Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 3 StR 385/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. [X.] 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass im Fall 9 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-bungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 Im Fall 9 hat der Angeklagte das von ihm bestellte und bereits bezahlte Betäubungsmittel (ein Kilogramm Marihuana) nicht erhalten, weil der [X.] festgenommen worden ist, ehe er den Lieferanten des Angeklagten errei-chen konnte. Der Angeklagte hat daher an dem Rauschgift, das er zu einem 2 - 3 - Drittel selbst konsumieren und im Übrigen gewinnbringend weiterverkaufen wollte, keinen Besitz erlangt. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht be-rührt. Das [X.] hat ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass das Rauschgiftgeschäft letztlich gescheitert ist, und die Strafe um sechs Monate geringer bemessen als für die kurze Zeit davor begangene Tat, bei der es zur Übergabe und zum teilweisen Weiterverkauf des Betäubungsmittels [X.] war. 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 [X.] [X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 385/06

09.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 3 StR 385/06 (REWIS RS 2007, 5899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.