.] Oktober 1996 wurde er durch das [X.] u.a. [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der hier ab-geurteilten beiden Taten ist das sachverständig beratene [X.] mitRücksicht auf den vorangegangenen [X.] ([X.] im [X.] der Ur-teilsgründe: max. 4,12 g ›) jeweils von einer erheblichen Verminderung [X.] des Angeklagten ausgegangen.Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar,daß sich das [X.] nicht mit der Frage des Vorliegens eines Hanges imSinne des § 64 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Zwar muß zwischen demin § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem [X.] und der- 4 -Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhangbestehen (vgl. [X.], 231). Ein solcher Zusammenhang kannaber hier nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die gefährlicheKörperverletzung (ein "Fall von Gruppendynamik") und die [X.] wie [X.] meint - fiihre Wurzel (nicht) in übermäßigem Genuß [X.], sondern in der [X.] Situation des Angeklagten als (einem) derdeutschen Sprache kaum mächtigen, von Sozialhilfe lebenden Asylbewerber"gehabt haben. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den [X.] und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zumübermäßigen [X.] andererseits ist nämlich auch dann zu bejahen,wenn der Hang zum [X.] neben anderen Umständen mit dazu beige-tragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen [X.] dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist(vgl. [X.] aaO; [X.] NStZ 2000, 25; [X.]R StGB § 64 Zusammenhang, sym-ptomatischer 1). Die bisherigen Feststellungen, insbesondere die lückenhaftenMitteilungen zu den Vorstrafen und den diesen zugrundeliegenden Taten, [X.] keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die sich hier aufdrängendeBeurteilung, ob der evident gewordene Hang des Angeklagten zu übermäßi-gem [X.] nicht wenigstens Einfluß auf die Art der bisher [X.] hatte und ob ihm ein solcher Einfluß auch auf künftig zu [X.] Straftaten zukommen kann. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnom-men werden, daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht ei-nes Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.).Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des [X.], da der [X.] nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß [X.] niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl.[X.]St 28, 327, 330; [X.]R StGB § 64 Ablehnung 6, 7).2. Der [X.] weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:a) Da hier mit Rücksicht auf die Zäsurwirkung der Verurteilung des [X.] durch das [X.] vom 20. April 1999 die Bil-dung einer Gesamtstrafe aus den beiden wegen der [X.] Taten zuverhängenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, wird ein sich dadurch für [X.] möglicherweise ergebender Nachteil infolge eines zu hohen Ge-samtstrafübels gegebenenfalls auszugleichen und dazu die nicht in die [X.] herabzusetzen sein, um eine insgesamtgerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (vgl. [X.]St 41, 310, 313;[X.] NStZ-RR 1996, 344).b) Ist neben einer Gesamtstrafe eine weitere Strafe zu verhängen, ist [X.] so zu fassen, daß sie erkennen läßt, welcher der Taten die [X.] 6 -lige Rechtsfolge zuzuordnen ist (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 260 Rdn. 31).Maatz Kuckein Athing
Meta
05.10.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. 4 StR 377/00 (REWIS RS 2000, 973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 973
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